Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1995, Az.: 1 StR 765/94
(Untersuchungshaft; Entschädigung; Alibi
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.02.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 765/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 12561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die Entschädigung für eine Untersuchungshaft muß nicht bewilligt werde, wenn sich die Aussage des Tatverdächtigen auf ein unkorrektes Alibi stützten.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, die 13jährige S. B. getötet zu haben. Die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
Das Landgericht ist aufgrund eingehender Beweiswürdigung nicht zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe S. B. getötet. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, die Beweiswürdigung sei nicht umfassend gewesen, geht ebenso fehl wie das Vorbringen, die zeitlichen Erörterungen im Urteil seien widersprüchlich; sie sind es nicht. Insgesamt zeigt die Beweiswürdigung des Landgerichts keinen Rechtsfehler. Nur ein solcher könnte zur Aufhebung des Urteils führen; denn die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters.
Die Rüge, es seien die Eltern des getöteten Mädchens entgegen § 48 Abs. 2 JGG nicht zu der (gemäß § 48 Abs. 1 JGG nicht öffentlichen) Hauptverhandlung zugelassen worden, entbehrt schon nach dem Vortrag der Revision jeder Grundlage.
2. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Entschädigung des Angeklagten für den erlittenen Freiheitsentzug hat überwiegend Erfolg. Jedenfalls das beharrliche Abstreiten, gegen 19.40 Uhr ein weiteres Mal am Pferdehof gewesen zu sein, und das damit verbundene Bestreben des Beschuldigten, sich unter Hinweis auf einen längeren Fernsehaufenthalt bei P. R. ein - falsches - Alibi für die Zeit von 19.30 Uhr bis 21 Uhr zu verschaffen, stellt sich als grob fahrlässiges, eine Entschädigung ausschließendes Verhalten im Sinne von § 5 Abs. 2 StrEG dar. Daß es für die Anordnung der Untersuchungshaft und der Unterbringung (§ 71 JGG) ursächlich war, zeigt insbesondere die Haftentscheidung des Oberlandesgerichts vom 11. Februar 1994.
Jedoch ist die Entschädigung nur ausgeschlossen, soweit der Beschuldigte die Verfolgungsmaßnahmen verursacht hat. In seinem - eine Gegenvorstellung des Verteidigers zurückweisenden - Beschluß vom 24. Februar 1994 hatte das Oberlandesgericht besonders darauf hingewiesen, daß es sich bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts um eine "Durchgangsbeurteilung der bislang vorliegenden Ermittlungsergebnisse" handele und daß der dringende Tatverdacht, falls es beim derzeitigen Ermittlungsstand bleibe, neu zu prüfen sei. In der Tat war das erwähnte verdächtige Verhalten des Beschuldigten zwar vorläufig geeignet, im Zusammenhang mit anderen Umständen dringenden Tatverdacht zu begründen, reichte aber ersichtlich nicht aus, ohne neu hinzutretende Belastungsmomente die hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung zu begründen.
Im Zeitpunkt der Anklageerhebung (14. April 1994) stand fest, daß wesentliche neue Belastungsmomente gegen den Beschuldigten sich nicht ergeben hatten. Damit entfiel die Ursächlichkeit zwischen dem Verhalten des Beschuldigten und der fortdauernden Freiheitsentziehung, so daß ab diesem Zeitpunkt der Angeklagte zu entschädigen ist. § 6 StrEG führt zu keinem anderen Ergebnis.
Eine Entscheidung über Kosten und notwendige Auslagen im Beschwerdeverfahren ist nach Lage des Falles nicht veranlaßt (§ 473 StPO).