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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.07.1970, Az.: 3 AZR 423/69

Zeitlohn; Schwangerschaft; Mutterschutzlohn; Lohnminderung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.07.1970
Aktenzeichen
3 AZR 423/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10078
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 19.08.1969 - AZ: 3 Sa 273/69

Fundstellen

  • BAGE 22, 402 - 410
  • DB 1970, 2226-2227 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1971, 79 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1971, 78
  • NJW 1971, 111-112 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Es kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn die im Zeitlohn beschäftigte werdende Mutter bewußt und in erheblichem Umfang mehr, als aus Gründen der Schwangerschaft notwendig, mit ihrer Arbeitsleistung zurückhält und dennoch den ungekürzten Mutterschutzlohn (§ 11 MuSchG) fordert. Für die Frage, ob eine Arbeitnehmerin in dieser Weise mit ihrer Arbeitsleistung zurückhält, ist auf die Leistung abzustellen, die diese Arbeitnehmerin bei angemessener Anspannung ihrer individuellen Kräfte und Fähigkeiten erbringen könnte.

2. Der Arbeitgeber muß im einzelnen darlegen und im Streitfall beweisen, daß die genannten Voraussetzungen für eine Lohnminderung erfüllt sind.