Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1976, Az.: III ZR 89/75
Förderung von Mineralwasser in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft; Absenkung des Grundwasserspiegels wegen des Baus einer Untergrundbahn; Schadensersatzanspruch aus einer Amtspflichtverletzung; Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1976
- Aktenzeichen
- III ZR 89/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12861
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 07.02.1975
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1977, 867 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1977, 759-760
- MDR 1977, 1003 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 28, 948 - 953
Prozessführer
1. Kaufmann Ludwig van de L. jun., W. 7, E.
2. Fräulein Doris van de L., W. 7, E.
Prozessgegner
Stadt E.,
vertreten durch ihren Rat,
dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor
Amtlicher Leitsatz
Wird einem Grundstück, auf dem zu gewerblichen Zwecken aufgrund des vor Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes jedem Grundstückseigentümer zustehenden Verfügungsrechts Grundwasser gefördert wird, Grundwasser dadurch entzogen, daß die Gemeinde zur Vorbereitung eines U-Bahnbaus aufgrund einer rechtmäßig erteilten Erlaubnis (§ 7 WHG) probeweise den Grundwasserspiegel absenkt, so kann der Eigentümer weder nach Enteignungsgrundsätzen Entschädigung noch nach § 823 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB Schadensersatz verlangen. Ob dies auch gilt, wenn der Gewerbebetrieb infolge der Störung des Wasserzuflusses zum Erliegen kommt oder sein Bestand ernsthaft gefährdet wird, bleibt offen.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens sowie
die Richter Dr. Krohn, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. Februar 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Kläger sind die Eigentümer des Grundstücks E., S. 58, auf dem aus einem Brunnen mineralhaltiges Grundwasser gewonnen wird. Der Brunnen ("Brunnen I") befand sich schon vor dem Jahre 1900 auf dem Grundstück, das bereits damals der Familie der Kläger gehörte. Zwei andere Brunnen ("Brunnen III" und "IV") ließ der Rechtsvorgänger der Kläger in den Jahren 1964/65 auf dem Grundstück niederbringen. Einen weiteren Brunnen, der ebenfalls mineralhaltiges Grundwasser liefert ("Brunnen II"), unterhalten die Kläger aufgrund eines Pachtverhältnisses auf einem Grundstück der Firma "A." in E.. Die Kläger fördern das mineralhaltige Wasser in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft und bringen es über eine Vertriebsgesellschaft unter der Bezeichnung "B." als natürliches Mineralwasser in den Handel.
Einer Rechtsvorgängerin der Kläger, der Witwe Ludwig van de L. wurde durch eine gemäß Beschluß des Bezirksausschusses Düsseldorf vom 11. Dezember 1931 erteilte Sicherstellungsurkunde vom 20. November 1933 "aufgrund des § 379 in Verbindung mit § 203 Abs. 3" des preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 (GS S. 53 ff) - prWG - das Recht sichergestellt, "über das aus der Quelle auf dem Grundstück Gemarkung E., ... S. 58, hervorsprudelnde Wasser zu verfügen". Im Jahre 1966 wurde dieses Recht in das bei der Bezirksregierung in Düsseldorf geführte Wasserbuch eingetragen.
Die beklagte Stadt plante im Jahre 1969 den Bau einer Untergrundbahn, die unter der S. am Grundstück der Kläger entlang führen sollte. Im Zuge der Baumaßnahmen sollte der Grundwasserspiegel in diesem Bereich zeitweise erheblich abgesenkt werden. Um die Auswirkungen einer derartigen Grundwasserabsenkung auf die Brunnen der Kläger und das beabsichtigte Bauvorhaben festzustellen, brachte die Beklagte auf der städtischen Verkehrsfläche vor dem Grundstück vier Probebohrungen nieder, die bis in die grundwasserführenden Schichten reichten, und pumpte in der Zeit vom 6. bis zum 27. April 1970 Grundwasser ab. Diese Pumpversuche verminderten den Wasserzufluß zu den Brunnen der Kläger erheblich.
Zuvor hatte die untere Wasserbehörde der Beklagten auf ihren Antrag durch Bescheid vom 20. Januar 1970 vorbehaltlich der Rechte Dritter die wasserrechtliche Erlaubnis erteilt, für die hydrologische Baugrunduntersuchung während der auf vier bis sechs Wochen angesetzten Versuchsdauer aus vier Bohrbrunnen Grundwasser in einer Menge bis zu 60 cbm je Stunde und Brunnen zutage zu fördern. Diese Erlaubnis war mit verschiedenen Zusatzbestimmungen versehen, die der Überwachung der Pumpversuche, insbesondere ihrer Auswirkungen auf die Brunnen der Kläger dienten.
Deren Widerspruch gegen den Erlaubnisbescheid wies der Regierungspräsident in Düsseldorf im September 1970 als unzulässig zurück, da der Bescheid sich mit dem Ende der Pumpversuche erledigt habe. Eine Klage der Kläger auf Feststellung, daß die Erlaubnis vom 20. Januar 1970 rechtswidrig gewesen sei, wies das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Dieses Urteil wurde rechtskräftig, nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster die dagegen eingelegte Berufung zurückgewiesen hatte.
Bei den Verhandlungen und Auseinandersetzungen mit der Beklagten war für die Firma der Kläger als Sachverständiger der Dipl.-Geologe Dr. S. tätig. Dieser traf ferner mit einem für die Beklagte tätigen Sachverständigen, Prof. Dr. Se., Absprachen über die Einzelheiten der vier Probebohrungen. Beide Sachverständige beobachteten auch die Durchführung der Maßnahme und legten fest, unter welchen Gesichtspunkten Messungen und sonstige Untersuchungen vorgenommen wurden.
Dr. Schenk stellte der Beklagten für seine Tätigkeit insgesamt 12.315,86 DM in Rechnung. Als diese die Zahlung verweigerte, bezahlten die Kläger den geforderten Betrag an Dr. Schenk und ließen sich dessen Ansprüche gegen die Beklagte abtreten. Sie haben von der Beklagten Erstattung des gezahlten Betrages nebst Zinsen aus abgetretenem und aus eigenem Recht verlangt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 11.598,30 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit ihrer Revision gegen dieses Urteil verfolgen die Kläger ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob der Sachverständige Dr. S. gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch aus Vertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung hatte, den er den Klägern hätte abtreten können, und hat dies verneint. Seine Ausführungen hierzu sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision auch nicht angegriffen.
II.
Das Berufungsgericht hat ferner geprüft, ob die Kläger aus eigenem Recht von der Beklagten Erstattung der an Dr. S. gezahlten Vergütung beanspruchen können, und hat dies ebenfalls verneint. Seine Entscheidung hält den Angriffen der Revision stand.
1.
Einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung (Art. 34 GG, § 839 BGB) wegen Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. Januar 1970 hat das Berufungsgericht mit Recht verneint, weil dieser Verwaltungsakt nach der insoweit bindenden Entscheidung der Verwaltungsgerichte rechtmäßig ist.
2.
Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß die probeweise Grundwasserabsenkung weder das Eigentum noch ein sonstiges Recht der Kläger verletzt hat. Ersteres ist in dem gleichzeitig verkündeten, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil in der Sache III ZR 62/74 näher begründet worden und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Gegen die Ansicht, es sei kein "sonstiges Recht" der Kläger im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB verletzt worden, wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a)
Die vom Berufungsgericht offengelassene Frage, ob das sichergestellte Recht zur Grundwasserförderung auf dem Grundstück S. 58 ein "sonstiges Recht" sei, ist allerdings zu bejahen. Das hat der erkennende Senat in der Sache III ZR 62/74 mit der Begründung entschieden, daß das sichergestellte Recht nach § 86 Abs. 3 prWG einem verliehenen Recht gleichstehe, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1976, 46; BGHZ 47, 1, 13) ein absolutes Recht darstelle. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf jenes Urteil verwiesen.
b)
Dieses Recht ist hier jedoch nicht verletzt worden, weil es - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - den Klägern einen Anspruch auf unbeeinträchtigten Zufluß von Grundwasser nicht gewährt. Wie der erkennende Senat in dem erwähnten Urteil in der Sache III ZR 62/74 im einzelnen ausgeführt hat, beruht das Recht der Kläger nicht auf einem besonderen Titel, sondern auf dem vor dem Inkrafttreten des preußischen Wassergesetzes jedem Grundstückseigentümer zustehenden Recht, über das auf seinem Grundstück vorgefundene Grundwasser ohne jede Beschränkung zu verfügen (vgl. BGHZ 30, 382, 388). Da dieses Recht jedem Grundstückseigentümer zustand, war es nicht dagegen geschützt, daß es ein anderer durch Entziehung des Grundwassers beeinträchtigte (Wernicke NJW 1967, 1949, 1950; Wüsthoff, Einführung in das deutsche Wasserrecht 2. Aufl. Kap. 26 S. 125). Daran hat sich durch die spätere Gesetzgebung nichts geändert. Durch § 379 Abs. 2 prWG und § 15 WHG sind die "alten" Rechte zur Grundwasserförderung zwar unter bestimmten Voraussetzungen aufrechterhalten worden, jedoch - soweit es um das Recht auf Wasserzufluß geht - nur in dem früheren Umfang. Diese Rechtsauffassung, die der im Schrifttum herrschenden Meinung entspricht (vgl. Gieseke/Wiedemann WHG 2. Aufl. § 15 Rdn. 12 a; Sieder/Zeitler WHG § 15 Rdn. 21, 23; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht 1976 Rdn. 152), ist in dem in der Sache III ZR 62/74 ergangenen Senatsurteil näher begründet worden, auf das verwiesen wird.
c)
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Beklagte ein Recht der Kläger am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, das ebenfalls ein "sonstiges Recht" im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB darstellt, verletzt hat. Dies ist jedoch ebenfalls nicht der Fall. Wie der erkennende Senat in dem Urteil III ZR 62/74 näher ausgeführt hat, scheitert ein Schadensersatzanspruch schon deshalb, weil die Rechte der Kläger an dem auf ihrem Grundstück vorgefundenen Grundwasser nicht dagegen geschützt sind, daß der Wasserzufluß durch eine auf einem anderen Grundstück ausgeübte Grundwasserbenutzung vermindert wird. Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Gewerbebetrieb infolge einer Störung des Wasserzuflusses zum Erliegen kommt oder sein Bestand wenigstens ernsthaft gefährdet wird (vgl. BVerwGE 36, 248, 251; Breuer a.a.O. Rdn. 249), kann hier - wie in jener Sache - auf sich beruhen, weil die Kläger derartiges nicht behauptet haben.
3.
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB wegen Verletzung eines den Schutz der Kläger bezweckenden Gesetzes verneint.
a)
Die Absenkung des Grundwasserspiegels durch Abpumpen stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Nr. 1 WHG dar, zu der die Beklagte nach § 2 Abs. 1 WHG einer wasserrechtlichen Gestattung bedurfte. Eine solche Gestattung ist hier - in der Form der Erlaubnis (§ 7 WHG) - unstreitig erteilt worden. Die Grund- wasserabsenkung verstieß daher nicht gegen § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach die unbefugte Gewässerbenutzung ordnungswidrig ist. Die - vom erkennenden Senat in der Sache III ZR 62/74 verneinte - Frage, ob § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG insofern ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist, stellt sich daher hier nicht.
Nach den rechtlich nicht zu beanstandenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte den Auflagen, die ihr bei Erteilung der Erlaubnis vom 20. Januar 1970 gemacht worden waren, nachgekommen. Daher kann ebenfalls auf sich beruhen, ob § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG insoweit den Charakter eines Schutzgesetzes hat, als die Vorschrift das Nichtbefolgen einer Auflage für ordnungswidrig erklärt.
b)
Wie der erkennende Senat in der Sache III ZR 62/74 näher ausgeführt hat, ist die in § 8 Abs. 3, 4 WHG; § 17 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GVBl S. 235) - LWG - getroffene Regelung, wonach bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (§ 8 WHG) Einwendungen Dritter in bestimmter Weise zu beachten sind, als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Ob dasselbe auch für die bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis (§ 7 WHG) zu beobachtenden Regeln gilt, hat der erkennende Senat offengelassen. Die Frage braucht auch hier nicht beantwortet zu werden. Denn wenn insoweit ein Schutzgesetz anzunehmen wäre, hätte die Beklagte nicht dagegen verstoßen. Wie § 2 Abs. 1 WHG es verlangt, hat sie für ihre Grundwasserbenutzung eine wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt. Wegen der Bindungswirkung der auf die Feststellungsklage der Kläger ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen haben die Zivilgerichte davon auszugehen, daß diese Erlaubnis formell und materiell rechtmäßig erteilt worden ist.
4.
Falls die probeweise Grundwasserabsenkung, was das Berufungsgericht mit Recht offengelassen hat, der hoheitlichen Verwaltung zuzurechnen wäre und daher statt eines Schadensersatzanspruches aus § 823 BGB ein solcher aus Art. 34 GG, § 839 BGB in Betracht käme, wäre das Ergebnis nicht anders. Denn da die Bediensteten der Beklagten die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis eingeholt und die von der Wasserbehörde gemachten Auflagen beachtet haben, haben sie keine Amtspflichten gegenüber den Klägern verletzt.
5.
Soweit die Kläger ihren Anspruch auf Enteignung oder enteignungsgleichen Eingriff (Art. 14 GG) stützen, scheitert ihr Begehren daran, daß die Beklagte weder in das Eigentum noch in ein eigentumsgleiches Recht der Kläger eingegriffen hat. Letzteres ergibt sich daraus, daß den Klägern - wie unter 2. ausgeführt - ein Recht auf unbeeinträchtigten Grundwasserzufluß nicht zusteht.
6.
Weitere Grundlagen kommen für den Klageanspruch nicht in Betracht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Auch die Revision erhebt insoweit keine Rügen.
Krohn
Peetz
Lohmann
Kröner