Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 22.12.1993, Az.: 2 BvR 2031/92
Strafvorschriften; Handeltreiben mit Cannabisprodukten; Nicht geringe Mengen; Grundgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 22.12.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 2031/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12832
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerfGE 89, 344 - 346
- NJW 1994, 1055 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 124-125
Amtlicher Leitsatz
Die Strafvorschriften gegen das Handeltreiben mit Cannabisprodukten in nicht geringen Mengen sind mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 20. März 1992 wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringer Menge gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 4 BtMG (in der bis zum 21. September 1992 geltenden Fassung) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision wurde durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 1992 als unbegründet verworfen.
Mit seiner fristgerecht eingelegten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die genannten Urteile der Strafgerichte verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie aus Art. 3 Abs. 1 GG; die Strafvorschriften gegen das unerlaubte Handeltreiben mit Cannabisprodukten seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar.
Der Beschwerdeführer beantragt, die Strafvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Lüneburg durch einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde für unzulässig zu erklären.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Letzteres ist hier der Fall.
Maßgebend hierfür ist, ob das Gericht zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, daß kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt daher nicht voraus, daß seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BVerfGE 82, 316 (319 f.) [BVerfG 18.09.1990 - 2 BvE 2/90]).
Nach diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet. Der Senat ist aufgrund eingehender Beratung der Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Strafbarkeit des unerlaubten Umgangs mit Cannabisprodukten gegen das Grundgesetz verstößt, zu der Auffassung gelangt, daß die Strafvorschriften gegen das Handeltreiben mit Cannabisprodukten in nicht geringen Mengen, auf denen die angegriffenen Entscheidungen beruhen, mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Auf der Grundlage des von den Strafgerichten im Ausgangsverfahren ohne Verfassungsverstoß festgestellten Sachverhalts läßt auch die Auslegung und Anwendung der Strafvorschriften weder in bezug auf den Schuldspruch noch auf die Festsetzung der Strafhöhe eine Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers erkennen.
Ein weiterer Aufschub der Strafvollstreckung über den bereits durch die Staatsanwaltschaft bewilligten hinaus kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
(gez.) Mahrenholz
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