Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.06.1984, Az.: 5 StR 322/84
Vorenthalten von Steuervorteilen; Steuerhinterziehung; Gewinn; Vortragsfähige Betriebsverluste
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.06.1984
- Aktenzeichen
- 5 StR 322/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- HFR 1985, 40
- wistra 1985, 183
Redaktioneller Leitsatz
1. Hat der Täter Steuervorteile, die ihm ohne weiteres von Rechts wegen zugestanden hätten, wenn er anstelle der unrichtigen die der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht hätte, so sind ihm diese grundsätzlich vorzuenthalten. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie mit den verschleierten steuererheblichen Tatsachen in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
2. Bei der Berechnung des etwaigen Gewinns aus dem relevanten Veranlagungszeitraum sind vortragsfähige Betriebsverluste gemäß § 10d EStG nicht zu berücksichtigen. Dies deswegen, weil frühere Betriebsverluste mit einem etwaigen Gewinn aus diesem Veranlagungszeitraum in keinerlei Zusammenhang stehen. Demnach macht sich ein Täter, der weiß, daß der auf den relevanten Veranlagungszeitraum grundsätzlich vortragbare Betriebsverlust einen etwa denkbaren Gewinn bei weitem übersteigt, der Steuerhinterziehung strafbar.