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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.2004, Az.: BVerwG 4 B 59.04

Voraussetzungen der Anfechtung einer Außenstarterlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.2004
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 59.04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 28445
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig-Holstein - 24.06.2003 - AZ: 3 A 181/02
OVG Schleswig-Holstein - 26.05.2004 - AZ: 4 LB 31/03
OVG Schleswig-Holstein - 26.05.2004 - AZ: 4 LB 32/03
OVG Schleswig-Holstein - 26.05.2004 - AZ: 4 LB 33/03
nachfolgend
BVerwG - 12.10.2006 - AZ: BVerwG 4 C 12.04

In den Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2004
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Dr. Jannasch
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren BVerwG 4 B 59.04, 60.04 und 61.04 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seine Urteile vom 26. Mai 2004 werden aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren vorläufig je streitiger Außenstarterlaubnis auf 2 500 EUR, insgesamt auf 15 000 EUR festgesetzt.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Verbundverfahren:
BVerwG - 14.12.2004 - AZ: 4 B 60.04
BVerwG - 14.12.2004 - AZ: 4 B 61.04

Gründe

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, unter welchen Voraussetzungen eine Außenstarterlaubnis, die auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, Satz 4 LuftVG allgemein erteilt worden ist, von Dritten angefochten werden kann.

2

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 12.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren vorläufig je streitiger Außenstarterlaubnis auf 2 500 EUR, insgesamt auf 15 000 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 71 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Paetow
Gatz
Dr. Jannasch