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§ 1 VerfGHG - Zusammensetzung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Der Verfassungsgerichtshof ist ein den übrigen Verfassungsorganen des Landes Berlin gegenüber selbstständiger und unabhängiger Gerichtshof.

(2) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie sieben weiteren Verfassungsrichtern. Die nachfolgenden Vorschriften gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für sämtliche Richter des Verfassungsgerichtshofes.

(3) Männer und Frauen müssen jeweils mindestens drei der Verfassungsrichter stellen.