§ 12 HmbJagdG - Erlöschen des Jagdpachtvertrages
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Jagdgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- HmbJagdG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Der Jagdpächter kann das Erlöschen des Jagdpachtvertrages nach § 13 Satz 2 letzter Halbsatz des Bundesjagdgesetzes dadurch verhindern, dass er spätestens einen Monat nach Ablauf der Geltungsdauer des Jagdscheines die Erteilung eines neuen Jagdscheines bei der zuständigen Behörde beantragt und das Bestehen einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweist.