Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.07.1970, Az.: 3 AZR 423/69
Zeitlohn; Schwangerschaft; Mutterschutzlohn; Lohnminderung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.07.1970
- Aktenzeichen
- 3 AZR 423/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10078
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm - 19.08.1969 - AZ: 3 Sa 273/69
Rechtsgrundlagen
- § 11 MuSchG 1968
- § 3 MuSchG 1968
- § 4 MuSchG 1968
- § 9 MuSchG 1968
- § 611 BGB
- § 242 BGB
Fundstellen
- BAGE 22, 402 - 410
- DB 1970, 2226-2227 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1971, 79 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1971, 78
- NJW 1971, 111-112 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Es kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn die im Zeitlohn beschäftigte werdende Mutter bewußt und in erheblichem Umfang mehr, als aus Gründen der Schwangerschaft notwendig, mit ihrer Arbeitsleistung zurückhält und dennoch den ungekürzten Mutterschutzlohn (§ 11 MuSchG) fordert. Für die Frage, ob eine Arbeitnehmerin in dieser Weise mit ihrer Arbeitsleistung zurückhält, ist auf die Leistung abzustellen, die diese Arbeitnehmerin bei angemessener Anspannung ihrer individuellen Kräfte und Fähigkeiten erbringen könnte.
2. Der Arbeitgeber muß im einzelnen darlegen und im Streitfall beweisen, daß die genannten Voraussetzungen für eine Lohnminderung erfüllt sind.