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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.2004, Az.: BVerwG 4 B 14/04

Grundsätzliche Bedeutung der Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.07.2004
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 14/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 33380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 16.08.2001 - AZ: M 11 K 01.1782
VG München - 16.08.2001 - AZ: 11 K 01.1782
VGH Bayern - 22.12.2003 - AZ: 1 B 01.2821
nachfolgend
BVerwG - 16.12.2004 - AZ: BVerwG 4 C 7/04

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 22. Dezember 2003 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.180,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zu einer weiteren Klärung der Frage beitragen, welche Anforderungen an einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu stellen sind.

2

[...].

3

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 7.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.180,00 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

Dr. Paetow
Gatz
Dr. Philipp