Bundessozialgericht
Urt. v. 07.10.1976, Az.: 6 RKa 5/76
Notfalldienst; Befreiung eines Arztes; Entscheidung durch die Ärztekammer; Geänderte Zuständigkeit; Entscheidung über den Widerspruch
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.10.1976
- Aktenzeichen
- 6 RKa 5/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 368n Abs. 1 S. 1 RVO
- § 85 Abs. 2 Nr. 2 SGG
Fundstellen
- BSGE 42, 276 - 278
- SozR 1500 § 85 Nr 3
Amtlicher Leitsatz
Hat zunächst eine Stelle der Ärztekammer über die Befreiung eines Kassenarztes vom Notfalldienst entschieden und tritt während des Widerspruchsverfahrens eine Notfalldienstordnung in Kraft, nach der nunmehr die KÄV für die Befreiung von Kassenärzten zuständig ist, so gilt diese Rechtsänderung - mangels abweichender Bestimmungen in der Notfalldienstordnung - auch für anhängige Widerspruchsverfahren; in einem solchen Fall hat deshalb die Widerspruchsstelle der KÄV (hier: ihr Vorstand) über den Widerspruch zu entscheiden.