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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1983, Az.: III ZR 76/82

Abhängigkeit der Erteilung einer Baugenehmigung von der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zur Zahlung eines Geldbetrages wegen fehlender Einstellplätze; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Koppelungsgeschäftes; Auswirkungen der Bestandskraft der Auflage - Zahlung des Ablösungsbetrages - für den Schadenersatzanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1983
Aktenzeichen
III ZR 76/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12769
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt - 10.03.1982
LG Darmstadt

Fundstellen

  • MDR 1984, 125 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2823 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Zulässigkeit einer Ablösungsverpflichtung unter der Geltung der Reichsgaragenordnung

Prozessführer

Kauffrau Elfriede G., L. platz 2, D.,

Prozessgegner

Stadt D.,
gesetzlich vertreten durch den Magistrat,
dieser vertreten durch den Oberbürgermeister, D.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Ablösungsverpflichtung unter der Geltung der Reichsgaragenordnung.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. März 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks in Darmstadt. Im Jahre 1969 beabsichtigte sie einen Erweiterungsbau. Nach Einreichung des Bauantrages kam es zu Verhandlungen mit der beklagten Stadt wegen des Baues von Einstellplätzen. Da auf dem Grundstück der Klägerin Einstellplätze nicht errichtet werden konnten, wurde die Klägerin auf die Möglichkeit verwiesen, die Verpflichtung zur Errichtung der zuletzt noch geforderten zwei Einstellplätze durch Zahlung eines Betrages von 20.000 DM abzulösen. Am 3. März 1970 verpflichtete sich die Klägerin schriftlich, den erwähnten Betrag an die beklagte Stadt zu zahlen. Unter dem 26. März 1970 erteilte die Stadt der Klägerin die beantragte Baugenehmigung. Von § 2 Abs. 1 Reichsgaragenordnung wurde Befreiung erteilt. Unter "Bedingungen zur Erfüllung des § 2 RGaO" ist erwähnt, daß die Bauherrin die an sich zu errichtenden Einstellplätze nicht schaffen könne und sich daher mit schriftlicher Erklärung vom 3. März 1970 verpflichtet habe, ersatzweise einen Beteiligungsbetrag von 20.000 DM zur Schaffung zusätzlicher öffentlicher Parkplätze im Innenstadtbereich zu zahlen. Am Ende dieses Teils der Baugenehmigung heißt es: "Die schriftliche Verpflichtungserklärung der Bauherrin vom 3. März 1970 bildet einen wesentlichen Bestandteil der Baugenehmigung."

2

Rechtsmittel gegen den Bauschein hat die Klägerin nicht eingelegt. Bevorzugte Nutzungsbefugnisse an öffentlichem Parkraum sind ihr nicht eingeräumt worden.

3

Die Klägerin hält ihre Verpflichtungserklärung vom 3. März 1970 für unwirksam, da ein unzulässiges Koppelungsgeschäft vorliege. Die beklagte Stadt sei daher aus ungerechtfertigter Bereicherung zur Rückzahlung der 20.000 DM verpflichtet. Indem die Bediensteten der Stadt die Erteilung der Baugenehmigung von der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung abhängig gemacht hätten, hätten sie eine Amtspflichtverletzung begangen.

4

Das Landgericht hat der auf Zahlung eines Teilbetrages von 3.200 DM gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung der beklagten Stadt hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die beklagte Stadt begehrt, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

I.

Das Berufungsgericht hat den Zivilrechtsweg jedenfalls insoweit für gegeben erachtet, als die Klägerin ihr Begehren mit einer - angeblichen - Amtspflichtverletzung begründet. Diese Beurteilung, die auch von der Revision nicht beanstandet wird, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

7

II.

1.

Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob den Bediensteten der beklagten Stadt eine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last fällt. Ein Schadensersatzanspruch, so hat es ausgeführt, scheitere jedenfalls daran, daß ihm die Bestandskraft der gemachten Auflage (Zahlung des Ablösungsbetrages) entgegenstehe. Der ergangene Verwaltungsakt - sei es die Baugenehmigung insgesamt oder nur die Auflage - sei jedenfalls nicht schlechtin nichtig, so daß die ordentlichen Gerichte ihn als rechtswirksam anzuerkennen hätten. Ob ein Verwaltungsakt rechtmäßig sei, unterliege der Prüfung durch die Zivilgerichte; die fortdauernde Rechtswirksamkeit des Verwaltungsakts stehe der Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs in Geld wegen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts an sich nicht entgegen. Sei dagegen der Verwaltungsakt auf eine Geldleistung gerichtet und mangels erfolgreicher Anfechtung bestandskräftig geworden, so greife das Zivilgericht in seine Bestandskraft ein, wenn es im Wege des Schadensersatzes auf Erstattung des Geldbetrages erkenne. Darauf aber laufe das Begehren der Klägerin hinaus.

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2.

Gegen diese Beurteilung bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken.

9

a)

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1978 - III ZR 37/77 = LM BGB § 839 [Ca] Nr. 36 - NJW 1979, 642, vom 27. November 1980 - III ZR 82/79 = LM BGB § 839 [Fe] Nr. 60 = WM 1981, 179 sowie zuletzt vom 14. April 1983 - III ZR 156/81 = WM 1983, 713) kann das Abfordern eines Betrages zur Ablösung der Stellplatzverpflichtung nach § 2 Reichsgaragenordnung eine Amtspflichtverletzung darstellen. Die Pflicht der Beamten, sich bei ihrer amtlichen Tätigkeit innerhalb der Grenzen von Recht und Gesetz zu halten, ist indes nur dann verletzt, wenn die geforderten Beträge nicht dazu bestimmt sind, die von dem konkreten baulichen Vorhaben des Bauwilligen ausgehende Gefährdung des Verkehrs auszuräumen. Dazu bedarf es der bestimmungsgemäßen Verwendung des Geldbetrages für den Bau von Parkplätzen oder Einstellplätzen, die nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignet erscheinen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Bereich des baulichen Vorhabens so günstig zu beeinflussen, daß die durch den Bau berührten öffentlichen Belange nunmehr als hinreichend gewahrt gelten können.

10

b)

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die von der Klägerin geforderten Beträge in dieser Weise verwendet worden sind, zu Unrecht offengelassen. War dies nicht der Fall - und mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die revisionsrechtliche Prüfung hiervon auszugehen -, so kann die dann zu bejahende Amtspflichtverletzung nicht deshalb als ungeschehen angesehen werden, weil die beklagte Stadt auf die Verpflichtungserklärung der Klägerin in der Baugenehmigung Bezug genommen hat. Daraus mag folgen, daß diese - vom Berufungsgericht als Auflage angesehene - Regelung an der Bestandskraft des Verwaltungsakts teilhat; zu einer "Heilung" des amtspflichtwidrigen Verhaltens kann dies aber schon deshalb nicht fuhren, weil die Klägerin jedenfalls auch auf die Verpflichtung aus der Erklärung vom 3. März 1970 gezahlt hat, deren Zustandekommen auf die - hier zu unterstellende - Amtspflichtverletzung zurückzuführen ist. Das Berufungsgericht geht im übrigen zutreffend davon aus, daß die Zivilgerichte im Amtshaftungsprozeß die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ohne Rücksicht auf seine Rechtswirksamkeit überprüfen (stdRspr.; vgl. Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 579 m.w.Nachw.). Von diesem Grundsatz ist jedoch entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn der Verwaltungsakt auf eine Geldleistung gerichtet ist. Für die vom Zivilrichter zu beurteilende Frage, ob eine Amtspflichtverletzung vorliegt, kommt es auf den Gegenstand des Verwaltungsakts nicht an. Entscheidend ist nur, ob der Verwaltungsakt amtspflichtgemäß oder amtspflichtwidrig erlassen wurde. Die Prüfungspflicht und damit auch die Prüfungsbefugnis der Zivilgerichte finden ihre Grenze lediglich an der Rechtskraftwirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile.

11

c)

Eine Vorlegung der Sache an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe (§ 2 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968, BGBl. I S. 661) ist aus den im Senatsurteil vom 27. November 1980 (a.a.O. zu II 2 b) genannten Gründen nicht veranlaßt.

12

3.

Die Abweisung der Klage stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO).

13

Soweit das Berufungsgericht am Verschulden der beteiligten Beamten zweifelt, weil Kollegialgerichte es als zulässig bezeichnet hätten, die Befreiung von der Stellplatzpflicht von der Zahlung eines Ablösungsbetrages abhängig zu machen, steht dies möglichen Amtshaftungsansprüchen der Klägerin nicht entgegen. Daß Ablösungsverträge nicht ausnahmslos zulässig sind, ist allgemein anerkannt (vgl. auch Ernst/Hoppe, Das öffentliche Bau- und Bodenrecht, Bauplanungsrecht 2. Aufl. 1981 Rdn. 883, 884); damit ist aber noch nicht entschieden, ob im jeweiligen Einzelfall dem Bauherrn ein Ablösungsbetrag abgefordert werden durfte.

14

§ 839 Abs. 3 BGB steht einem möglichen Amtshaftungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Es spricht nichts dafür, daß die Klägerin seinerzeit Anlaß hatte, von einer Amtspflichtverletzung der städtischen Bediensteten auszugehen. Es kann somit nicht angenommen werden, daß die Klägerin es schuldhaft unterlassen hat, ein Rechtsmittel gegen die Anforderung des Ablösungsbetrages einzulegen.

15

Die von der beklagten Stadt erhobene Einrede der Verjährung greift nicht durch. Bis zur Veröffentlichung des Senatsurteils vom 14. Dezember 1978 (aaO) durfte die Klägerin davon ausgehen, daß ihr keine gesetzlich unzulässige Leistung abverlangt worden war. Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 852 BGB) war somit bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen.

16

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die von der Klägerin erbrachte Zahlung dazu bestimmt und geeignet war, die vom Bauvorhaben der Klägerin ausgehende Gefährdung des öffentlichen Verkehrs auszuräumen (vgl. außer den genannten Senatsurteilen ferner die - unveröffentlichten - Senatsentscheidungen vom 21. Mai 1982 - III ZR 161/81 - 1 U 15/81 OLG Frankfurt und III ZR 166/81 - 1 U 153/79 OLG Frankfurt).

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Werp