Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.05.1994, Az.: 2 BvR 2653/93
Faires Verfahren; Verurteilter; Rechtsbeistand; Vertrauen; Vollstreckungsverfahren; Aussetzung des Strafarrestes; Mündliche Anhörung; Strafgefangener; Interessenvertretung; Kurzfristige Anhörung; Benachrichtigung des Verteidigers; Faire Verfahrensgestaltung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 05.05.1994
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2653/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13016
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 552
Redaktioneller Leitsatz
Der Anspruch auf ein faires Verfahren berechtigt den Verurteilten, einen Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuzuziehen, wenn er im Vollstreckungsprozeß zur Aussetzung eines Strafarrests (§ 454 Abs. 1 S. 3 StPO) mündlich angehört wird (vgl. Beschluß der 2. Kammer des 2. Senats vom 11. 2. 1993, StV 1993, 313 (314). Regelmäßig muß der Strafgefangene dabei selbst für das Erscheinen seines Rechtsbeistandes und die Interessenvertretung durch ihn sorgen. Bei kurzfristiger Anhörung muß das Gericht jedoch den Verteidiger benachrichtigen, weil der Anspruch auf eine faire Gestaltung des Verfahrens nicht durchzusetzen ist.