Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1994, Az.: 5 StR 352/94
Strafzumessung; Persönliche Herabwürdigung; Tatbestreitung; Strafschärfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1994
- Aktenzeichen
- 5 StR 352/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12154
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1995, 408
- MDR 1994, 1187
- NJW 1995, 778
- VersR 1995, 46
- ZfS 1994, 434
Redaktioneller Leitsatz
Im Rahmen der Strafzumessung bei der Verurteilung eines die Tat bestreitenden Angeklagten, stellt es einen strafschärfenden Umstand dar, wenn das Opfer persönlich herabgewürdigt wurde.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Vergewaltigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet. Auch die Begründung des Strafausspruchs weist keine Rechtsfehler auf.
Der Erörterung bedarf lediglich, ob das Landgericht das Verteidigungsverhalten des Angeklagten zu Unrecht strafschärfend gewertet hat.
Der Senat vermag einen Rechtsfehler nicht zu erkennen. Zwar lastet das Landgericht dem Angeklagten an, er habe der Wahrheit zuwider die Geschädigte als "ein leichtlebiges Mädchen dargestellt, die nur deshalb in Berlin wohnen möchte, um ihre Nächte in Diskotheken verbringen zu können. Er hat sie schließlich als Diebin dargestellt". Dies ist indessen nicht zu beanstanden.
Die persönliche Herabwürdigung des Opfers erfolgte zwar, um dessen belastende Aussagen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Das Interesse des Angeklagten, sich zu verteidigen, rechtfertigt derartige Eingriffe in Rechte Dritter indes nicht (BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten 10 mit Nachw.).
Auch die weitere Begründung ist nicht zu beanstanden.
Zwar führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe dem Opfer eine zweite Demütigung nicht erspart. Damit wird dem Angeklagten aber nicht vorgeworfen, daß er sich erst spät zu einem Geständnis bereit gefunden habe, vielmehr daß er sie in zwei Hauptverhandlungen in der genannten Weise herabgewürdigt hat.
Bei dieser Sachlage bedarf es nicht der Entscheidung, ob es zu den verschuldeten Auswirkungen der Tat im Sinne des § 46 Abs. 2 StPO gehören kann, wenn Vernehmungen im Strafverfahren dazu führen, daß durch die Tat angelegte seelische Schäden verstärkt oder für das Opfer verstärkt spürbar wurden, unabhängig davon, ob die Vernehmung wegen Bestreitens oder Schweigens des Angeklagten oder trotz seines Geständnisses erforderlich wurde.