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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.1987, Az.: I ARZ 801/87

Zuständigkeit in einer Urheberrechtsstreitsache bei einem vor einem rheinland-pfälzischen Amtsgericht abgeschlossenen Vergleich; Rechtlicher Charakter des Kostenfestsetzungsverfahrens einer Urheberrechtsstreitsache hinsichtlich der Wahl des richtigen Rechtszugs; Grund für die Konzentrationsermächtigung und Konzentrationsregelung im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.1987
Aktenzeichen
I ARZ 801/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16750
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

... ...,
vertreten durch Prof. Dr. ...

Prozessgegner

Franz ...

Tenor:

Das Landgericht Frankenthal wird als das funktionell zuständige Gericht bestimmt (§ 36 Nr. 6 ZPO).

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

I.

Die Parteien des Rechtsstreits schlossen in einer Urheberrechtsstreitsache vor dem funktionell zuständigen Amtsgericht Koblenz einen Vergleich, der unter anderem eine Regelung zur Kostentragungspflicht des Beklagten umfaßte. Dem auf diesen Vergleich gestützten Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin entsprach der Rechtspfleger des Amtsgerichts Koblenz nicht in vollem Umfang; die Durchgriffserinnerung gegen diese Entscheidung legte das Amtsgericht Koblenz zunächst dem Landgericht Koblenz, alsdann dem Landgericht Frankenthal zur Entscheidung vor. Beide Gerichte verneinen ihre Zuständigkeit.

2

Das Landgericht Frankenthal, dem gemäß § 6 Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. November 1985 die Urheberrechtsstreitsachen aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Koblenz und Zweibrücken zugewiesen sind, "für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist", ist der Auffassung, sowohl die Ermächtigung aus § 105 Abs. 1 UrhG als auch die genannte Zuweisung beträfen lediglich die Zuständigkeit eines Landgerichts in erst- und berufungsinstanzlichen Sachen, nicht jedoch in Beschwerdesachen. Für diese gelte unverändert die allgemeine Zuständigkeitsregelung der §§ 568 Abs. 1 ZPO, 72 GVG, die im vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz begründe.

3

Das Landgericht Koblenz ist dagegen der Auffassung, daß auch das Kostenfestsetzungsverfahren einer Urheberrechtsstreitsache als Urheberrechtssache im Sinne des § 105 Abs. 1 UrhG und der zitierten Verordnung anzusehen sei; andernfalls entstehe eine Aufspaltung des Rechtsmittelzuges, die mit dem Sinn der Ermächtigung und der Zuständigkeitskonzentration nicht zu vereinbaren sei. Auch für Beschwerden gegen amtsgerichtliche Entscheidungen aus dem Urheberrecht sei deshalb in Rheinland-Pfalz das Landgericht Frankenthal zuständig.

4

II.

Als funktionell zuständiges Gericht war das Landgericht Frankenthal zu bestimmen, da die Zuweisung aus § 6 Abs. 2 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. November 1985 der Sache nach auch Beschwerdesachen wie die hier vorliegende umfaßt.

5

Grund für die Konzentrationsermächtigung und Konzentrationsregelung ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtssachen spezialisierten Gerichts. Diese Sachkunde ist aber grundsätzlich in allen Verfahren nach der ZPO erforderlich und dienlich, denen materiell urheberrechtliche Ansprüche zu Grunde liegen, also nicht nur in Klage- und Verfügungsverfahren. So erfordert etwa die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Entscheidung der ersten Instanz nach § 91 a ZPO oder gegen einen den Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschluß in der Regel keine geringere Sachkunde im Urheberrecht als die Entscheidung über eine Berufung. Ein Auseinanderfallen der Rechtsmittelzüge müßte hier zu für die betroffenen Parteien nicht mehr verständlichen Diskrepanzen führen. Es ist deshalb mit dem Sinn und Zweck der Konzentrationsermächtigung in § 105 Abs. 1 UrhG und der darauf gestützten Konzentrationsregelungen nicht vereinbar, sie dahingehend auszulegen, daß nur "echte" Berufungen in die Zuständigkeit der Landgerichte fallen und nicht auch die anderen Rechtsmittel gegen amtsgerichtliche Entscheidungen in Urheberrechtssachen. Das für Berufungen in Urheberrechtssachen zuständige Gericht ist vielmehr für alle Rechtsmittel in Urheberrechtssachen zuständig; damit unterfällt auch die hier vorliegende Kostenbeschwerde der Zuständigkeitszuweisung nach § 6 Abs. 2 der genannten Landesverordnung an das Landgericht Frankenthal.