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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.05.1989, Az.: X B 189/88

Anforderungen an die Beschwerdeschrift bezüglich der Nichtzulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
08.05.1989
Aktenzeichen
X B 189/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 243

Entscheidungsgründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung muß, wenn sich der Beschwerdeführer auf die grundsätzliche Bedeutung als Zulassungsgrund beruft, in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert dies substantiierte und konkrete Angaben darüber, aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, Rechtseinheitlichkeit und / oder der Rechtsentwicklung dienen kann. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn die grundsätzliche Bedeutung offenkundig ist (BFH-Beschluß vom 9. Mai 1988 IV B 35/87, BFHE 153, 378, BStBl II 1988, 725). Offenkundig grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nicht bereits deshalb, weil der Beschwerdeführer einen Verfassungsverstoß behauptet. Ob etwas anderes gilt, wenn verfassungsrechtliche Bedenken in der Rechtsprechung der Instanzgerichte oder im Schrifttum geäußert werden, braucht der Senat nicht zu entscheiden; denn diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

3

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht. Sie erschöpft sich in der Behauptung, die abweichende Festsetzung der Wohnungsbauprämie verstoße gegen das Rückwirkungsverbot.