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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 11.09.1996, Az.: XI B 210/95

Sinn und Zweck der Begründungspflicht einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
11.09.1996
Aktenzeichen
XI B 210/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1997, 298

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Teil der Betriebseinnahmen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), der als freier Mitarbeiter in einer Rechtsanwaltskanzlei selbständig tätig ist, nach § 3 Nr. 62 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei bleibt.

2

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend, aus dem bisherigen Vortrag sei ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die Vergütungsdifferenz ab dem Zeitpunkt der selbständigen Tätigkeit als freier Mitarbeiter als Beitragszuschuß gedacht gewesen sei. Soweit das FG hier Bedenken gehabt habe, wäre verfahrensrechtlich ein entsprechender Hinweis zu erwarten gewesen. Die Sache scheine auch von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die zu § 3 Nr. 62 EStG geäußerten verfassungsmäßigen Bedenken.

Entscheidungsgründe

3

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

4

Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist schon deshalb nicht schlüssig gerügt, weil nicht einmal erkennbar ist, ob und welche Folgerungen das FG aus den vom Kläger behaupteten Bedenken gegen dessen Vortrag gezogen hat. Darüber hinaus fehlt jegliche Darlegung, inwiefern ohne diese Bedenken -- ausgehend von der Rechtsauffassung des FG -- die Entscheidung hätte anders ausfallen können (vgl. im übrigen zur Darlegung von Verfahrensfehlern Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, Rdnr. 215 f.).

5

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert, daß in der Beschwerdeschrift konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus eingegangen wird (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, m. w. N.). Der Begründungszwang soll den BFH davon entlasten, selbst die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache anhand der Akten ermitteln zu müssen (BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift der Kläger läßt sich weder die Rechtsfrage, geschweige denn ihre Bedeutung über den Einzelfall hinaus entnehmen. Der nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangene Schriftsatz der Kläger, in dem zumindest die Rechtsfrage herausgestellt ist, vermag schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung zu führen, weil die bis zum Ende der Beschwerdefrist fehlende Darlegung i. S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO später nicht mehr nachgeholt werden kann (BFH-Beschluß vom 11. Januar 1995 V B 45/94, BFH/NV 1995, 804, m. w. N.).

6

Die Entscheidung ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.