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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1985, Az.: VI ZR 110/83

Leistungspflicht des Versicherers; Gesamtschuldner; Geschädigter; Prozeßvergleich

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1985
Aktenzeichen
VI ZR 110/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1985, 923 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 22-23 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1985, 849-851 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. § 3 Nr. 8 PflVG findet keine Anwendung in den Fällen, in denen bereits die Leistungspflicht des Versicherers oder des VN rechtskräftig festgestellt ist und erst danach zwischen dem Geschädigten und dem anderen der beiden Gesamtschuldner entschieden wird, daß dem Geschädigten der Anspruch nicht oder nicht in der bereits festgestellten Höhe zusteht.

2. Die in § 3 Nr. 8 PflVG einer "rechtskräftigen Feststellung" zuerkannte Wirkung kommt einem Prozeßvergleich nicht zu.