Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1963, Az.: Ib ZR 21/62
„Petromax II“
Darstellung der Strafvorschrift des § 18 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als abschließende Regelung für den zivilrechtlichen Schutz technischer Zeichnungen umfassenden Tatbestände; Verstoß gegen UWG i.R.e. auf einem Vertrauensverhältnis basierenden Überlassung von technischen Zeichnungen bzgl. einer unmittelbaren Benutzung solcher Zeichnungen in ihrer konkreten Gestalt zur Herstellung entsprechender Werkzeuge für Wettbewerber; Wille und Geheimhaltung als Vorraussetzung für das Merkmal "Anvertrauen" i.S.d. UWG ; Schadensersatzpflicht i.R.e. fahrlässig wettbewerbswidrigen Verhaltens eines Prozessbeteiligten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1963
- Aktenzeichen
- Ib ZR 21/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14636
- Entscheidungsname
- Petromax II
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.12.1961
- LG Hagen
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1963, 1213-1214 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1963, 908 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1963, 2120-2122 (Volltext mit amtl. LS) "Petromax II"
Verfahrensgegenstand
Petromax II
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Strafvorschrift des § 18 UWG stellt keine abschließende Regelung der für den zivilrechtlichen Schutz technischer Zeichnungen in Betracht kommenden Tatbestände dar.
- b)
Sind technische Zeichnungen im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses überlassen worden, wie es insbesondere durch Anbahnung eines Vertrages über die Anfertigung von Werkzeugen auch ohne ausdrückliche Verpflichtung zur Geheimhaltung begründet sein kann, so verstößt eine unmittelbare Benutzung solcher Zeichnungen in ihrer konkreten Gestalt zur Herstellung entsprechender Werkzeuge für Wettbewerber des Überlassenden jedenfalls dann gegen§ 1 UWG, wenn es zur Anfertigung der Zeichnungen eines erheblichen Aufwandes an Konstruktionsarbeit bedurft hätte.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1963
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Schneider, Dr. Sprenkmann und Dr. Mösl
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westf. vom 21. Dezember 1961 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, die neben Rundfunkgeräten und anderem Artikeln die sog. Petromax-Starklichtlampe herstellt, hatte dem Kläger, einem Werkzeugfabrikanten, wiederholt Aufträge zur Herstellung und Lieferung von Werkzeugen für ihre Fabrikation erteilt. Aus diesen Aufträgen ist für den Kläger eine Forderung in Höhe von 6.449,34 DM entstanden. Der Kläger fordert ferner die Erstattung einer Telefongebühr von 82,80 DM für ein Ferngespräch, das die Beklagte mit seinem Einverständnis von seinem Fernsprecher aus im Januar 1952 mit dem Spediteur Groß in Bremen geführt hat.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 6.532,14 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 25. März 1952 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Sie verneint die Pflicht, dem Kläger die Telefongebühren zu erstatten. Gegen die Restforderung hat sie am 25. März 1952 mit einer gleich hohen Gegenforderung aufgerechnet. Mit dieser Forderung verlangt sie Erstattung von Kosten, die ihr dadurch entstanden sind, daß sie von dem Kläger gefertigte und nach Indien verkaufte Werkzeuge im Januar 1952 in Genua hat ausschiffen und nach Deutschland zurückführen lassen. Die Beklagte hat behauptet, der Kläger habe die Werkzeuge unter Verwendung ihm von der Beklagten überlassener und anvertrauter Zeichnungen angefertigt und damit gegen § 18 UWG verstoßen.
Der Kläger hat einen Verstoß gegen diese Bestimmung in Abrede gestellt und sich darauf berufen, daß die Zeichnungen ihm nicht anvertraut gewesen seien, weil die darin enthaltenen technischen Gedankengänge seit Jahrzehnten zum Allgemeingut jedes Werkzeugmachers gehört hätten und der aus den Zeichnungen ersichtlicheäußere Aufbau der Werkzeuge ohne Schwierigkeiten auch aus der allgemein zugänglichen Literatur hätte entnommen werden können.
Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf Erstattung der Fernsprechgebühr als unbegründet und die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung als begründet angesehen; es hat demgemäß die Klage abgewiesen Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Dieses Urteil ist auf die Revision der Beklagten aufgehoben worden, weil das Berufungsgericht den Begriff der Offenkundigkeit bezüglich der überlassenen Zeichnungen verkannt habe. In der angeordneten neuen Verhandlung hat der Kläger behauptet, er selbst wie jeder technische Sachverständige wäre imstande gewesen, die in den Zeichnungen niedergelegte Konstruktion sowohl in der Gesamtausführung als auch in der Einzelausgestaltung ohne größeren Zeit- und Arbeitsaufwand in Erfahrung zu bringen. Aus den Zeichnungen habe er nicht mehr entnehmen können, als aus einem einschlägigen Lehrbuch. An der Staatlichen Ingenieurschule Iserlohn seien in den Jahren 1950 und 1951 Zeichnungen derselben Art als Schulbeispiele gelehrt worden eine besondere Werkserfahrung der Beklagten liege den Zeichnungen nicht zugrunde. Die Beklagte habe diese auch nicht als geheim behandelt, sie vielmehr jedem an einem Angebot interessierten Werkzeugmacherüberlassen, ohne den Verbleib der Zeichnungen zu vermerken. Schließlich seien die Maßnahmen, welche die Beklagte zur Sicherstellung der nach Indien verkauften Werkzeuge ergriffen habe, jedenfalls in dem geschehenen Umfange auch nicht erforderlich gewesen.
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht näher geprüft, sich vielmehr in der Annahme, durch das erste Revisionsurteil sei ein Verstoß des Klägers gegen § 18 UWG bereits bindend bejaht worden, nur noch mit der Höhe der Gegenforderung befaßt und die Berufung des Klägers zurückgewiesene.
Auf die Revision des Klägers ist auch dieses Urteil aufgehoben worden, weil das Berufungsgericht sich zu Unrecht an die im ersten Revisionsurteil geäußerte Auffassung durch die Vorschrift des§ 565 Abs. 2 ZPO gebunden gefühlt habe.
In der dritten Berufungsverhandlung hat das Oberlandesgericht durch Zeugen und Sachverständige Beweis darüber erhoben, welche Zeichnungen der Beklagten der Kläger verwendet hat und ob sie ihm von der Beklagten anvertraut worden und nicht offenkundig gewesen sind. Daraufhin hat es die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 6.532,14 DM nebst 9 % Zinsen seit dem 25. März 1952 verurteilt.
Mit der hiergegen erhobenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Landgerichtsurteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche der Beklagten aus §§ 1, 18 UWG, 823 Abs. 1 und 2, 826 BGB, aus Vertrag und auch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen auf Grund der seiner Ansicht nach gegenüber allen diesen Anspruchsbegründungen durchgreifenden Feststellung, die Beklagte habe bis zum Beginn der Ermittlungsverfahren gegen den Kläger im Jahre 1952 den Willen, die vom Kläger benutzten Werkzeugzeichnungen geheimzuhalten, entweder nicht gehabt oder doch zumindest nicht irgendwie zu erkennen gegeben. Von allen neun überlassenen Zeichnungen habe lediglich eine (Nr. 1432 1 mal 1) einen Aufdruck getragen, wonach eine unbefugte Benutzung verboten sei; dieser Aufdruck müsse aber zufällig auf die Zeichnung gekommen sein. Bis 1952 hätten bei der Beklagten keinerlei Vorschriften bestanden, Werkzeugzeichnungen dieser Art geheimzuhalten; sie seien vielmehr jedem Werkzeugmacher, der Angebote zur Herstellung von Werkzeugen habe machen wollen, ohne Erkundigungen über seine Zuverlässigkeit überlassen und später auch nicht zurückgefordert worden; die Beklagte habe auch keine Kontrolle über den Verbleib solcher Zeichnungen geübt.
Die Revision macht demgegenüber geltend, es sei bereits im ersten Revisionsurteil bindend festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger die fraglichen technischen Zeichnungen anvertraut habe, so daß zum Grunde der Aufrechnungsforderung lediglich noch zu prüfen sei, ob die anvertrauten Zeichnungen "offenkundig" gewesen seien und daher als Gegenstand des "Anvertrauens" nicht in Betracht gekommen wären. Das Berufungsurteil habe deshalb den Willen der Beklagten, die Zeichnungen geheimzuhalten, nicht verneinen dürfen. Hiervon abgesehen verstoße die Verneinung eines solchen Willens aber auch gegen § 286 ZPO. Bei Überlassung derartiger Zeichnungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder zur Ausführung von Werkverträgen sei es eine selbstverständliche Pflicht des Empfängers, sie nicht zum Schaden desüberlassenden zu verwenden. Daran hätten sich sämtliche Empfänger außer dem Kläger gehalten. Daß aber auch dieser sich über die Tatsache des Vertrauensbruchs klar gewesen sei, gehe aus den unstreitigen, vom Berufungsgericht nicht gewürdigten Umständen hervor; so habe der Kläger vor seinen Arbeitern verborgen, daß er die Zeichnungen zur Ausführung eines Auftrages aus Indien verwandte; er habe den Eindruck erweckt, die Werkzeuge seien für die Beklagte bestimmt; der zuständigen Industrie- und Handelskammer habe der Kläger, um den Vertrauensbruch zu verdecken, zwecks Erlangung des Ursprungszeugnisses Unterlagen zur Beglaubigung vorgelegt, in denen absichtlich der Vermerk weggelassen gewesen sei, daß die Werkzeuge zur Herstellung von Petromax-Lampen dienen sollten; nach entsprechender Täuschung der Kammer habe im Auftrage des Klägers dessen Angestellter H. den Vermerk hinzugefügt; alle diese Umstände seien auch in dem gegen den Kläger ergangenen Strafurteil festgestellt.
Daß die Zeichnungen nicht offenkundig gewesen seien, ergebe sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung aus den vom Berufungsgericht nunmehr getroffenen Feststellungen.
Die Angriffe der Revision sind im Ergebnis begründet.
I.
Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, daß der Geheimhaltungswille zu den wesentlichen Merkmalen des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses gehört; er unterscheidet das Geheimnis von dem bloßen Unbekanntsein einer Tatsache. Der Geheimhaltungswille muß im Falle des Geheimnisschutzes nach § 17UWG nach der im Schrifttum herrschenden Lehre auch aus den Umständen erkennbar sein (Rosenthal, Wettbewerbsgesetz, 8. Aufl., § 17 Anm. 9; Callmann, Der unlautere Wettbewerb, 2. Aufl., § 17 Anm. 4 a; Reimer, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 3. Aufl. Kap. 100 Rdz. 2; Tetzner, UWG, 2. Aufl., § 17 Anm. 4 b cc; RG MuW XI 391; a.M. Eb. Schmidt, Verhandlungen des 36. Deutschen Juristentages, Bd. I, 124, 125; Treadwell, Schutz von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen im schweizerischen Recht, 1956 S. 16); wie das Reichsgericht betont hat, ist dieser Wille bei Maschinen verwickelter Bauart allerdings ohne weiteres zu unterstellen (RGZ 149, 329, 333 - Stiefeleisenpresse). Das Berufungsgericht hat nun zwar nicht abschließend zu der Frage Stellung genommen, ob auch von einem "Anvertrauen" technischer Zeichnungen und damit von einem Verstoß gegen§ 18UWG nur dann die Rede sein kann, wenn objektiv ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des§ 17 UWG gegeben ist; es meint aber, daß auch zum Begriff des Anvertrauens (§ 18 UWG) jedenfalls ein erkennbarer Wille des Anvertrauenden gehöre, der aufGeheimhaltung des anvertrauten Gegenstandes gerichtet sein müsse. Hierzu stellt es fest, daß der Beklagten entweder schon der entsprechende Wille gefehlt habe oder daß doch dieser Wille zumindest für den Kläger nicht erkennbar gewesen sei (BU 9/10). Das Berufungsgericht wendet damit die dargelegte, für das Betriebsgeheimnis im Sinne des § 17 UWG entwickelte Lehre auch im Rahmen des § 18 insoweit an, als es einen aufGeheimhaltung gerichteten Willen des Anvertrauenden fordert und es offenbar nicht als ausreichend erachtet, daß der Wille erkennbar nur dahin geht, dem Empfänger in bezug auf die Verwendung des überlassenen Gegenstandes zu binden.
Gegen die letztere Ansicht bestehen Bedenken. Wer im Rahmen von Vertragsverhandlungen genötigt ist, den jeweiligen Verhandlungsgegnern technische Unterlagen zu überlassen, wird sich nicht selten darüber klar sein, daß die Unterlagen zur Kenntnis einer nicht unbeträchtlichen Zahl von Personen gelangen und daß es deshalb vielfach kaum möglich sein wird, die Tatsache als einGeheimnis zu hüten, daß er nach diesen Unterlagen herstellt oder herstellen läßt; wenn er die Zeichnungen gleichwohl den anderen Beteiligten überläßt, so mag daher ein auf "Geheimhaltung" gerichteter Wille oft fehlen. In solchen Fällen kann der Geheimnisschutz nach § 17 UWGüberdies schon an dem objektiven Schutzerfordernis scheitern, daß die geheimzuhaltende Tatsache nur einem eng begrenzten Personenkreise bekannt sein darf (BGH GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste). Ob dasselbe Erfordernis aber auch für§ 18 UWG aufzustellen ist, muß entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bezweifelt werden. Wie die Parteien hier vorgetragen haben, ist es nämlich vielfach üblich, die zur Ausführung von Werkverträgen überlassenen Zeichnungen des Bestellers dem Werkunternehmer zu belassen, um diesem bei Beanstandungen oder aus sonstigen Anlässen eine Unterlage zu Vergleichs- oder Beweiszwecken zu bieten. In solchen und anderen Fällen kann trotzdem der Wille des Überlassenden erkennbar dahin gehen, den Empfänger der Vorlagen wenigstens in bezug auf deren unmittelbare Verwendung dergestalt zu binden, daß dieser von den Vorlagen nicht völlig freien Gebrauch machen, sondern sie nur im Interesse oder nach den Weisungen des überlassenden verwenden darf (vgl. Rosenthal a.a.O. § 18 Anm. 6).
Es bedarf jedoch keiner Entscheidung, ob ein solcher Wille genügt, um das Merkmal des "Anvertrauens" im Sinne der Strafvorschrift des§ 18 UWG zu erfüllen, und ebenso wenig braucht auf die Verfahrensrügen der Revision eingegangen zu werden, die sich gegen die Verneinung eines erkennbaren Geheimhaltungswillens der Beklagten richten; denn die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist aus einem anderen Grunde auch ohne weitere Sachaufklärung nach dem nunmehr vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt dem Grunde nach für den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung zu bejahen. Von entscheidender Bedeutung sind namentlich die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Umfang der vom Kläger ersparten Konstruktionsarbeit und über das Vertrauensverhältnis, das zu der hier maßgebenden Zeit zwischen den Parteien bestand.
II.
Die Schadensersatzpflicht des Klägers ergibt sich auf der Grundlage dieser Feststellungen aus § 1 UWG.
1.
Die Besonderheit des Streitfalles liegt insoweit darin, daß die Beklagte vom Kläger nicht die zeitlich unbegrenzte Unterlassung irgendwelcher Verwendung der Zeichnungen oder des in ihnen enthaltenen Gedankengutes, sondern Schadensersatz dafür fordert, daß der Kläger in einem Einzelfall ihm überlassene Zeichnungen unmittelbar dazu verwendet hat, um rechtzeitig einen befristeten Auftrag erfüllen zu können, der die Lieferung von Werkzeugen an einen Mitbewerber der Beklagten zum Gegenstande hatte. Zumindest eine solche Verwendung steht mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs nicht in Einklang.
Die Anwendbarkeit der allgemeinen Vorschrift des § 1 UWG zur Ergänzung des sich aus den Strafvorschriften der §§ 17, 18 UWG ergebenden begrenzten Schutzes ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (BGHZ 38, 391, 393 - Industrieböden -; GRUR 1960, 554, 555 - Handstrickverfahren; 1961, 40, 41 - Wurftaubenpresse -; RGZ 109, 272, 278; Rosenthal a.a.O. § 18 Anm. 3 und 5; Reimer a.a.O. Kap. 105; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 8. Aufl., Rdz., 192 zu § 1 UWG).
Daß der Kläger bei Verwendung der ihmüberlassenen Zeichnungen im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt hat, folgt ohne weiteres aus der Sachlage und ist auch im ersten Revisionsurteil bereits angenommen worden. Soweit die Wettbewerbsabsicht in Frage steht, genügt es, daß der Kläger mindestens auch mit dem Zweck handelte, durch die Ausführung des Auftrages den Wettbewerb seiner indischen Auftraggeberin zu Lasten der Beklagten zu fördern.
Voraussetzung für einen Schutz der Beklagten gegen wettbewerbswidrige Verwendung ihrer Zeichnungen ist weiter, daß diese entweder vom Empfänger erschlichen oder ihm im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses überlassen worden sind, daß sie im Zeitpunkt der Verwendung ferner nicht offenkundig waren und durch ihre Verwendung ein Wirtschaftlicher Wert ausgenutzt wurde (Baumbach/Hefermehl a.a.O. Rdz. 192 zu § 1 UWG). Das Schutzerfordernis eines Vertrauensverhältnisses ist notwendig, um die Benutzung nicht unter Sonderschutz stehender technischer Erzeugnisse und Vorlagen nicht ungebührlich einzuengen und um nicht jedes mit Mühe und Kosten errungene, nicht offenkundige Arbeitsergebnis unter Schutz zu stellen (Isay, GRUR 1928, 421, 426). Wo weder ein Vertrauen mißbraucht, noch die Gefahr einer Irreführung der Abnehmerkreise gegeben ist, verstößt die Benutzung fremder technischer Zeichnungen daher in der Regel auch nicht etwa schon deshalb gegen § 1 UWG, weil der Nachahmer durch Übernahme eines fremden, mit Mühe und Kosten errungenen Arbeitsergebnisses, insbesondere einer fremden Konstruktion eigene Entwurfkosten spart (vgl. für nicht technische Erzeugnisse BGHZ 22, 209 - Europapost).
a)
Bei der Frage, ob der Überlassung der hier benutzten Zeichnungen ein Vertrauensverhältnis zugrunde gelegen hat, muß von folgendem, nunmehr vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt ausgegangen werden: Der Kläger hatte von der Beklagten wiederholt Aufträge zur Herstellung von Werkzeugen für die Radio- und Lampenfabrikation erhalten (BU III 3 mit BU I 2); in den Jahren 1950 und 1951 bestanden auf dieser Grundlage enge geschäftliche Beziehungen (BU III 14); im Mai 1950 und November 1951 hatte die Beklagte dem Kläger die hier fraglichen Zeichnungen mit der Bitte um Abgabe von Angeboten über die Anfertigung von Werkzeugen für die Fertigung von Petromax-Starklichtlampen übersandt, die die Beklagten seit langem herstellte und insbesondere auch nach Indien exportierte; der Kläger gab Angebote ab, erhielt diese Aufträge jedoch nicht (BU III 3 mit BU I 3).
Aus diesen Umständen hatte der Bundesgerichtshof schon in dem ersten Revisionsurteil eine "Verpflichtung" des Klägers entnommen, die Zeichnungen "nur im Interesse der Beklagten zu verwenden". Welcher Art diese Verpflichtung ist und aus welchem Rechtsgrunde sie herzuleiten sei, ist allerdings nicht näher ausgeführt worden. Einevertragliche Pflicht dieses Inhalts hat die Rechtsprechung bislang nur dann angenommen, wenn es sich um dieÜberlassung eines wirtschaftlich wertvollen neuenGedankengutes handelt (RG GRUR 1942, 352, 354 - Quarzlampe; BGH GRUR 1960, 554, 556 - Handstrickverfahren). Daß die hierüberlassenen Zeichnungen neues Gedanken gut enthielten, ist nicht festgestellt. Andererseits geht es im Streitfall aber auch nicht darum, ob dem Kläger jede Benutzung der überlassenen Zeichnungen untersagt war, die nicht im Interesse der Beklagten lag. Insbesondere ist nicht zu entscheiden, ob der Kläger gehindert war, daß in den Zeichnungen niedergelegte Gedankengut für eigene Zwecke zu benutzen, ehe es offenkundig war. Zu beurteilen ist lediglich ob es geschäftlichem Anstand entsprach, die überlassenen Zeichnungen unmittelbar als Arbeitsmittel für die Anfertigung entsprechender Werkzeuge für Mitbewerber der Beklagten zu verwenden. Insoweit aber ergab sich eine Unterlassungspflicht des Klägers schon aus dem Vertrauensverhältnis, das durch die Vertragsverhandlungen und die damalige enge Geschäftsverbindung zwischen den Parteien begründet worden war; dieses verpflichtete den Kläger jedenfalls, die Belohnungen nicht unmittelbar zum Schaden der Beklagten zu benutzen, indem er nach den Zeichnungen angefertigte Werkzeuge an deren Mitbewerberin lieferte.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß beim Werkvertrag, wie er der Anfertigung von Werkzeugen nach übergebenen Zeichnungen zugrunde liegt, die persönlichen Beziehungen der Vertragschließenden im allgemeinen nicht von erheblicher Bedeutung sind; denn auch dem Werkunternehmer obliegt eine allgemeine Treupflicht, und es ist als eine selbstverständliche stillschweigende Abrede, anzusehen, daß der gegen Entgelt mit der Anfertigung von Werkzeugen der hier in Betracht kommenden Art nach Zeichnung beauftragte Werkunternehmer sich der Zeichnung nicht bedient, um nach ihr unmittelbar Werkzeuge für die Herstellung von Konkurrenzerzeugnissen durch Wettbewerber des Bestellers anzufertigen (vgl. Schweiz BGE 77 II 269). Entsprechend hat das Reichsgericht auch dem Verkäufer eines eigenen Modells eines nicht unter Sonderschutz stehenden kunstgewerblichen Erzeugnisses das Recht zugestanden, die Lieferung zu verweigern, weil der Käufer beabsichtigte, das Erzeugnis nachzubauen (RGZ 101, 1). Daß es zu dem bei Übersendung der Zeichnungen in Aussicht genommenen Abschluß eines Werkvertrages nicht gekommen ist, steht der Annahme eines entsprechenden, durch die Vertragsverhandlungen begründeten Vertrauensverhältnisses, zumal angesichts der bestehenden engen Geschäftsverbindung, nicht entgegen. Dabei kann auf sich beruhen, ob sich aus diesem Verhältnis Unterlassungspflichten im Sinne von§ 276 BGB ergaben; jedenfalls genügen die Umstände, um die hier fragliche Verwendung der Zeichnungen als einen Vertrauensmißbrauch im Sinne des eingangs gekennzeichneten Verstoßes gegen § 1 UWG anzusehen. Dazu bedurfte es auch keines Geheimvermerkes auf den Zeichnungen, dessen Fehlen deshalb unerheblich ist.
b)
Das Wettbewerbsgesetz bietet allerdings keine Handhabe dazu, den Empfänger technischer Zeichnungen durch einseitige Äußerung eines auf vertrauliche Behandlung gerichteten Willen des Überlassenden oder im Rahmen von Vertragsverhandlungen irgendwelchen Beschränkungen in der Verwendung dessen zu unterwerfen, was ihm auch anderweitig ohne weiteres zugänglich ist. Auch nach voraufgegangenen Vertragsverhandlungen ist daher frei, was in seiner konkreten Erscheinungsform jedem Interessenten ohne größere Schwierigkeiten und Opfer zugänglich ist (BGH GRUR 1960, 554, 556 - Handstrickverfahren). Hierzu stellt das Berufungsgericht fest, daß entgegen der Behauptung des Klägers Zeichnungen des von ihm verwendeten Inhalts weder in der Fachliteratur veröffentlicht noch an der Staatlichen Ingenieurschule für Maschinenwesen in Iserlohn vorhanden gewesen oder als Beispiele gelehrt worden sind. Weiter war es dem Kläger durch die Verwendung der Zeichnungen möglich, etwa 100 Ingenieurstunden einzusparen.
Die Ersparung einer derartigen Konstruktionsarbeit rechtfertigt aber., jedenfalls bei Werkzeugen der hier gegebenen Art und in Anbetracht des nicht sehr erheblichen Umfanges des für den Kläger damals zunächst in Frage stehenden, indessen zeitlich drängenden Auftrages, die Annahme, daß die hier gegebenes unter Bruch des Vertrauens erfolgende Benutzung der Zeichnungen zum Schaden des Überlassenden und zur Belieferung seiner Mitbewerber gegen das Anstandsgefühl des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit verstieß. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist es hierfür nicht von Bedeutung, daß die Beklagte Zeichnungen desselben Inhalts auch anderen an einem Herstellungsauftrag interessierten Werkzeugmachern überlassen und den Verbleib der Zeichnungen nicht überwacht hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Schritt von anderen, in der Literatur veröffentlichten Zeichnungen zu den hier überlassenenim Prinzip schwierig war.
c)
Daß die Zeichnungen für den Kläger und den durch schnittlichen Werkzeugmacher einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert darstellten, ergibt sich schon aus den Feststellungen des Berufungsgerichtsüber die eingesparte Konstruktionsarbeit.
d)
Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Prüfung, ob ein Verstoß des Klägers gegen die Vorschrift des § 1 UWG auch deshalb gegeben ist, weil der Abnehmer der Werkzeuge diese zur Anfertigung von Lampen verwendet haben würde, die mit den in denselben Käuferkreisen von der Beklagten angebotenen Petromax-Lampen hätten verwechselt werden können. Ferner braucht nicht geprüft zu werden, ob, wie die Beklagte geltend macht, ein von ihr im. Anspruch genommenes Ausstattungsrecht (Bd. I Bl. 73) an der ihrer Behauptung nach weltbekannten Aufmachung der Petromax-Lampe verletzt worden ist.
2.
#Der Kläger kannte die Umstände, aus denen die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens herzuleiten ist; er handelte daher mangels besonderer, ihn entlastender Umstände mindestens fahrlässig. Da dies zur Begründung der Schadenersatzpflicht ausreichte, braucht derzeit nicht entschieden zu werden, ob der Kläger sich aus den im ersten Revisionsurteil (S. 14) aufgeführten Gründen darüber hinaus des Unerlaubten seines Vorgehens auch bewußt gewesen ist.
3.
Gegen die Annahme eines adäquaten, ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Rechtsverletzung und den Aufwendungen, die die Beklagte zur Abwendung des Erfolges der Rechtsverletzung gemacht hat, bestehen keine Bedenken.
III.
Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden. Zu einer abschließenden Entscheidung ist der Streit nicht reif, weil Einwendungen gegen die Höhe der Aufrechnungsforderung erhoben sind. Es besteht auch keine rechtliche Möglichkeit, durch Zwischenurteil die Aufrechnungsforderung dem Grunde nach für bis zur Aufrechnungserklärung gerechtfertigt gewesen zu erklären. Wie Rosenberg (Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 55, III 1 b) mit Recht betont, wäre eine solche Möglichkeit zwar, zumal wegen der nur begrenzten Bindungswirkung des Revisionsurteils ein hervorragendes Mittel der Vereinfachung des Verfahrens; sie ist jedoch, selbst wenn die Aufrechnungsforderung den einzigen Streitpunkt bildet, bei der jetzigen Fassung des § 303 ZPO nicht gegeben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Pehle
Schneider
Sprenkmann
Mösl