Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 16.01.2025, Az.: B 1 KR 47/24 AR

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.01.2025
Aktenzeichen
B 1 KR 47/24 AR
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 16491
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:160125BB1KR4724AR0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Mainz - 30.08.2024 - AZ: S 10 KR 19/23
LSG Rheinland-Pfalz - 28.11.2024 - AZ: L 1 KR 149/24

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 16. Januar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Estelmann sowie die Richterin Prof. Dr. Waßer und den Richter Dr. Scholz
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 2024 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit von ihm unterzeichnetem, nach Weiterleitung durch das LSG am 16.12.2024 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 4.12.2024 sinngemäß Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem LSG-Urteil vom 28.11.2024 eingelegt. Das Urteil ist dem Kläger am 4.12.2024 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG