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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1975, Az.: BVerwG V C 79.74

Tragungspflicht der Behörde für die Kosten von Schönheitsreparaturen ; Unmöglichkeit der Pfändung von Leistungen von Kriegsopferfürsorge oder Leistungen der Sozialhilfe; Abhängigkeit von einem Antrag des Beschädigten zur Gewährung der Leistung von Kriegsopferfürsorge; Subsidiarität der Sozialhilfe im Verhältnis zur Kriegsopferfürsorge

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1975
Aktenzeichen
BVerwG V C 79.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 14232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 26.04.1972 - AZ: VI A 229.71
OVG Berlin - 22.08.1974 - AZ: VI B 41.72

Fundstellen

  • BVerwGE 50, 60 - 64
  • DokBer A 1976, 167
  • FEVS 24, 272
  • VerwRspr 27, 1002 - 1005
  • VerwRspr. 27, 1002
  • ZLA 1976, 93
  • ZfS 1976, 234
  • ZfSH 1977, 81

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Gläubiger (Vermieter), dem gegen einen Kriegsbeschädigten, seinen Mieter, ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Schönheitsreparaturen zusteht, kann gegen den Träger der Kriegsopferfürsorge jedenfalls dann nicht auf Feststellung klagen, daß dem Beschädigten eine diese Kosten deckende ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht, wenn der Beschädigte Kriegsopferfürsorge nicht in Anspruch nehmen will.

  2. 2.

    Der Gläubiger (Vermieter), dem gegen seinen Meter ein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Schönheitsreparaturen zusteht, kann nicht gegen den Träger der Sozialhilfe auf Feststellung klagen, daß dem Mieter (als potentiellen Sozialhilfeempfänger) diese Kosten deckende Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Dr. Schwarz und Rotter
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. August 1974 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. April 1972 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Die Kläger sind Miteigentümer eines Miethauses. In ihm bewohnte der Beigeladene mit seiner Familie eine Dreizimmerwohnung. Er und seine Ehefrau (Mieter) waren verpflichtet, die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen. Das Mietverhältnis endete auf Grund ihrer Kündigung am 31. Dezember 1970. Der Beigeladene und seine Familie verließen die Wohnung bereits im September. Die Schönheitsreparaturen ließen sie nicht ausführen. Sie wurden vom Nachmieter ausgeführt.

2

Der Beigeladene ist Kriegsbeschädigter. Er erhielt (und erhält) seit Mai 1955 Leistungen der Kriegsopferfürsorge in Gestalt von Beihilfen und Darlehen. Aus Anlaß des Wohnungswechsels beantragte er die Gewährung eines Darlehens von 5.000,- DM. Mit ihm sollte u.a. der Aufwand, für die Instandsetzung der verlassenen Wohnung (Schönheitsreparaturen) gedeckt werden. Insoweit machte das Bezirksamt (Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene) die Bewilligung eines Darlehens vom Nachweis der Verpflichtung, die Kosten der Schönheitsreparaturen tragen zu müssen, abhängig. Einen erneuten diese Kosten betreffenden Darlehensantrag nahm der Beigeladene im März 1971 zurück.

3

Währenddessen bemühten sich die Kläger bei dem Träger der Kriegsopferfürsorge um Übernähme der Kosten der Schönheitsreparaturen. Sie beriefen sich auf eine Zusage, die Sachbearbeiter beim Bezirksamt gemacht haben sollten. Vor dem Zivilgericht erstritten sie gegen den Beigeladenen und seine Ehefrau ein (rechtskräftig gewordenes) Versäumnisurteil. Danach haben diese 3.285,57 DM an die Kläger zu zahlen. Das Bezirksamt ließ die Kläger schließlich wissen, daß die Schönheitsreparaturen nicht übernommen werden könnten.

4

Mit der nach erfolglosem Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage begehrten die Kläger im ersten Rechtszug, den Beklagten für verpflichtet zu erklären, seine Zusage, die Kosten der Schönheitsreparaturen zu übernehmen, zu erfüllen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil es eine Zusage, sollte sie erteilt worden sein, für unwirksam hielt. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger außerdem u.a. hilfsweise begehrt festzustellen, daß der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet sei, diesem Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe der Kosten der Schönheitsreparaturen - ermäßigt auf 2.520,- DM - zu gewähren. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und festgestellt, daß der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zur Gewährung einer einmaligen Beihilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.775,33 DM verpflichtet sei. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. Einen unmittelbaren Anspruch der Kläger gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.520,- DM auf Grund einer Zusage verneint es. Jedoch meint es, daß das Feststellungsbegehren (teilweise) begründet sei. Zwar sieht es sich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehindert, den Anspruch des Beigeladenen als einen solchen auf Kriegsopferfürsorge festzustellen; denn deren Gewährung hänge von einen Antrag des Beigeladenen ab. Unberührt bleibt aber nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der von einem Antrag unabhängige Anspruch auf Sozialhilfe. Gründe, die der Klage auf Feststellung eines solchen Anspruchs entgegenstehen könnten, sieht das Oberverwaltungsgericht nicht; denn feststellungsfähig seien auch Rechtsbeziehungen zwischen der beklagten Partei und einem Dritten, sofern das Feststellungsinteresse gerade gegenüber der beklagten Partei bestehe. In der Sache hält das Oberverwaltungsgericht den Beklagten für verpflichtet, dem Beigeladenen eine einmalige Beihilfe zum Lebensunterhalt in der genannten Höhe - nicht nur ein Darlehen - zu gewähren, um Schönheitsreparaturen ausführen zu können.

5

Gegen dieses Urteil hat allein der Beklagte die vom Oberverwaltungsgericht nachträglich zugelassene Revision eingelegt mit dem Ziel, daß das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt werde.

6

Die Kläger treten der Revision entgegen und verteidigen das angefochtene Urteil.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Kläger für aktiv legitimiert, das Feststellungsbegehren gegen den Beklagten zu verfolgen; denn es gehe nicht um die Verfolgung eines (allerdings allein) dem Beigeladenen zustehenden Anspruchs auf Zahlung.

8

II.

Die Revision ist begründet.

9

Die Berufung der Kläger ist (in vollem Umfange) zurückzuweisen; denn ihre hilfsweise erhobene Klage, gerichtet auf die Feststellung, daß der Beklagte gegenüber dem Beigeladenen verpflichtet sei, diesem eine Beihilfe zu gewähren - nur darüber ist auf Grund der allein vom Beklagten eingelegten Revision noch zu entscheiden -, ist unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt sich - unter dem Aspekt des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses - allerdings nicht schon daraus, daß die Kläger aus dem vor dem Zivilgericht erstrittenen (rechtskräftigen) Urteil vollstrecken könnten, wie der Beklagte meint. Denn ein Anspruch des Beigeladenen gegen den Beklagten auf Leistung von Kriegsopferfürsorge (oder Sozialhilfe) - sein Bestehen unterstellt - könnte (jedenfalls nach geltendem Recht) nicht gepfändet, dementsprechend nicht zur Einziehung überwiesen werden (§ 4. Abs. 1 Satz 2 BSHG; wegen der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs auf Kriegsopferfürsorge gilt für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a Abs. 1 BVG nichts anderes); hiernach ist ein solcher Anspruch auch dann unpfändbar, wenn die Forderung eine zweckbestimmte Leistung betrifft. (Vgl. jedoch die differenzierende Regelung des § 54 Abs. 2 des am 1. Januar 1976 in Kraft tretenden Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 [BGBl. I S. 3015].)

10

Der Zulässigkeit der Klage steht - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - ferner nicht entgegen, daß die Kläger nicht die Feststellung eigener Rechtsbeziehungen zum Beklagten begehren, sondern ein Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen festgestellt wissen wollen. "Berechtigt" ist dieses Interesse, weil die Kläger unverändert ein wirtschaftliches Interesse daran haben, ihre bürgerlich-rechtliche Forderung aus dem Mietvertrag gegen den Beigeladenen und seine Ehefrau erfüllt zu erhalten.

11

Unzulässig ist die Feststellungsklage jedoch aus folgenden Gründen:

12

Der bei der Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene ursprünglich gestellte, später ausdrücklich zurückgenommene Antrag des Beigeladenen betrag eine Leistung der Kriegsopferfürsorge, nämlich ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27 a Abs. 1 BVG in der Form eines Darlehens. Die Leistung von Kriegsopferfürsorge hängt aber grundsätzlich von einem Antrag des Beschädigten ab (§ 29 Abs. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der Fassung vom 27. August 1965 [BGBl. I S. 1032] - KfürsV -). Muß eine Maßnahme ausnahmsweise von Amts wegen getroffen werden, dann nur mit dem Einverständnis des Beschädigten (§ 29 Abs. 2 KfürsV). Kriegsopferfürsorge kann einem Beschädigten nicht aufgezwungen werden. Die Gründe, aus denen der Beschädigte um die Leistung von vornherein nicht nachsucht oder jedenfalls - wie hier - seinen zunächst gestellten Antrag später zurücknimmt, sind als seine freie Entscheidung zu respektieren. Da der Beigeladene trotz einer Feststellung zu seinen Gunsten nicht gehindert werden kann, den Antrag auf Kriegsopferfürsorge nicht zu stellen, ginge eine Feststellung ins Leere (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 1972 - BVerwG V C 43.72 - [FEVS 21, 1 = NDV 1973, 109]). Unter Hinweis auf diese Entscheidung hat sich das Berufungsgericht daher mit Recht gehindert gesehen, den Anspruch des Beigeladenen als einen solchen auf Kriegsopferfürsorge festzustellen.

13

Nun hat es aber gemeint, dieses Hindernis dadurch überwinden zu können, daß es das denkbare Begehren des Beigeladenen als ein solches auf Sozialhilfe qualifiziert hat, d.h. ein Begehren angenommen hat, das von einem ausdrücklichen Antrag unabhängig ist (§ 5 BSHG).

14

Sieht man einmal davon ab, daß einem solchen Begehren der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BSHG) entgegenstehen kann, weil in bezug auf das Begehren des Beigeladenen die Verpflichtung des Trägers einer anderen Sozialleistung besteht, nämlich eines Trägers der Kriegsopferfürsorge - eine Frage, die jedoch die Begründetheit der Feststellungsklage betrifft -, so führt doch auch die Beurteilung einer Klage eines Dritten, die auf die Feststellung einer Leistungsverpflichtung aus dem Sozialhilferecht gerichtet ist, zu dem Ergebnis, daß eine solche Klage unzulässig ist. Das Anliegen der Kläger, Rechtsschutz zu erhalten, hat hinter dem der Sozialhilfe eigenen besonderen Auftrag, nämlich menschenunwürdigen Verhältnissen entgegenzuwirken (§ 1 Abs. 2 Satz 1 BSHG), zurückzutreten. Dieses Ziel läßt sich im Regelfall nur dadurch erreichen, daß in private Lebensumstände eingedrungen werden muß und daß Nöte des potentiellen Hilfeempfängers aufgedeckt werden müssen. Dies kann allerdings ebenfalls die Menschenwürde berühren. Soweit damit jedoch das Anliegen des Gesetzes verwirklicht wird, besonders unter dem Aspekt, den Betroffenen zu befähigen, unabhängig von einer Hilfe zu leben (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BSHG), ist es unvermeidbar. Es muß also hingenommen werden, daß der Träger der Sozialhilfe sich in der geschilderten Weise Kenntnis verschafft, ohne daß der Hilfesuchende dem die Unantastbarkeit seiner Würde schrankenlos entgegensetzen könnte. Auf uneingeschränkten Schutz hat er jedoch Anspruch gegenüber einem Dritten, dessen Anliegen naturgemäß nicht sozialhilferechtliche Belange des potentiellen Hilfeempfängers, seines Schuldners, betrifft, sondern ausschließlich die eigenen wirtschaftlichen Interessen als Gläubiger. Die Verfolgung dieser Interessen - etwa mit einer gegen den Sozialhilfeträger erhobenen Feststellungsklage - würde zwangsläufig die Offenlegung von Lebensumständen des Schuldners zur Folge haben, die mit dem Schuldverhältnis nichts zu tun haben. Die Offenlegung dieser Lebensumstände muß aus dem genannten Grund auf das sozialhilferechtliche Betreuungsverhältnis zwischen dem Hilfesuchenden (potentiellen Hilfeempfänger) und dem Sozialhilfeträger beschränkt bleiben. Es besteht daher kein Anlaß, den Rechtsschutz des Gläubigers über denjenigen hinaus auszudehnen, der ihm mit der Zivilprozeßordnung in der Ausgestaltung des Erkenntnis- und des Vollstreckungsverfahrens an die Hand gegeben ist.

15

Da sich aus diesen Gründen auch bei einer Zuordnung des vermeintlichen Anspruchs des Beigeladenen zum Sozialhilferecht die Klage als unzulässig erweist, ist nicht auf die Bedenken einzugehen, die - abgesehen von der schon erwähnten Subsidiarität der Sozialhilfe im Verhältnis zur Kriegsopferfürsorge - gegen Ausführungen des Berufungsgerichts in Anwendung materiellen Rechts bestehen, nämlich zu der von ihm ausgeschlossenen Möglichkeit einer Hilfe durch Gewährung eines Darlehens, um das der Beigeladene ursprünglich nur nachgesucht hatte, und zu der Frage, ob die Hilfe der sozialhilferechtlich regelmäßig nicht in Betracht kommenden Schuldentilgung dienen würde.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 159 VwGO. Gerichtskosten sind nach § 188 Satz 2 VwGO auch in diesem Rechtsstreit nicht zu erheben. Aus der ganz allgemeinen Fassung dieser Vorschrift ergibt sich, daß es nicht auf den Antrag einer Partei oder den Anspruch, auf den sie ihr Klagebegehren stützt, ankommt, sondern auf die objektive Zugehörigkeit des Klagebegehrens zu einem der genannten Sachgebiete (vgl. BVerwGE 47, 233 [237 f.]).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.775,33 DM festgesetzt.

Kellner
Dr. Fink
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter