Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1977, Az.: IV ZB 28/77
Vorliegen eines die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigenden unabwendbaren Zufalls bei fehlendem Bekanntwerden einer öffentlichen Zustellung; Vorliegen eines besonderen Umstands bei öffentlicher Zustellung trotz fehlender Veranlassung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.06.1977
- Aktenzeichen
- IV ZB 28/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 11533
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 21.04.1977
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Lieselotte M. geb. S., Sä.straße ..., W.
Prozessgegner
Günther M., z. Zt. Vollzugsanstalt, Sc. Straße ..., L.
Amtlicher Leitsatz
Beruht die Versäumung einer Rechtsmittelfrist darauf, daß eine öffentliche Zustellung dem Zustellungsempfänger (Rechtsmittelkläger) nicht bekanntgeworden ist, so liegt ein die Wiedereinsetzung rechtfertigender unabwendbarer Zufall vor, wenn für die öffentliche Zustellung keine Veranlassung bestand, weil der Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers bei Vornahme der gebotenen Nachforschungen ohne Schwierigkeit hätte ermittelt werden können.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 22. Juni 1977 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Grell und
der Richter Prof. Johannsen, Dr. Buchholz, Knüfer und Dehner
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. April 1977 aufgehoben.
Streitwert: DM 4.000,-
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und ihre Berufung, die sie gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Mai 1976 eingelegt hat, als unzulässig verworfen.
Die von der Beklagten gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Unrecht versagt. Nach der zur Zeit noch geltenden Fassung des § 233 ZPO ist der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen, wenn sie durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Berufungsfrist zu wahren.
Ein solcher unabwendbarer Zufall liegt nicht schon darin, daß eine öffentliche Zustellung der Person, der zugestellt wird, in der Regel nicht bekannt wird. Das liegt in der Natur dieser Zustellungsform begründet. Das Gesetz nimmt dieses bewußt hin. Andernfalls würde der Zweck, dem diese Rechtseinrichtung dient, nicht erreicht werden. Es müssen, damit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommen kann, außer den in der Regel gegebenen, weitere Umstände hinzukommen, die es dem Empfänger der Zustellung unmöglich gemacht haben, von ihr Kenntnis zu erlangen (BGHZ 25, 10 mit Anmerkung LM ZPO § 203 Nr. 1; Stein/Jonas/Pohle ZPO 19. Aufl. § 233 Anm. III).
Ein solcher Umstand liegt vor, wenn der Aufenthaltsort der Partei, an die die öffentliche Zustellung gerichtet worden ist, bei Vornahme der gebotenen Nachforschungen ohne Schwierigkeit hätte ermittelt werden können, so daß eine öffentliche Zustellung nicht veranlaßt war. In einem solchen Fall braucht die Partei nicht damit zu rechnen, daß ihr irgendwelche Schriftstücke im Wege der öffentlichen Zustellung zugehen. Sie hat dann auch keinen Anlaß, Nachforschungen anzustellen.
So lag es in dem hier entschiedenen Fall. Der Kläger hatte in einer unter dem 17. November 1975 an das Einwohnermeldeamt St. gerichteten Suchanzeige mitgeteilt, daß der letzte Wohnsitz der Beklagten Sch.straße ... in ... L./Schwarzwald gewesen sei. Diese Antrage ist mit der von dem Statistischen Amt der Stadt Stuttgart vermerkten Auskunft an das Landgericht gelangt. Durch Versicherung ihres Prozeßbevollmächtigten vom 20. April 1977 hat die Beklagte glaubhaft gemacht, daß sie sich am 15. September 1975 in W. angemeldet habe und die Rückmeldung zum Einwohnermeldeamt Lahr am 20.10.1975 erfolgt sei. Die Beklagte hat sich somit ordnungsgemäß angemeldet. Diese Anmeldung ist dem Meldeamt des Ortes, an dem sie zusammen mit dem Kläger früher gemeldet war, mitgeteilt worden. Unter diesen Umständen konnte die Beklagte nicht damit rechnen, daß Zustellungen in einer etwa gegen sie anhängig werdenden Ehesache sie nicht erreichen würden.
Die Beklagte war daher durch einen unabwendbaren Zufall gehindert, die Berufungsfrist zu wahren. Das Berufungsgericht durfte ihr aus dem angegebenen Grunde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist nicht versagen und ihre Berufung nicht als unzulässig verwerfen.
Johannsen
Dr. Buchholz
RiBGH Knüfer ist beurlaubt und dadurch verhindert zu unterschreiben. Dr. Grell
Dehner