Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.01.2025, Az.: B 1 KR 47/24 AR
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.01.2025
- Aktenzeichen
- B 1 KR 47/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 16491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:160125BB1KR4724AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Mainz - 30.08.2024 - AZ: S 10 KR 19/23
- LSG Rheinland-Pfalz - 28.11.2024 - AZ: L 1 KR 149/24
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterin Prof. Dr. Waßer und den Richter Dr. Scholz
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat mit von ihm unterzeichnetem, nach Weiterleitung durch das LSG am 16.12.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.12.2024 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil vom 28.11.2024 eingelegt. Das Urteil ist dem Kläger am 4.12.2024 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG