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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1991, Az.: BVerwG 2 C 23/89

Beihilfefähigkeit von Kraftfahrzeugen; Behindertebgerechte Umrüstung eines Kraftfahrzeuges; Keine Beihilfe für behindertengerechtes Kraftfahrzeug

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.03.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 23/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 23.02.1988 - AZ: Nr. M 12 K 87.5111
VGH Bayern - 15.03.1989 - AZ: Nr. 3 B 88.02562

Fundstellen

  • DVBl 1991, 1213 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1991, 203-204
  • FEVS 41, 317 - 321
  • NVwZ-RR 1992, 82 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1991, 350
  • ZBR 1991, 203-204
  • ZTR 1991, 308 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges, das nach behindertengerechter Umrüstung dem Transport eines gelähmten Familienangehörigen dienen soll, sind nicht beihilfefähig.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten in der Revisionsinstanz noch um die Behilfefähigkeit der Anschaffung eines Kleinbusses zum Transport der gelähmten Ehefrau des Klägers; über die Beihilfefähigkeit einer behinderten- und rollstuhlgerechten Ausstattung dieses Kleinbusses ist bereits zugunsten des Klägers rechtskräftig entschieden worden.

2

Der Kläger, Oberst a.D. der Bundeswehr, war als Militärattache an der deutschen Botschaft in Peking tätig. Im September 1980 erlitt seine während des Revisionsverfahrens verstorbene Ehefrau in ihrer Wohnung in Peking eine Basilaristhrombose, die zunächst in Peking und dann in Deutschland behandelt wurde. Die Ehefrau blieb bei völliger geistiger Klarheit fast vollständig gelähmt mit Sprachverlust, teilweiser Schlucklähmung, erheblichen Sehstörungen und rollstuhlabhängig.

3

Im Juli 1986 beantragte der Kläger die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Anschaffung des genannten Kleinbusses. Er legte diesem Antrag ein ärztliches Attest sowie Angebote für das Fahrzeug und dessen Ausstattung bei. In dem ärztlichen Attest heißt es, bei der Ehefrau des Klägers bestehe infolge einer Basilaristhrombose eine spastische Tetraplegie mit Sprachverlust und teilweiser Schlucklähmung und erheblichen Sehstörungen. Ganz wesentlich für die Rehabilitation seien Kontakte zur Familie - die zum Teil in Norddeutschland wohne - und zu Bekannten und Verwandten sowie die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen. Dafür sei die Patientin stets auf den Transport mit einem behindertengerechten Bus angewiesen. Da die schwere Behinderung der Patientin sowie die dadurch verursachten immensen Kosten eine große seelische und auch finanzielle Belastung für die Familie darstellten, bitte die Ärztin dringend, die Kosten für den sowohl medizinisch als auch sozial gesehen notwendigen Bus zu übernehmen.

4

Der Bundesminister des Innern, dem der Antrag vorgelegt worden war, stimmte der Gewährung einer Beihilfe nicht zu, weil es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Hilfsmittel im Sinne des Beihilferechts handele. Daraufhin lehnte die Wehrbereichsverwaltung III mit Bescheid vom 10. Juni 1987 den Beihilfeantrag ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1987 zurück.

5

Auf die Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die Anschaffung eines der Behinderung seiner Ehefrau entsprechend ausgerüsteten Kraftfahrzeugs als beihilfefähig anzuerkennen und für die dafür anfallenden Kosten angemessene Beihilfe zu leisten,

6

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Anerkennung der streitgegenständlichen Aufwendungen als beihilfefähig nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

7

hat das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Anschaffung eines behinderten- und rollstuhlgerechten Kraftfahrzeugs unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klage sei unbegründet, soweit es um die Kosten der Anschaffung des Kraftfahrzeugs gehe. Die Umrüstungskosten seien dagegen grundsätzlich beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien lediglich die Kosten für das über dem Fahrersitz im Dachbereich befindliche ausklappbare Hochbett.

8

Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts insbesondere ausgeführt:

9

Die Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen bestimme sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290 = VMBl. S. 178) und der Anlage 2 zu den Beihilfevorschriften. Das Fahrzeug, dessen Anschaffung auf der Anordnung des behandelnden Arztes beruhe, sei dazu bestimmt, die Folgen der bei der Ehefrau des Klägers bestehenden schweren Lähmung insofern zu lindern, als es ihr Reisen ermögliche, die sie ohne das Fahrzeug nicht unternehmen könne. Das Fahrzeug könne jedoch schon deshalb nicht als Hilfsmittel im Sinne der Beihilfevorschriften angesehen werden, weil seine Anschaffung den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sei. Fahrzeuge dieser Art würden nämlich von Gesunden und Kranken in gleicher Weise benutzt. Ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe lasse sich auch nicht aus einem Rückgriff auf die allgemeine soldatenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) herleiten.

10

Dagegen sei die ärztlich verordnete, behindertengerechte Ausrüstung des Fahrzeugs beihilfefähig. Nicht beihilfefähig seien dagegen die Aufwendungen für die über dem Fahrersitz im Dachbereich des Kleinbusses befindliche Bettkonstruktion, die für einen Campingbus üblich, für eine nichtbehinderte Hilfsperson bestimmt und deshalb Teil der Kosten der allgemeinen Lebenshaltung sei.

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und nach den Schlußanträgen im Berufungsverfahren zu erkennen.

12

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

13

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

II.

Die Revision ist unbegründet. Mit Recht haben die Vorinstanzen eine Verpflichtung der Beklagten verneint, zu den Aufwendungen für die Anschaffung des Kleinbusses (ohne behindertengerechte Ausrüstung, aber einschließlich der Ausstattung mit einer Bettkonstruktion für Gesunde) Beihilfe zu gewähren.

15

Über die Rechtmäßigkeit der von den Vorinstanzen dem Grunde nach ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten, zur behindertengerechten Ausstattung des Kleinbusses Beihilfe zu gewähren, ist in der Revisionsinstanz nicht zu entscheiden, nachdem das Berufungsurteil insoweit rechtskräftig geworden ist.

16

Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beihilfefähigkeit der streitigen Aufwendungen sich noch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 der Beihilfevorschriften - BhV - vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290 = VMBl. S. 178) i.V.m. Anlage 2 Nrn. 1, 9 und 10 dieser Vorschriften richtet. Weder der angeschaffte - noch nicht behindertengerecht ausgestattete - Kleinbus noch das darin angebrachte Bett für Gesunde sind Hilfsmittel im Sinne der genannten Vorschriften.

17

Der Kleinbus fällt nicht unter die in Nr. 1 der Anlage 2 BhV ausdrücklich aufgezählten Hilfsmittel und ist auch keinem dort genannten Hilfsmittel vergleichbar. Er ist auch sonst kein Hilfsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 sowie der Nr. 10 der Anlage 2 BhV. Zu den Hilfsmitteln im Sinne dieser Vorschriften gehören, wie in Nr. 9 der Anlage 2 BhV ausdrücklich klargestellt, jedenfalls nicht Gegenstände, deren Anschaffungskosten den Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Hierzu zählen nicht zuletzt Kraftfahrzeuge im Rahmen der für den Privatgebrauch üblicherweise verwendeten Typen, auch ein Kleinbus, jedenfalls abgesehen von der behindertengerechten Ausstattung. Dies wird durch die Aufzählung von Kraftfahrzeugen in Nr. 9 der Anlage 2 BhV in der ab 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1989 (GMBl. S. 760), jedenfalls abgesehen von der hier nicht zu entscheidenden Frage der behindertengerechten Umrüstung, nunmehr ausdrücklich klargestellt.

18

Für die Einordnung als Hilfsmittel kommt es auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des betreffenden Gegenstandes an, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung überhaupt und in gleich teurer Ausführung beschafft worden wäre. Eine solche Unterscheidung wäre in der Praxis auch kaum nachprüfbar durchzuführen. Sie ist auch nicht erforderlich, weil weder die Beihilfevorschriften noch die ihnen zugrundeliegende, hier soldatenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 31 SG) es gebieten, neben der amtsangemessenen Besoldung oder Versorgung dem Soldaten umfassend für jede durch Krankheit bedingte Verteuerung der allgemeinen Lebenshaltung Beihilfe zu gewähren. An dieser gegenständlichen Begrenzung der Beihilfeansprüche vermag auch die besondere Schwere der Behinderung im vorliegenden Falle nichts zu ändern.

19

Hinsichtlich der Kosten für die über dem Fahrerraum angebrachte, für eine gesunde Begleitperson bestimmte Bettkonstruktion gilt nichts anderes. Auch eine Bettkonstruktion für einen Gesunden in einem Fahrzeug wie dem hier streitigen zählt zu den Gegenständen der allgemeinen Lebenshaltung. Ob sie im Einzelfall zum Zwecke der Betreuung oder Beaufsichtigung eines Behinderten angebracht worden ist, ist nach dem Ausgeführten nicht maßgebend.

20

Als Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung kommt das streitige Kraftfahrzeug auch nicht als Heilmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BhV in der hier noch maßgebenden Fassung vom 19. April 1985 (a.a.O.) in Betracht. Auch für diese Einordnung genügt nicht ein - hier von der Revision hervorgehobener - therapeutischer Zweck der Benutzung im Einzelfall, vielmehr erfordert sie eine entsprechende objektive Eigenart und Beschaffenheit des betreffenden Heil- oder Hilfsmittels. Dies wird durch die Neufassung der Vorschrift (vom 12. Dezember 1989, a.a.O.), die sich ausdrücklich auf "Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen" beschränkt, noch verdeutlicht.

21

Die dargelegte Regelung ist mit der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (hier § 31 SG) vereinbar. Sie hält sich im Rahmen des dem Dienstherrn bei der Konkretisierung der Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen zustehenden Ermessens. Es werden in zulässig typisierender Weise Aufwendungen in Krankheitsfällen, derentwegen der Soldat einer ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn durch Beihilfen bedarf, von Kosten der allgemeinen Lebenshaltung abgegrenzt, zu deren Bestreitung grundsätzlich die amtsgemäße Besoldung und Versorgung sowie allgemein zugängliche Hilfen, jedenfalls aber nicht die Beihilferegelung vorgesehen sind (vgl. Urteil des Senats vom 30. Juni 1983 - BVerwG 2 C 36. und 37.81 - <Buchholz 238.911 Nr. 4 BhV Nr. 1 = DVBl. 1984, 429> und vom 15. November 1990 - BVerwG 2 C 13.88 -).

22

Ebenso folgt aus dem Dargelegten, daß auch aus dem von der Revision vorgenommenen Rechtsvergleich mit sozialrechtlichen Vorschriften und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kein weitergehender Beihilfeanspruch, insbesondere auch kein über die Beihilfevorschriften hinausgehender Beihilfeanspruch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht, hergeleitet werden kann (vgl. das genannte Urteil vom 30. Juni 1983, a.a.O.).

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG unter Abrundung des nur dem Grunde nach geltend gemachten Beihilfeanspruchs zum denkbaren Satz von 70 v.H.).

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas