Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.1994, Az.: 1 StR 656/94

Strafzumessung; Strafaussetzung; Überzeugungstäter; Massenmord; Ausschwitzlüge; Gaskammern; Geschichtliche Tatsache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.12.1994
Aktenzeichen
1 StR 656/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 12428
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JZ 1995, 106-108 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1995, 462-463 (Volltext mit red. LS) "Fall Dekert II"
  • NJ 1995, 80-81 (Pressemitteilung)
  • NJW 1995, 340-341 (Volltext mit red. LS) "Fall Dekkert II"
  • NStZ 1995, 128-129 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1995, 73

Redaktioneller Leitsatz

a) Zur Frage, wie die Strafe für einen Überzeugungstäter zu bemessen ist, und unter welchen Umständen die Strafe ausgesetzt werden kann.

b) Es ist als offenkundige geschichtliche Tatsache anzusehen, daß Juden während des zweiten Weltkrieges in den Konzentrationslagern vergast wurden.

Gründe

1

Am 13. November 1992 hat das Landgericht Mannheim den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit übler Nachrede, Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und Aufstachelung zum Rassenhaß zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof am 15. März 1994 jenes Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwiesen. Mit Urteil vom 22. Juni 1994 hat das Landgericht den Angeklagten wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Aufstachelung zum Rassenhaß, Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener erneut zur Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Außerdem hat es sämtliche Exemplare des Videobandes "Fred Leuchter spricht. Die Weinheimer Rede vom 10.11.1991." eingezogen, soweit sie sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind. Daneben hat es die Unbrauchbarmachung des zur Herstellung des Videobandes gebrauchten Masterbandes angeordnet.

2

Mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Strafausspruch beschränkten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich sowohl gegen das Strafmaß als auch gegen die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

3

I. 1. a) Die Strafzumessung unterliegt nur in eingeschränktem Umfang der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Person des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, von unzutreffenden Tatsachen ausgehen oder gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 29, 319, 320;  34, 345, 349;  st. Rspr.). Nach diesem Maßstab kann der Strafausspruch des Landgerichts keinen Bestand haben, weil er jedenfalls teilweise auf unzutreffenden Erwägungen beruht.

4

b) Grundlage für die Strafzumessung ist die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Unter Schuldgesichtspunkten wirken Umstände strafmildernd, welche die Tat zwar nicht zu rechtfertigen oder zu entschuldigen vermögen, sie aber im Hinblick auf das Tatgeschehen oder die Persönlichkeit des Täters in einem milderen Licht erscheinen lassen. Solche Umstände hat das Landgericht zu Unrecht angenommen.

5

2. Strafmildernd hat die Strafkammer erwogen, daß der Angeklagte von der sachlichen Richtigkeit des Vorgebrachten (d.h. des Leugnens der systematischen Tötung von Juden in Gaskammern unter der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft) überzeugt sei und daß er, jedenfalls vorwiegend, uneigennützig gehandelt habe. Die Uneigennützigkeit hat sie ersichtlich darin gesehen, daß die Tat des Angeklagten "hauptsächlich von dem Bestreben motiviert (war), die Widerstandskräfte im deutschen Volk gegen die aus dem Holocaust abgeleiteten jüdischen Ansprüche zu stärken". Im Zusammenhang mit diesen von ihm angenommenen Strafmilderungsgründen hat das Landgericht weiter ausgeführt: "Nicht außer acht gelassen wurde auch die Tatsache, daß Deutschland auch heute noch, rund fünfzig Jahre nach Kriegsende, weitreichenden Ansprüchen politischer, moralischer und finanzieller Art aus der Judenverfolgung ausgesetzt ist, während die Massenverbrechen anderer Völker ungesühnt blieben, was, jedenfalls aus der politischen Sicht des Angeklagten, eine schwere Belastung des deutschen Volkes darstellt."

6

Mit diesen Erwägungen hält das Landgericht dem Angeklagten zugute, daß er nach den Feststellungen der Auffassung ist, in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern habe ein Massenmord an Juden "jedenfalls mittels Vergasens" nicht stattgefunden; aus seiner Sicht habe er durch die Tat also gleichsam berechtigte Interessen der deutschen Bevölkerung wahrgenommen, indem er bestrebt gewesen sei, "die nach Ablauf fast eines halben Jahrhunderts immer noch aus dem Holocaust gegen Deutschland erhobenen Ansprüche abzuwehren". Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

7

a) Der Massenmord an Juden in den Gaskammern von Konzentrationslagern während des Zweiten Weltkrieges ist als geschichtliche Tatsache offenkundig (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1994 - 1 StR 179/93 = NStZ 1994, 390; BVerfG NJW 1994, 1779, 1780) [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94]. Wenn sich der Angeklagte bei seiner politischen Agitation über diese offenkundige Tatsache hinwegsetzt, so ist das nicht geeignet, sein Tun in milderem Licht erscheinen zu lassen. Wer vor der historischen Wahrheit die Augen verschließt und sie nicht anerkennen will, verdient dafür keine Strafmilderung, zumal wenn es sich um Straftaten handelt, die - wie Volksverhetzung und Aufstachelung zum Rassenhaß (§§ 130, 131 Abs. 1 Nr. 1 StGB in der bis zum 30. November 1994 geltenden Fassung) - den öffentlichen Frieden besonders gefährden.

8

Aus dem gleichen Grund ist hier auch für eine strafmildernde Berücksichtigung der vom Landgericht erwogenen "Uneigennützigkeit" der Tat kein Raum. Das Landgericht verkennt, daß sich der Angeklagte bei dem Bestreben, jüdische Ansprüche aus dem Holocaust abzuwehren und die Widerstandskräfte der deutschen Bevölkerung gegen solche Ansprüche zu wecken oder zu stärken, für einen Sachwalter berechtigter deutscher Interessen nur deshalb hält, weil er aus politisch motivierter Unbelehrbarkeit die offenkundige Tatsache des Massenmordes an Juden nicht wahrhaben will und daher die von ihm bekämpften Ansprüche für unberechtigt erachtet. Politische Verblendung ist auch in diesem Zusammenhang nicht geeignet, strafrechtliche Schuld zu mindern, wie überhaupt politische Zwecke nicht ohne weiteres zugunsten eines Straftäters sprechen (vgl. BGH NJW 1981, 2204).

9

b) Was das von der Strafkammer ausdrücklich als "positiv" gewertete Motiv des Angeklagten - die Stärkung der Widerstandskräfte im deutschen Volk gegen die aus dem Holocaust abgeleiteten jüdischen Ansprüche - betrifft, so ist dessen Berücksichtigung auch insofern rechtsfehlerhaft, als sie in unzulässiger Weise Elemente in die Strafzumessung einbezieht, die den Kern des Strafvorwurfs ausmachen. Denn das strafbare Verhalten des Angeklagten enthält nach den getroffenen Feststellungen die Aussage, die deutsche jüdische Minderheit sei Teil eines Parasitenvolkes, das mittels einer Lügengeschichte Deutschland knebele und ausnutze. Dem Angeklagten war, wie das Landgericht im Rahmen seiner Feststellungen zur subjektiven Tatseite weiter ausgeführt hat, klar, daß hierdurch die Juden als minderwertige Wesen, als der Achtung anderer Staatsbürger unwürdig dargestellt wurden, und daß auf diese Weise die Zuhörer "zu einer stark emotional gesteigerten feindseligen Haltung" gegen die Juden aufgerufen wurden.

10

Ein derartiges tatbestandsmäßiges Tun kann nicht zugleich Strafbemessungsgrund sein. § 130 StGB schützt den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde. Dieser Schutzzweck der Vorschrift läßt es nicht zu, ein durch seinen volksverhetzenden Charakter geprägtes Motiv strafmildernd zu würdigen. Nach der verfassungsrechtlichen Grundordnung der Bundesrepublik - insbesondere Art. 1 und 3 GG - gibt es kein rechtlich anzuerkennendes Interesse, das es rechtfertigen oder auch nur in der Strafwürdigkeit mildern könnte, Teile der Bevölkerung als minderwertige Wesen zu bezeichnen und zu Feindschaft und Haß gegen sie aufzurufen. Für die hier lebenden Juden gilt dies nach dem Verfolgungsschicksal der vergangenen Jahrhunderte bis hin zum nationalsozialistischen Völkermord in besonderem Maße.

11

c) Nach alledem können die aufgezeigten Gesichtspunkte entgegen der Auffassung der Strafkammer aus Rechtsgründen keine strafmildernde Wirkung entfalten. Die Einmaligkeit des vom deutschen Staat im Zweiten Weltkrieg begangenen Massenmordes an Juden verbietet es damit, hieraus erwachsene Folgen strafmildernd zu bewerten, gerade in einem Strafverfahren, das eine gegen Juden gerichtete Volksverhetzung und ihre Beleidigung und Verunglimpfung zum Gegenstand hat.

12

3. Die Entscheidung über die Einziehung der Videobänder greift die Revision ersichtlich nicht an.

13

4. Der Senat hält es für angezeigt, die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. StPO).

14

II. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:

15

1. Die Warnwirkung der beiden 1981 und 1985 gegen den Angeklagten wegen seiner Betätigung für die NPD eingeleiteten Disziplinarverfahren hat die Kammer "gering" bewertet, weil sie nicht auf Straftaten, sondern "lediglich" auf Verstößen gegen die politische Treuepflicht und das Mäßigungsgebot eines Beamten beruhten. Bei dieser Erwägung hat die Kammer möglicherweise verkannt, daß das letzte Disziplinarverfahren mit der schwersten beamtenrechtlichen Maßnahme - der Entfernung aus dem Dienst - endete. Zwischen jener Ahndung und dem vorliegenden Verfahren besteht ein direkter Zusammenhang insofern, als beide auf der politischen Überzeugung des Angeklagten beruhen. Die jetzt zu beurteilende Tat zeigt, daß der Angeklagte sich nicht einmal durch den Verlust seiner beruflichen Existenz hat beeindrucken lassen, obwohl ihm sein damaliges Fehlverhalten deutlich vor Augen geführt worden ist.

16

2. Auch die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Strafaussetzung zur Bewährung begründet hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern.

17

a) Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Als Kriterium für die hiernach anzustellende Prognose nennt § 56 Abs. 1 Satz 2 StGB an erster Stelle die Persönlichkeit des Verurteilten; auf dieses Merkmal hat auch das Landgericht vorrangig abgestellt.

18

Die Kennzeichnung des Angeklagten als "charakterstarke, verantwortungsbewußte Persönlichkeit mit klaren Grundsätzen", der "seine politische Überzeugung, die ihm Herzenssache ist, ... mit großem Engagement" verficht, ist in ihrer positiven Tendenz mit den Feststellungen zum Werdegang des Angeklagten und zu seiner Tat nicht zu vereinbaren: Immerhin hat sich der Angeklagte nicht gescheut, bei der Verbreitung seiner politischen Überzeugung in schwerwiegender Weise wiederholt gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten und schließlich gegen mehrere Strafvorschriften zu verstoßen. Sein Verhalten ist deshalb eher von Uneinsichtigkeit und Hartnäckigkeit als von Charakterstärke und Verantwortungsbewußtsein geprägt.

19

Zwar führt bei einem Überzeugungstäter das Festhalten an einer politischen Überzeugung allein noch nicht zu einer ungünstigen Prognose (BGHR § 57 Abs. 1 Erprobung 1; Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 56 Rdn. 19 m.w.Nachw.). Für die Erwartung der künftigen straffreien Führung bedarf es jedoch in solchen Fällen mehr als eines nur pauschalen "Bekenntnisses zur Rechtstreue". Außert sich nämlich die politische Gesinnung in strafbaren Handlungen, und besteht nach den gesamten Umständen Grund zu der Annahme, der Angeklagte werde solche Handlungen wieder begehen, so müssen gewichtige Tatsachen vorliegen, die diese Befürchtung im konkreten Fall entkräften und die Erwartung künftiger straffreier Führung allein auf Grund der Verurteilung, auch ohne Strafverbüßung, rechtfertigen (vgl. BGH GA 1976, 113, 114).

20

Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang die Hoffnung äußert, die gute "intellektuelle Ausstattung" werde dem Angeklagten auch künftig helfen, strafrechtliche Verstrikkungen zu vermeiden, ist darauf hinzuweisen, daß seine Intelligenz den Angeklagten bisher gerade nicht von einem derartigen Verstoß abgehalten hat, obwohl er durch die beiden Disziplinarverfahren vorgewarnt war. Dies gilt um so mehr, als von dem Angeklagten - auch nach Meinung der Strafkammer - "in Zukunft weder eine Änderung seiner politischen Einstellung im Allgemeinen noch seiner Auffassung zum Holocaust im Besonderen" zu erwarten ist. Damit entfällt auch die Grundlage für die Schlußfolgerung der Kammer, "einem so gearteten Manne" könne das in der Hauptverhandlung abgelegte "Bekenntnis zur Rechtstreue" geglaubt werden.

21

b) Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer Revision auch die Meinung des Landgerichts, die Verteidigung der Rechtsordnung gebiete nicht die Vollstreckung der Strafe (§ 56 Abs. 3 StGB). Diese Bedenken treffen insofern zu, als die Kammer das Gewicht der Tat des Angeklagten mit der Bemerkung relativiert hat, das Unrecht habe "im Grunde in der Äußerung einer Auffassung" bestanden. Damit setzt sich das Landgericht zum einen in Widerspruch zu der Wertung des Gesetzgebers, der in dem Tatbestand der Volksverhetzung, wie die Strafdrohung des § 130 StGB zeigt, ein Delikt mittlerer Schwere gesehen hat. Zum anderen verlangt gerade der Tatbestand der Volksverhetzung eine sorgfältige Prüfung der Frage, ob eine Strafaussetzung nicht dem Gebot der Verteidigung der Rechtsordnung zuwiderläuft.

22

Zwar dürfen generalpräventive Erwägungen nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen unter diesem Gesichtspunkt von der Möglichkeit auszuschließen, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zur Bewährung auszusetzen; vielmehr ist stets eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung erforderlich, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (BGHSt 24, 40, 46; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 5 und 6). Im Rahmen dieser Gesamtabwägung kann die Art der Straftat aber vor allem im Hinblick darauf Bedeutung erlangen, daß sie in besonderem Maße geeignet ist, die Rechtsordnung zu gefährden. Dies trifft - neben den sog. Massendelikten - vorrangig für solche Vorschriften zu, die dem Schutz des öffentlichen Friedens dienen. Auch insofern ist es deshalb rechtsfehlerhaft, in einem Fall politischer Agitation durch Volksverhetzung die Notwendigkeit der Verteidigung der Rechtsordnung (auch) mit der die Tat verharmlosenden Begründung zu verneinen, das Unrecht des Täters habe "im Grunde in der Äußerung einer Auffassung" bestanden.

23

III. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger angeregt, das Verfahren gemäß Art. 6 MRK einzustellen. Er hat dies damit begründet, daß nach den außergewöhnlich heftigen und massiven Angriffen, die nach der Veröffentlichung der schriftlichen Gründe des angefochtenen Urteils von Politikern, Journalisten und anderen Vertretern des öffentlichen Lebens gegen die Justiz im allgemeinen und die an der Entscheidung beteiligten Richter im besonderen gerichtet worden seien, kein Gericht mehr frei von äußeren Einflüssen entscheiden könne. Ein faires Verfahren sei deshalb nicht gewährleistet.

24

Der Senat gibt der Anregung keine Folge. Eine Einstellung des Verfahrens ist nur bei Vorliegen eines Verfahrenshindernisses zwingend geboten (§ 206a StPO). Ein Verfahrenshindernis liegt jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht vor (vgl. LR-Gollwitzer, StPO 24. Aufl., MRK Art. 6, Art. 14 IPBPR Rdn. 66; KK-Treier, StPO 3. Aufl., § 206a Rdn. 10, 11).