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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 21.06.1979, Az.: 3 ABR 3/78

Sozialeinrichtung ; Wirkunsbereich; Mitbestimmungsrecht; Satzung; Gast; Versorgungskasse; Kassenvorstand; Bestandsschutz

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.06.1979
Aktenzeichen
3 ABR 3/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 10112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 06.09.1977 - 5 TaBV 52/76

Fundstellen

  • BAGE 32, 39
  • BAGE 32, 40 - 47
  • DB 1979, 2039-2041 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1979, 1160

Amtlicher Leitsatz

1. Ob eine Sozialeinrichtung den Wirkungsbereich eines Betriebs, Unternehmens oder Konzerns überschreitet und deshalb dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs., Nr. 8 BetrVG entzogen ist, richtet sich nach dem Zweck der Sozialeinrichtung, gegebenenfalls nach der Satzung.

2. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wird nicht berührt, wenn Außenstehende nur als Gäste zur Nutzung der Sozialeinrichtung zugelassen sind.

3. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die selbständige Versorgungskasse eines Konzerns unmittelbar allein den Angestellten des Konzerns offensteht, während "befreundete Gesellschaften oder deren Angestellte nur im Einverständnis mit der Konzernmutter durch besonderen Beschluß des Kassenvorstands zu einer Mitgliedschaft mit minderem Bestandsschutz zugelassen werden können.