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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 06.03.2017, Az.: 1 BvR 2740/16

Berücksichtigung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Erziehung von Kindern außerhalb der EU

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
06.03.2017
Aktenzeichen
1 BvR 2740/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 12155
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170306.1bvr274016

Verfahrensgang

vorgehend
BSG - 29.09.2016 - AZ: 13 R 24/16 BH
LSG Niedersachsen-Bremen - 20.04.2016 - AZ: L 2 R 495/15
SG Hannover - 30.09.2015 - AZ: S 13 R 371/15

Fundstellen

  • DStR 2017, 17
  • DÖV 2017, 601
  • FA 2017, 168
  • FamRB 2017, 288
  • FamRZ 2017, 841
  • NJW 2017, 1938-1939
  • NVwZ 2017, 6 (Pressemitteilung)
  • NZS 2017, 6-7
  • NZS 2017, 351
  • SGb 2017, 326
  • ZESAR 2018, 44
  • ZfSH/SGB 2017, 251 (Pressemitteilung)

Redaktioneller Leitsatz

Grundsätzlich ist nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehung in einem Drittstaat besteht nicht.

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Frau A...,
1. unmittelbar gegen
a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 29. September 2016 - B 13 R 24/16 BH -,
b) das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen-Bremen vom 20. April 2016 - L 2 R 495/15 -,
c) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 30. September 2015 - S 13 R 371/15 -,
d) den Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 18. März 2015 - 50 011139 W 529 SOT -,
e) den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19. Januar 2015 - 50011139W529 -,
2. mittelbar gegen
§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 3, § 307d Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Ott
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 6. März 2017 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Berücksichtigung von Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen der Erziehung von Kindern außerhalb der Europäischen Union.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen sind nicht hinreichend substantiiert und damit nicht den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend dargetan.

3

Soweit die Beschwerdeführerin es in der Sache als verfassungswidrig beanstandet, dass eine Kindererziehungszeit nach § 56 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) beziehungsweise der Zuschlag nach § 307d SGB VI, also die sogenannte Mütterrente, nicht gewährt wird, fehlt es namentlich an einer Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungsgericht zur Berücksichtigung von im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten bereits entwickelten und von den Fachgerichten zutreffend herangezogenen Maßstäben. So hat es das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung der 2. Kammer des Ersten Senats (Beschluss vom 2. Juli 1998 - 1 BvR 810/90 -, NJW 1998, S. 2963 <2964>) ausdrücklich gebilligt, dass grundsätzlich nur die Kindererziehung im Inland rentenrechtlich relevant ist, da der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im jeweiligen Staatsgebiet systemgerechter Anknüpfungspunkt für die mitgliedschaftliche Einbeziehung in nationale Sozialversicherungssysteme ist (vgl. außerdem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Dezember 1999 - 1 BvR 809/95 -, NZA 2000, S. 391 <392>, und BVerfGK 13, 406 <407>).

4

Die europarechtlich fundierte und namentlich mit Blick auf die in Art. 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union verbürgte Personenfreizügigkeit begründete Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache Reichel-Albert (EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-522/10 -, ZESAR 2012, S. 483), auf die sich die Beschwerdeführerin bezieht, gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen; ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf die rentenrechtliche Berücksichtigung der Erziehung in einem Drittstaat besteht nicht.

5

Daher stellen sich auch die fachgerichtlichen Entscheidungen keineswegs als willkürlich oder unverständlich dar; auch die behaupteten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind nicht hinreichend dargetan.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Schluckebier
Ott