Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1985, Az.: VI ZR 110/83
Leistungspflicht des Versicherers; Gesamtschuldner; Geschädigter; Prozeßvergleich
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.04.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 110/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13613
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 8 PflVG 1965
Fundstellen
- MDR 1985, 923 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1986, 22-23 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 849-851 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. § 3 Nr. 8 PflVG findet keine Anwendung in den Fällen, in denen bereits die Leistungspflicht des Versicherers oder des VN rechtskräftig festgestellt ist und erst danach zwischen dem Geschädigten und dem anderen der beiden Gesamtschuldner entschieden wird, daß dem Geschädigten der Anspruch nicht oder nicht in der bereits festgestellten Höhe zusteht.
2. Die in § 3 Nr. 8 PflVG einer "rechtskräftigen Feststellung" zuerkannte Wirkung kommt einem Prozeßvergleich nicht zu.