Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.11.1951, Az.: I ZR 44/51
„Warenvergleich, Systemvergleich“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.11.1951
Aktenzeichen
I ZR 44/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11194
Entscheidungsname
Warenvergleich, Systemvergleich
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 13.02.1951

Fundstellen

  • DB 1952, 56-57 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 182 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1952, 223 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

der Firma I.A. S. Blechwarenwerke Aktiengesellschaft, B., H. Straße ..., gesetzlich vertreten durch den Vorstand,

Prozessgegner

die Aluminiumwerke GmbH G. in G., W. L.straße ..., gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer,

Amtlicher Leitsatz

Es wird festgehalten an der Rechtsprechung des RG (RGZ 156, 1; GRUR 1933, 256;  1937, 941; DR 1944, 518), daß die Gegenüberstellung der für die Veranschaulichung des Fortschritts wesentlichen Besonderheiten verschiedener Systeme (Systemvergleich) als Wettbewerbsmaßnahme zulässig ist, wenn der Vergleich nicht erkennbar gegen einen oder mehrere Mitbewerber gerichtet ist und sich in den Grenzen wahrheitsgemäßer, sachlicher Erörterung hält.

Das Verschweigen von Mängeln des angepriesenen oder Vorzügen des bekämpften Systems im Rahmen eines an sich zulässigen Systemvergleichs ist nur dann unlauter, wenn hierdurch ein falscher Gesamteindruck erweckt wird, der geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§3 UWG).

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Wilde und Dr. Krüger-Nieland

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 13. Februar 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein Unternehmen der Blechwarenindustrie und fertigt Blechdosen für Konservierungszwecke an. Die Beklagte stellt die Dr. We. Aluminiumdose her.

2

Die Beklagte vertreibt das "Einkochbüchlein für Dr. We. Dauerdose, Anleitung und Rezepte". Vor den Gebrauchsanweisungen und Einkochrezepten enthält diese Druckschrift auf Seite 2 und 3 eine allgemeine Betrachtung über das Einkochen und stellt in diesem Zusammenhang die Vorteile der Dr. We.-Dauerdose den Nachteilen der üblichen zum Einmachen verwendeten Gläser und Blechdosen gegenüber.

3

Auf Seite 2 heißt es u.a.:

"Die neu entwickelte und praktische Dr. We.-Dauerdose arbeitet auch nach den eben beschriebenen, bekannten und sehr zuverlässigen Erhitzungsverfahren. Und trotzdem handelt es sich bei der Dauerdose um etwas ganz neues.

Wurde das Erhitzungsverfahren auch seit Jahrzehnten praktisch erprobt und angewendet, so mangelte es doch stets an geeigneten Hilfsmitteln für zuverlässiges und risikoloses Einkochen. Alle bisher verwendeten Hilfsmittel (Gläser, Blechdosen) haben den einen oder den anderen Nachteil, der sich wirtschaftlich wie auch praktisch ungünstig auswirken kann."

4

Darunter sind ein zerbrochenes Einmachglas, dessen Inhalt herausläuft, und eine Blechdose, die durch Abschneiden des oberen Randes verkleinert wird, dargestellt; beide Bilder sind mit einem dicken schwarzen Kreuz durchstrichen. Der Text unter dem Bild der Blechdose lautet:

"Die Blechdose: meist nur mit Maschine verschließbar - meistens nicht rostsicher - begrenzt verwendbar (Vorsicht mit säurehaltigem Kochgut) - durch das Abschneiden verkleinert sich der Inhalt mehr und mehr - jeder neue Gebrauch verursacht neue Kosten (neuer Deckel, Verschluß nur durch Spezialmaschine)".

5

Auf Seite 3 folgt eine Abbildung der Dr. We.-Dauerdose in größerem Maßstab, daneben ein Text in größerem und stärkerem Schriftgrad als der Text auf S. 2. Dieser Text lautet:

"Die Dr. We.-Dauerdose, aus Reinaluminium hergestellt und nach einem besonderem Schutzverfahren behandelt, vermeidet diese Mängel und ist ein neuartiges Einkochgefäß, das die Vorteile des bisher gebräuchlichen Einmachglases und die der Blechdose in idealer Weise in sich vereinigt, ohne deren Nachteile mit zu übernehmen. Für jede Art Einkochgut geeignet, wird die Dauerdose zum besten Freund und Helfer aller derjenigen, die ihren Nahrungsmittelvorrat zuverlässig und bliebig lange frisch zu halten wünschen."

6

Ferner findet sich auf dem unteren Teil dieser Seite folgender Text:

"Die Dr. We.-Dauerdose ist ... wirtschaftlich und sparsam: nur einmalige Anschaffungskosten, sonst keinerlei Ausgaben, da bei normaler Beanspruchung unbegrenzt haltbar - aus Reinaluminium hergestellt und daher unzerbrechlich: sie kann in kochendes Wasser gesetzt und mit kaltem Wasser abgeschreckt werden - arbeitssparend, da leicht und handlich: eine Dose mit Deckel, Gummistöpsel, -ring und eine Klammer ... das ist alles - immer gebrauchsfertig, keinerlei Vorbehandlung, kein Abschneiden, keine Verschlußmaschine erforderlich - ohne Einfüllgefäß zu handhaben: der runde schmale Metallwulst verhindert das Ansetzen kleinster Teilchen des Kochgutes; hinzu kommt der neuartige, dicke Gummiring, der alle Unebenheiten ausgleicht und die Dose völlig verschlußsicher macht - durch den praktischen Gummistöpsel-Verschluß spielend leicht zu öffnen: kein Aufbrechen oder Abschneiden, keine ausgerissenen Gummiringe, denkbar einfachste Handhabung ohne jeden Verschleiß - lichtecht: da aus undurchsichtigem Metall hergestellt, wird unschönes Verfärben des Kochgutes, insbesondere der Früchte vermieden - transportsicher: zugekocht kann die Dose ohne Klammer sicher transportiert und verschickt werden, keinerlei Risiko durch Bruch - nicht - rostend: das Herstellungsmaterial verhindert jeden Rostansatz, daher auch im Keller einzulagern; die Dose ist mit einem goldgelben, glasharten Schutzüberzug versehen, deshalb kann auch säurehaltiges Einkochgut (Rhabarber, Fleisch und Fett) eingekocht werden. Beständig gegen den Angriff aller Nahrungsmittel, ist die Dauerdose das ideale Einkochgefäß und für jedes Einkochgut laufen verwendbar!"

7

(Die gesperrten Wörter sind im Text durch Dickdruck hervorgehoben).

8

Die Klägerin ist der Ansicht, daß diese Form der Werbung der Beklagten unzulässig sei. Sie hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, das Einkochbüchlein zu vertreiben, hilfsweise das Verbot auf die auf Seite 2 und 3 enthaltenen Ausführungen über Konservendose und die Verbreitung des Einkochbüchlein mit den Seiten 2 und 3 zu beschränken.

9

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt. Sie ist der Ansicht, daß der technische Fortschritt der Dr. We.-Dauerdose nur durch einen Vergleich mit den bisher gebräuchlichen Einkochgefäßen dargelegt werden könne, es sich somit um einen sogenannten "notwendig krietisierenden Vergleich" handele, der zulässig sei, da er sich in sachlichem Rahmen halte.

10

Das Landgericht hat dem Hilfsantrage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe

11

Das Berufungsgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung folgende auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellungen zu Gründe:

12

Die Beklagte verfolge mit dem von der Klägerin beanstandeten Teil ihres Einkochbüchleins Wettbewerbszwecke. Sie habe auf dem Gebiet des hauswirtschaftlichen Einkochens die allgemeine Arbeitsweise und Technik der von ihr in den Handel gebrachten Aluminiumdose dem System von Blechdosen und Gläsern gegenübergestellt, soweit diese Gefäße gleichfalls in der Hauswirtschaft zum Einkochen verwendet würden. Diese Gegenüberstellung richte sich nicht gegen ein bestimmtes anderes gewerbliches Unternehmen, insbesondere befinde sich in der Werbeschrift der Beklagten kein Hinweis auf die Erzeugnisse der Klägerin.

13

Aus diesen Feststellungen folgert das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß, daß nicht ein Warenvergleich, sondern ein Systemvergleich im Sinn der reichsgerichtlichen Rechtsprechung vorliege. Die Revision beanstandet zu Unrecht, der Annahme eines Systemvergleiches stehe entgegen, daß die Beklagte nicht eine Aluminiumdose schlechthin, sondern die von ihr vertriebene Dr. We.-Dauerdose mit anderen Einkochgefäßen vergleiche. Ein Systemvergleich kann nicht nur bei der abstrakten Gegenüberstellung von zwei Systemen ohne Werbung für eine bestimmte Ware gegeben sein, sondern auch dann, wenn die besondere technische Ausgestaltung und Arbeitsweise eines bestimmten Erzeugnisses mit den technischen Möglichkeiten anderer Warengattungen, durch die der gleiche wirtschaftliche Erfolg erreicht werden soll, ohne Bezugnahme auf einen bestimmten und begrenzten Kreis von Mitbewerbern verglichen wird (sog. uneigentlicher Systemvergleich RG in GRUR 1937, 941 [945]). Auch der Umstand, daß die Aluminiumdose der Beklagten nur für das Selbsteinkochen, Blechdosen aber darüber hinaus auch für die industrielle Konservierung geeignet sind, steht der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts nicht entgegen. In diesem Sonderfall kann sich der Systemvergleich zwar nur auf das Teilgebiet erstrecken, auf dem die einander gegenübergestellten Warengattungen den gleichen technischen Erfolg anstreben. Es besteht jedoch kein sachlicher Grund, auf diesem übereinstimmenden Anwendungsgebiet den Systemvergleich rechtlich anders zu beurteilen als bei Warenarten, die auf ihrem gesamten Anwendungsgebiet in Wettbewerb miteinander treten.

14

Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts hält das Berufungsgericht einen Systemvergleich der vorliegenden Art, der sich nicht erkennbar gegen einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber richtet, nur dann für unzulässig, wenn er der sachlichen Form entbehrt oder wissentlich oder leichtfertig aufgestellte wahrheitswidrige Behauptungen enthält. Die Revision bittet unter Hinweis auf die Kritik, die die rechtliche Beurteilung des Systemvergleichs durch das Reichsgericht im Schrifttum gefunden habe, zu überprüfen, ob diese Rechtsprechung aufrecht erhalten werden könne. Die Revision vertritt die Auffassung, daß der Systemvergleich auch dann als Wettbewerbsmaßnahme unzulässig sei, wenn er sich auf die "Gegenüberstellung der für die Veranschaulichung des Fortschritts wesentlichen Besonderheiten beschränkt und in den Grenzen einer sachlichen und wahrheitsgemäßen Erörterung hält" (RG in DR 1944, 518), weil sich der Werbende damit zum Richter in eigener Sache mache. Die notwendig subjektive Betrachtungsweise und Zielsetzung des Werbenden könne niemals ein wirklich objektives Bild der Vor- und Nachteile des einen oder anderen Systems geben. Auch wenn die Gegenüberstellung keine unsachlichen Angaben enthalten, sei die infolge ihrer subjektiven Färbung durch den Werbenden, der die besonders hervorgehobenen Nachteile des bekämpften Systems mit den besonders hervorgehobenen Vorteilen des empfohlenen Systems vergleiche, geeignet, die Umworbenen irrezuführen und die Mitbewerber mittelbar zu schädigen. Der Systemvergleich könne deshalb nur eine Aufgabe der Wissenschaft, nicht der Werbung sein. Auf dem Gebiet der Werbung müsse jede Bezugnahme auf das System anderer Warengattungen als wettbewerbsfremd und deshalb unzulässig angesehen werden.

15

Diesem Rechtsstandpunkt der Revision kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar daran festzuhalten, daß die Werbung durch einen Vergleich des angepriesenen Erzeugnisses mit den Waren eines Mitbewerbers im Regelfall auch dann unzulässig ist, wenn der Vergleich der wirklichen Sachlage entspricht und eine sachliche Form wahrt, weil es grundsätzlich dem anständigen Wettbewerb widerspricht, die Kritik an der Leistungsfähigkeit eines Mitbewerbs als Vorspann für die eigene Kundenwerbung zu nehmen. Der Warenvergleich kann deshalb nur in Ausnahmefällen als erlaubt angesehen werden, etwa wenn er zur Abwehr eines Angriffs oder zur Verdeutlichung eines auf andere Weise nicht darzustellenden technischen Fortschritts zwingend notwendig ist. Der zulässige Systemvergleich im Sinn der reichsgerichtlichen Rechtsprechung unterscheidet sich aber gerade dadurch von dem Warenvergleich, daß er jede Bezugnahme auf einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber vermeidet und lediglich dort, wo sich der gleiche wirtschaftliche oder technische Erfolg auf verschiedene Weise - sei es durch eine andersartige Arbeitsmethode, sei es - wie in dem zur Entscheidung stehenden Fall - durch die Wahl eines anderem Materials (RGZ 156, 1 [11]) erreichen läßt, den Unterschied der beiden Systeme darlegt. Das Reichsgericht hat wiederholt hervorgehoben, daß es zu einer ungesunden Hemmung der Fortentwicklung de Technik und Wirtschaft führen würde, wenn die Gegenüberstellung der für die Veranschaulichung des Fortschritts wesentlichen Besonderheiten verschiedener Systeme im Rahmen der Werbung unterbunden würde (RG in GRUR 1933, 256; GRUR 1937, 941 [946]).

16

Dem ist beizupflichten. Es ist schon deshalb nicht angängig und würde den Grundsätzen des freien Leistungswettbewerbs widersprechen, den Systemvergleich ausschließlich in das Gebiet der wissenschaftlichen Auseinandersetzung zu verweisen, weil derjenige, der ein neues System auf dem Markt durchsetzen will, die wissenschaftliche Fachwelt zu einem Vergleich der Vorzüge und Nachteile seines Systems gegenüber dem bereits bekannten Stand der Technik nicht zwingen kann. Beauftragt aber der Produzent oder Händler einen Wissenschaftler, den zur Aufklärung des Publikums notwendigen Systemvergleich vorzunehmen, so ist die Gefahr einer getarnten Werbung im wissenschaftlichen Gewand nicht auszuschließen, eine Gefahr, die sehr viel schwerwiegender ist, als die von der Revision beanstandete subjektive Färbung eines Systemvergleichs in einer Werbeschrift. Das Ziel jeder Werbetätigkeit ist es, die Aufmerksamkeit des Umworbenen auf die anempfohlene Ware zu lenken und diese als besonders vorteilhaft anzupreisen. Insofern ist jede Werbung subjektiv gefärbt und der Werbende stets Richter in eigener Sache. Die in Betracht kommenden Käuferkreise stellen bei der Beurteilung einer Werbung diese subjektive Betrachtungsweise des Werbenden in Rechnung und erwarten von einem in einer Werbeschrift enthaltenen Systemvergleich keine völlig neutrale Abwägung der Vor- und Nachteile der einander gegenübergestellten Systeme. Eine Irreführung des Publikums durch dieses subjektive Element eines Systemvergleiches, der erkennbar zu Werbungszwecken erfolgt, steht deshalb in keinem weitergehenden Maß als bei jeder anderen Werbetätigkeiten zu befürchten. Da diese subjektive Betrachtungsweise geradezu ein typisches Merkmal jeglicher Werbung ist, trägt sie allein in einem in übrigen sachlich gehaltenen Systemvergleich noch kein wettbewerbsfremdes Moment hinein. Sie findet ihre gebotene Grenzziehung in §3 UWG. Gewinnt das Verschweigen von Mängeln des angepriesenen und Vorzügen des bekämpften Systems ein derartiges Maß, daß ein die Voraussetzungen des §3 UWG erfüllender Gesamteindruck entsteht, so nimmt der Vergleich wettbewerbsunzulässige Gestalt an. Es kann der Revision jedoch nicht beigepflichtet werden, daß ein Verstoß gegen §3 UWG bereits daraus zu entnehmen sei, daß die Beklagte angebliche Mängel der Aluminiumdose und Vorzüge der Blechdose, die mit dem Systemvergleich in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, nicht erwähnt habe. Eine unrichtige Angabe im Sinn von §3 UWG kann in dem Verschweigen einer Tatsache nur erblickt werden, wenn eine Aufklärungspflicht besteht (RG, GRUR 1939, 978). Es würde auf eine Überspannung der an den lauteren Wettbewerb zu stellenden Anforderungen hinauslaufen, wollte man dem Werbenden, der sich eines Systemvergleichs bedient, auferlegen, auf Mängel seiner eigenen Ware und Vorzüge der Warenarten, die sich des bekämpften Systems bedienen, hinzuweisen, die für das Gesamtbild nicht von maßgeblicher Bedeutung sind. Der Verkehr erwartet von einer Werbung nicht eine derart völlig neutrale Stellungnahme. Er will sich auf die positiven Angaben verlassen können, wobei er die subjektive Betrachtungsweise des Werbenden als gegeben hinnimmt. Eine Irreführung des Publikums durch das Verschweigen von Vorzügen oder Nachteilen, das den Systemvergleich als solchen nicht als unsachlich erscheinen läßt, scheidet schon aus diesem Grunde aus.

17

Auch dadurch, daß die sachliche Erörterung verschiedener technischer Möglichkeiten eine mittelbare Schädigung von Mitbewerbern, die das bekämpfte System auf den Markt bringen, zur Folge haben kann, wird kein wettbewerbsfremdes Element in die Werbung hineingetragen. Es liegt im Wesen auch der lautersten, daß sie darauf abzielt, den Umworbenen von Konkurrenzerzeugnissen zu sich hinüberzuziehen und damit Mitbewerber zu beeinträchtigen. Hält sich die sachliche Kritik an einem System in den durch die Verfassung gewährleisteten Grenzen des Rechtes der freien Meinungsäußerung und vermeidet sie den Hinweis auf einen oder mehrere bestimmte Mitbewerber, so ist sie nicht schon deshalb unlauter, weil sie zu Werbungszwecken erfolgt.

18

Soweit die vom Reichsgericht zum Systemvergleich entwickelten Rechtsgrundsätze im Schrifttum auf Widerspruch gestoßen sind, richten sich diese im wesentlichen nur gegen die Erfordernisse, die vom Reichsgericht für die Zulässigkeit des Systemvergleichs aufgestellt worden sind. Auch im Schrifttum wird überwiegend anerkannt, daß der Systemvergleich jedenfalls dann als erlaubt anzusehen sei, wenn er wettbewerbsmäßig geboten erscheine, um das Neue und Andersartige des empfohlene Systems hervorzuheben (Reimer 1947 Anm. 11 Kap 70 zu §1 UWG; Baumbach-Hefermehl 6. Aufl 4 F zu §1 UWG; Ulmer JW 1932, 44; Ruth JW 1937, 2845). Diese Voraussetzung aber ist in dem zur Entscheidung stehenden Fall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Das Berufungsgericht hat zwar in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Rechtsauffassung vertreten, nur für die Zulässigkeit des Warenvergleiches, nicht aber des Systemvergleiches sei zu fordern, daß kein anderer Weg zur Verdeutlichung des technischen Fortschritts offengestanden habe. Bei Untersuchung der Frage, ob die Beklagte die Grenzen des Erlaubten überschritten habe, kommt jedoch das Berufungsgericht zu dem auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ergebnis, daß die Beklagte notgedrungen, wenn sie die technische Neugestaltung der Dauerdose darlegen wollte, auch erklären mußte, worin die Mängel des bisherigen Einkochverfahrens bestanden haben und wie diese Mängel durch das neue Verfahren behoben werden. Der vorliegende Sachverhalt gibt deshalb keine Veranlassung, zu überprüfen, ob die Rechtsgrundsätze, die das Reichsgericht für die Zulässigkeit des Systemvergleichs entwickelt hat, etwa in der Richtung zu verschärfen sind, daß auch für den Systemvergleich im Einzelfall eine wettbewerbsmäßige Notwendigkeit zu fordern ist, da diese Voraussetzung im Streitfall nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes vorliegt.

19

Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit dem Inhalt der strittigen Werbeschrift der Beklagten auseinandergesetzt und kommt zu dem Ergebnis, daß die Beklagte die Grenzen des erlaubten Systemvergleichs nicht überschritten habe. Der Vergleich sei sachlich gehalten und vermeide eine unnötige Herabsetzung der herangezogenen anderen Einkochsysteme. Die Angaben der Werbeschrift über das hauswirtschaftliche Einkochen mit Blechdosen seien nicht wahrheitswidrig. Das Gleiche gelte für die Ausführungen über die Vorzüge des Verschlusses der Dauerdose der Beklagten sowie die Behauptung, daß diese nicht roste und auch für säurehaltiges Kochgut verwendbar sei. Der weitere Text auf Seite 3 der Werbeschrift, der gleichfalls sachlich gehalten sei, bringe nur die Meinung der Beklagten zum Ausdruck, von deren Richtigkeit sie überzeugt sei.

20

Diese Feststellungen des Berufungsgerichts gehören dem der Revision verschlossenen Gebiet der Tatsachenwürdigung an. Ein Rechtsirrtum ist nicht erkennbar. Es ist insbesondere aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht einen einwandfreien Nachweis der Richtigkeit aller von der Klägerin beanstandeten Angaben in der Werbeschrift der Beklagten nicht für erforderlich erachtet, sondern die Lauterkeit des Kampfmittels aus der subjektiven Überzeugung der Beklagten von der Wahrheit ihrer Angaben entnommen hat. Auch diese rechtliche Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, wonach der unter den bereits erörterten Voraussetzungen zulässige Systemvergleich dann nicht unlauter ist, wenn er sich frei hält von unsachlichen, unnötig herabsetzenden Angriffen und von bewußt oder leichtfertig aufgestellten unrichtigen Behauptungen (RG, JW 1937, 2844; RGZ 156, 1 [11]).

21

Soweit die Revision ihre Angriffe vom Boden der reichsgerichtlichen Rechtsprechung zum Systemvergleich vorträgt, liegen sie auf rein tatsächlichem Gebiet. Sie gehen im Ergebnis im wesentlichen dahin, die Werbung der Beklagten richte sich gegen alle Hersteller von Blechdosen als einen begrenzten und erkennbaren Kreis von Mitbewerbern, und der Systemvergleich sei nicht notwendig gewesen, um die Vorzüge des Erzeugnisses der Beklagten darzulegen. Beides sind Tatfragen, die vom Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint worden sind. Die entgegenstehenden Feststellungen des Berufungsgerichts könnten von der Revision nur dann mit Erfolg bekämpft werden, wenn sie verfahrenswidrig getroffen worden wären. Dafür hat die Revision nichts vorgebracht. Auch der weitere Angriff der Revision, die Werbeschrift der Beklagten enthalte eine unnötige Herabsetzung des zum Vergleich herangezogenen Einkochsystems mit Blechdosen und erwecke den unrichtigen. Eindruck, die Blechdose habe für die Konservierung von Lebensmitteln ihre Bedeutung verloren, steht im Widerspruch zu den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts.

22

Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.

Lindenmaier Heidenhain Schmidt Wilde Krüger-Nieland