Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.05.1992, Az.: IX ZB 87/91
Ausschlußfrist; Entzogene Gegenstände; Verschulden des Anspruchstellers; Widereinsetzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.05.1992
- Aktenzeichen
- IX ZB 87/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14727
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 30b BRüG
- Art. 14 Abs. 3 GG
- Art. 20 GG
Fundstellen
- LM H. 4 / 1993 § 30 b BRüG Nr. 1
- MDR 1992, 913 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1992, 1334-1336 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 30b BRüG stellt für die Beschreibung entzogener Gegenstände eine Ausschlußfrist von einem Verschulden des Anspruchstellers auf und läßt eine Wiedereinsetzung nicht zu. Die Vorschrift ist nicht verfassungswidrig.
Gründe
A. Der Antragsteller war bis 1940 zusammen mit seinem Bruder D. B. Juwelier in P. Nach der deutschen Besetzung dieser Stadt flohen die Brüder - als rassisch Verfolgte - mit einem Teil ihrer Ware nach Südfrankreich. Im Januar 1944 wurden sie in einem Hotel in F. (B.-A.) von Polizeikräften überrascht. Während der Antragsteller entkommen konnte, wurde der Bruder mit seiner Familie festgenommen; das mitgeführte Vermögen wurde beschlagnahmt.
Aus eigenem Recht und als Miterbe nach seinem Bruder - der wie seine Familie in einem Konzentrationslager verstorben ist - hat der Antragsteller 1958 rückerstattungsrechtliche Ansprüche wegen des in P., F. und im Lager D. verlorenen Vermögens angemeldet. In allen drei Verfahren schlossen der Antragsteller und die Miterbin nach seinem Bruder - E. K. - am 26. September 1969 mit dem Antragsgegner vor dem Landgericht Berlin einen Vergleich, der auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
1. Der Antragsgegner zahlt zur Abgeltung aller Ansprüche wegen der dem F. B. und dem D. B. sowohl in F. als auch in P. und D. entzogenen Wertgegenstände (Edelmetall und Brillanten etc.) 800.000 DM und zwar
a) an den Antragsteller F. B. 750.000 DM
b) an die Antragstellerin E. K. ... 50.000 DM. 2. ...
3. Damit sind alle Ansprüche der Antragsteller in den Verfahren 152 WGK 639/60, 152 WGK 657/60 und 152 WGK 658/60 abgegolten.
Mit einem am 5. Januar 1987 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Fortsetzung des Rückerstattungsverfahrens beantragt und erklärt, die Ansprüche wegen zweier Ringe seien durch den abgeschlossenen Vergleich nicht erledigt worden. Er hat dazu vorgetragen: Erst zum Jahresende 1986 sei ihm bekannt geworden, daß zwei Ringe - die in F. beschlagnahmt worden seien und ihm gehört hätten - Brillantringe mit einem Wert von zusammen 1.237.800 FF gewesen seien. Der sich aus ihrem Verlust ergebende Rückerstattungsanspruch sei vom Vergleich im Jahre 1969 nicht erfaßt, weil er als Antragsteller damals keine Unterlagen gehabt habe.
Das Landgericht hat den noch aufrechterhaltenen Rückerstattungsanspruch und das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde.
B. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Es ist zwar zulässig, insbesondere nach Art. 9 § 1, 1. Alternative des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2847, 2862) statthaft sowie gemäß § 4 Abs. 1 aaO. rechtzeitig eingelegt worden. Die weitere Beschwerde ist auch innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Frist ordnungsgemäß begründet worden (§ 554 ZPO i.V.m. Art. 9 § 2 Rechtspflege-Vereinfachungsgesetz).
Das Rechtsmittel ist aber sachlich nicht gerechtfertigt.
I. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Der Rückerstattung stehe das Fehlen einer rechtswirksamen Anmeldung entgegen. Zwar habe der Antragsteller Ansprüche unter anderem wegen Schmucksachen und Ringen rechtzeitig angemeldet. Sogar wenn man unterstelle, daß die Ansprüche wegen der beiden jetzt fraglichen Ringe nicht vom Vergleich vom 26. September 1969 umfaßt seien, hätte die Anmeldung nach § 30 b BRüG mit Ablauf des 5. September 1970 ihre Wirksamkeit verloren, weil Angaben zur Schadenshöhe nicht rechtzeitig unterbreitet worden seien.
II. Der Beschwerdeführer hält die Ausschlußfrist des § 30 b BRüG wegen Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze und das Verbot entschädigungsloser Enteignung für unwirksam. Das müsse jedenfalls deswegen gelten, weil er wegen Amnesie nicht früher in der Lage gewesen sei, die beiden entzogenen Ringe zu beschreiben. Unter solchen Umständen hätte ihm eine Nachfrist zugestanden.
III. 1. Gemäß § 29 Abs. 2 und 5 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 BRüG waren rückerstattungsrechtliche Ansprüche letztmals bis zum 31. Dezember 1958 durch Antrag oder Klage geltend zu machen; bei unverschuldeter Fristversäumnis um bis zu drei Monate war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Danach schied eine Wiedereinsetzung aus, da es sich um eine Ausschlußfrist handelt (ORGE 27, 234, 235).
Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes vom 3. September 1969 (BGBl I S. 1561, 1562) wurde § 30 b BRüG mit Wirkung vom 6. September 1969 in Kraft gesetzt. Dieser Vorschrift zufolge wird die Meldung rückerstattungsrechtlicher Ansprüche, aus der die einzelnen feststellbaren Vermögensgegenstände nicht erkennbar sind, "unwirksam, soweit nicht bis 5. September 1970 die Beschreibung der einzelnen Gegenstände, für die Ersatz verlangt wird, nachgeholt worden ist".
2. Der Antragsteller hat in seinem Antrag aus dem Jahre 1958 rückerstattungsrechtliche Ansprüche wegen aller unter anderem in F. beschlagnahmten Schmuckwaren angemeldet. In der von ihm eingereichten Dokumentation hat er im "1. Kapitel Paragraph 2" (S. 8) ausdrücklich erwähnt, daß seine Schwägerin H. B. und deren Mutter B. H. der Geschäftsführerin des Hotels, zwei Ringe anvertraut hätten, aber die Gestapo Frau H. gezwungen habe, diese Ringe abzugeben. Über denselben Vorgang wurden auch die schriftlichen Zeugenaussagen der Frau H. und des damaligen Hotelpächters B. eingereicht, in denen allgemein von "Ringen" die Rede ist. Eine solche Beschreibung reichte im Hinblick auf § 30 b BRüG allenfalls als Sammelbegriff für massenweise hergestellte Ringe mittlerer Art und Güte ohne Edelsteine oder mit einfachen Steinen ohne selbständigen Wert aus. Für diese Vorschrift genügen zwar im allgemeinen Angaben, die als Schätzungsgrundlage nach § 287 ZPO geeignet sind (OR-GE 29, 87, 89). Dieser Grundsatz - der bei vertretbaren und sonstigen gattungsmäßig bestimmbaren Sachen Angaben von vergleichsweise geringem Umfange ausreichen läßt (ORGE 30, 18, 19 f; 31, 122, 124) - erleichtert aber bei Vermögensgegenständen von individueller Eigenart kaum das Beschreibungserfordernis. Damit deren Wert festgestellt werden kann, bedarf es der Angabe aller erheblichen Merkmale des einzelnen Vermögensgegenstandes, die diesen in seiner Eigenart erkennen lassen (ORGE 30, 26, 28 f; 32, 1, 3; 32, 6, 9; 32, 31, 32; 32, 123, 126).
Ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch für Ringe mittlerer Art und Güte ohne Edelsteine oder allenfalls mit für sich unbedeutenden Steinen wäre zweifelsfrei durch den Prozeßvergleich der Parteien vom 26. September 1969 abgegolten. Denn danach zahlte der Antragsgegner Schadensersatz ausdrücklich "zur Abgeltung aller Ansprüche wegen der dem F. B. und dem D. B. ... in F. ... entzogenen Wertgegenstände (Edelmetall und Brillanten etc.)." Neben den anderen, zu einem erheblichen Teil näher umschriebenen Kostbarkeiten, deren Rückerstattung verlangt worden war, wären serienmäßig gefertigte Durchschnittsringe wertmäßig nicht ins Gewicht gefallen.
3. Erstmals mit Schriftsatz vom 8. Dezember 1986 hat der Antragsteller geltend gemacht, der Wert der Ringe habe im wesentlichen aus zwei Brillanten von 9,8 und 10,83 Karat sowie außerordentlicher Qualität (weiß, reines Kristall, sehr alter Schliff) bestanden. Erst durch diese Beschreibung wurden die Ringe als individuelle Wertgegenstände im Sinne von § 30 b BRüG "erkennbar", die sich von der Masse steinloser Durchschnittsringe (oder auch von Durchschnittsringen mit einfachen Steinen) unterscheiden. Der Antragsteller selbst stützt auf diese Neubeschreibung seine Auffassung, die Steine seien vom Vergleich nicht erfaßt, und versteht seinen Antrag deshalb nicht als - verspätete (§ 27 Abs. 2 BRüG) - Neuanmeldung, sondern als Fortsetzung des früheren Verfahrens.
Das Beschwerdegericht hat trotz des Wortlauts der Nr. 3 des Abfindungsvergleichs vom 26. September 1969 unterstellt, daß darin übereinstimmend als feststehend zugrundegelegt worden ist (§ 779 Abs. 1 BGB), die hier fraglichen Ringe seien nicht besonders wertvoll gewesen. Das beschwert den Antragsteller nicht.
Die weitere Annahme des Kammergerichts, daß für den jetzt geltend gemachten Anspruch jedenfalls eine rechtswirksame Anmeldung fehlt, trifft zu: Die frühere Meldung aus dem Jahre 1958 ist gemäß § 30 b BRüG mit Bezug auf die beiden nun beschriebenen Ringe mit wertvollen Brillanten unwirksam geworden. Daran ändern die Behauptungen des Antragstellers nichts, er habe erst zum Jahresende 1986 Unterlagen erhalten, die ihm die Beschreibung ermöglicht hätten, und leide auch an Amnesie. § 30 b BRüG stellt eine Ausschlußfrist unabhängig von Verschulden auf. Die Vorschrift soll verhindern, daß aus unvollständigen, aber rechtswirksamen Anmeldungen noch Jahre später Ansprüche hergeleitet werden können. Sie soll deshalb sowie wegen der immer schwieriger werdenden Beweislage die Antragsteller veranlassen, ihre Anmeldungen innerhalb eines für angemessen gehaltenen Zeitraumes zu spezifizieren. Damit sollte zugleich möglichst bald Klarheit über die finanzielle Belastung der Bundesrepublik Deutschland aus der Durchführung des Bundesrückerstattungsgesetzes geschaffen werden (amtliche Begründung der Bundesregierung zu Art. I Nr. 2 des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes, BT-Drucks. V/4. 288, S. 4; schriftlicher Bericht des 7. Ausschusses des Deutschen Bundestages zu Art. I Nr. 4 des Gesetzentwurfs, BT-Drucks. V/4.485, S. 4). Das erforderte einerseits keine vollkommene, bis in alle Einzelheiten gehende Beschreibung, schließt aber andererseits Nachfristen aus, gleichgültig welche Gründe dafür vorgetragen werden (ebenso ORGE 30, 26, 30 f). 4. Mit diesem Inhalt ist § 30 b BRüG nicht verfassungswidrig (ebenso ORGE 30, 26, 30 f).
a) Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 14 GG. Sie steht im Zusammenhang mit der Rückerstattung von Vermögensgegenständen, die zugunsten des Deutschen Reichs oder anderer in § 1 BRüG aufgeführter Rechtsträger schon vor Inkrafttreten des Art. 14 GG entzogen worden sind. Gesetzliche Regelungen zur Abwicklung der Verbindlichkeiten des zahlungsunfähigen Reichs nach Maßgabe der Art. 134 Abs. 4, 135 a GG können grundsätzlich nicht an Art. 14 GG gemessen werden, weil die nach 1945 zu bewältigenden außergewöhnlichen Probleme ihren Ursprung in geschichtlichen Vorgängen aus der Zeit vor der Entstehung der Bundesrepublik Deutschland haben. Solche Regelungen sind nach der grundgesetzlichen Ordnung weitgehend der eigenverantwortlichen Gestaltung des Gesetzgebers überlassen (BVerfGE 15, 126, 143 ff; 17, 67, 78 ff; 19, 150, 159 ff [BVerfG 03.11.1965 - 1 BvR 62/61]; 23, 153, 166 ff [BVerfG 06.03.1968 - 1 BvR 975/58]; 53, 164, 176 f [BVerfG 26.02.1980 - 1 BvR 195/77]). Die Bundesrepublik Deutschland hat nicht eine Rückerstattungsverpflichtung als eigene begründet, sondern - wie die §§ 31 ff BRüG erkennen lassen - lediglich die Erfüllung einer fremden Rückerstattungsschuld übernommen (Kemper/Burkhardt, BRüG 2. Aufl. Einführung II a.E., S. 18).
Als Ausgleich für verlorenes Sacheigentum ist durch alliierte Rechtsvorschriften und §§ 2 f, 12, 31 ff BRüG ein rückerstattungsrechtlicher Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland gewährt worden. Dieser ist jedoch nicht "enteignet" worden, weil die mit der ursprünglich wirksamen Anmeldung erlangte Rechtsstellung lediglich eine vermögenswerte Anwartschaft des Berechtigten auf die weitere Behandlung und die etwaige Zuerkennung des geltend gemachten Rückerstattungsanspruchs, nicht aber ein enteignungsfähiges Recht begründet hat. Vermögenswerte subjektive Rechte des öffentlichen Rechts fallen nicht unter den verfassungsrechtlichen Eigentumsbegriff des Art. 14 GG, wenn sie nicht auf eigene Leistung des Berechtigten zurückzuführen sind, sondern ausschließlich auf staatlicher Gewährung beruhen (BVerfGE 14, 288, 293 f; 16, 94, 113; 18, 392, 397 [BVerfG 03.03.1965 - 1 BvR 208/59]; 45, 142, 170 m.N.; 48, 403, 412 f; 53, 257, 291 f). In diesem Sinne beruhen rückerstattungsrechtliche Schadensersatzansprüche jedenfalls insoweit allein auf staatlicher Gewährung, als die Bundesrepublik Deutschland haftet, ohne selbst einen feststellbaren Vorteil aus der Entziehung erhalten zu haben. Zwar wird das Wiedergutmachungsrecht von dem Grundgedanken beherrscht, daß es einen Ausgleich für ein zugefügtes Staatsunrecht schaffen soll (BVerfGE 27, 297, 306). Deshalb ist der angerichtete Schaden nach Maßgabe des Möglichen auszugleichen. Dies ändert aber nichts daran, daß es sich um einen Ausfluß der staatlichen Fürsorgepflicht handelt, die als solche keinen Eigentumsschutz auf der Seite des Begünstigten begründet (BVerfGE 11, 64, 70 f) [BVerfG 04.05.1960 - 1 BvL 17/57]. Der Wiedergutmachungsgedanke ist allein aus dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip abzuleiten (BVerfGE 27, 297, 306; 84, 90, 126 und dazu unten b).
b) Der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) verbietet eine rückwirkende Rechtsänderung zu Ungunsten des Betroffenen bei abgeschlossenen Tatbeständen (BVerfGE 13, 261, 270 ff; 24, 75, 98 ff; 24, 220, 229 f [BVerfG 16.10.1968 - 1 BvL 7/62]; 30, 367, 381 ff). § 30 b BRüG kann insoweit in dessen mit der ursprünglichen Anmeldung erlangte Rechtsstellung eingreifen, als diese möglicherweise schon aufgrund geringeren Vortrags rechtswirksam entstanden war. Gemäß Art. 58 Abs. 1 Satz 1 AmREG, Art. 50 Abs. 1 BritREG und Art. 52 Abs. 1 REAO mußte zwar die Anmeldung bei dem zuständigen Amt "eine Beschreibung der entzogenen Gegenstände enthalten." Anträge ohne eine solche Beschreibung waren unwirksam (CoRA Nürnberg RzW 1952, 327 f). Die rein abstrakte Aufzählung von Vermögensgütern reichte nicht aus, sondern die Anmeldung mußte die Identifizierung der entzogenen Gegenstände ermöglichen (CoRA Nürnberg RzW 1955, 265 Nr. 13; ORG Nürnberg RzW 1957, 141 Nr. 7 und 8; OLG Celle RzW 1954, 293 f). Insoweit begnügte sich die Rechtsprechung aber mit verhältnismäßig geringen Angaben (OLG Düsseldorf RzW 1954, 19; OLG Hamm RzW 1954, 294 f mit Anm. Burkhardt 293 f; OLG Celle RzW 1961, 364, 365 m.w.N.), die insbesondere eine Feststellung durch die Behörde in amtlichen Unterlagen aus einer Sachgesamtheit heraus ermöglichten. Nähere Einzelheiten konnten noch nachträglich mitgeteilt und Fehler berichtigt werden (vgl. OLG München RzW 1955, 164 f). Für die nach französischem Besatzungsrecht erforderliche "Klageerhebung" galten vergleichbare Maßstäbe (vgl. Cour Supérieure Rastatt RzW 1953, 25, 26; 1953, 119 Nr. 32). Soweit erstmals das Bundesrückerstattungsgesetz Anmeldungen ermöglicht hat, bestimmte sich deren notwendiger Inhalt nach Verfahrensregeln der Alliierten (§§ 29 Abs. 5, 27 Abs. 4, 11 Nr. 1 Buchst. a, b und d BRüG). Danach war hier die Anmeldung des Beschwerdeführers ursprünglich rechtswirksam, wenngleich eine Bewertung der beiden jetzt fraglichen Ringe ohne die nachgereichte Beschreibung - wie unter 2 ausgeführt - sehr erschwert gewesen wäre.
Derartige Anmeldungen wurden durch § 30 b BRüG für die Zukunft unwirksam, wenn die Beschreibung nicht binnen Jahresfrist nachgeholt wurde. Der hiermit verbundene Eingriff in erworbene Rechtspositionen war zulässig. Der insoweit maßgebliche Grundsatz des Vertrauensschutzes wiegt weniger schwer gegenüber gesetzlichen Regelungen, die nur in die Zukunft wirken und dem Betroffenen - wie hier - allgemein die realisierbare Möglichkeit einräumen, die Verschlechterung der Rechtslage durch eigenes zumutbares Tun abzuwenden. Das gilt auch im Wiedergutmachungsrecht, obwohl hierin dem Prinzip der materiellen Gerechtigkeit größeres Gewicht zukommt (BVerfGE 27, 297, 306). Sogar ihm gegenüber gestattet es das Gebot der Rechtssicherheit, daß die Verfolgten ebenfalls nicht aus der Obliegenheit zur Beachtung von Fristen und Förmlichkeiten entlassen werden (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1983 - 2 BvR 225/83). Gegenüber dem Vertrauen des Rückerstattungsberechtigten auf den Fortbestand seiner Anmeldung ist deshalb eine Regelung verfassungsrechtlich nicht zu mißbilligen, die durch das Erfordernis einer "Konkretisierung" der geltend gemachten Ansprüche die ordnungsgemäße und endgültige Abwicklung der Wiedergutmachung in angemessener Zeit fördern soll (vgl. BVerfGE 53, 115, 132 f; BVerfG, Beschl. v. 10. Januar 1979 - 1 BvR 1276/78; ferner Beschl. v. 9. Oktober 1981 - 2 BvR 1398/80). Einer Wiedereinsetzungsmöglichkeit dagegen bedarf es verfassungsrechtlich nicht (BVerfG, Beschl. v. 8. September 1976 - 1 BvR 258/76; vgl. auch Beschl. v. 7. September 1982 - 2 BvR 528/80), ebensowenig einer Unterscheidung nach verschuldeten oder unverschuldeten Gründen für die Verspätung (BVerfG, Beschl. v. 6. Juli 1982 - 2 BvR 1311/76; Beschl. v. 6. Juli 1984 - 2 BvR 1903/83). Diese zu § 190 a BEG entwickelten verfassungsrechtlichen Grundsätze gelten erst recht für den gleichgestalteten § 30 b BRüG, weil der rückerstattungsrechtliche Entziehungsschaden grundsätzlich mit dem Ende des Zweiten Weltkrieges abgeschlossen war und danach nur noch das Aufklärungsrisiko bestand; die Wahrscheinlichkeit, daß nach dem Jahre 1970 noch wesentliche neue Möglichkeiten zur Beschreibung gewonnen werden würden, durfte allgemein als gering eingeschätzt werden. Demgegenüber konnten sich die entschädigungspflichtigen Spätfolgen aus Beeinträchtigung der Gesundheit oder des beruflichen Fortkommens der Verfolgten auch viele Jahre später noch fortentwickeln.
c) Ferner ist die in § 30 b BRüG bestimmte Frist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht willkürlich bemessen worden (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie beträgt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers zwölf Monate nach Inkrafttreten des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesrückerstattungsgesetzes. Das von der Verkündung abhängige Inkrafttreten eines Gesetzes ist ein geeigneter Zeitpunkt, um den Vertrauensschutz der Berechtigten in die bisher geltende Regelung für die Zukunft zu beseitigen. Die Übergangsfrist von einem Jahr für die Beschreibung der entzogenen Gegenstände war nicht unangemessen kurz.