Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 101 SGB X - Auskunftspflicht der Leistungsträger

Bibliographie

Titel
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Amtliche Abkürzung
SGB X
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-10-1

1Die Leistungsträger haben auf Verlangen eines behandelnden Arztes Untersuchungsbefunde, die für die Behandlung von Bedeutung sein können, mitzuteilen, sofern der Betroffene im Einzelfall in die Mitteilung eingewilligt hat. 2§ 100 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.