Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.12.1991, Az.: VI ZR 29/91
Unfallfeste Position eines Versicherten; Beitragsabführung; Beitragszahlung zur Rentenversicherung; Forderung des Trägers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.12.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 29/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14219
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1992, 280 (Kurzinformation)
- DAR 1992, 214 (Kurzinformation)
- DAR 1992, 96-98 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 269-270 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 509-511 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1992, 110-112 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 367-369 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, 127-129 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
§ 62 SGB VI ist dahin auszulegen, daß der Leistungsträger mit Wirkung ab 1.1.1992 nicht mehr gehindert ist, von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung auch dann zu verlangen, wenn der Verletzte, für den infolge verletzungsbedingter Arbeitsunfähigkeit keine Beiträge mehr abgeführt werden, eine "unfallfeste Position" erlangt hat (Ergänzung zu BGHZ 101, 207 = VersR 87, 1048).
Tatbestand:
Die am 20. April 1958 geborene Justizangestellte D., ein Mitglied der klagenden Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, ist am 21. Juni 1984 bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt worden. Die Beklagte muß als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang für die Unfallfolgen aufkommen. Frau D., die seit April 1974 ununterbrochen bei der Klägerin pflichtversichert war, bezieht seit dem 15. Mai 1985 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die zunächst auf Zeit und seit dem 1. Juli 1988 auf Dauer bewilligt worden ist.
Die Beklagte hat zunächst für die Verletzte die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Für die Zeit ab dem 15. Mai 1985 verweigert sie die Zahlung dieser Beiträge mit der Begründung, daß Frau D. mit der Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente eine gesicherte Position für ihr Altersruhegeld erlangt habe, so daß eine Fortzahlung der Beiträge nicht zu einer Verbesserung ihrer Rentenanwartschaft führe und deshalb unwirtschaftlich sei.
Demgegenüber macht die Klägerin geltend, daß Frau D. noch keine "unfallfeste Position" für ihr Altersruhegeld erreicht habe, so daß ihr Beitragserstattungsanspruch gegen die Beklagte fortbestehe. Sie verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 119 SGB X) die Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung für die Zeit vom 15. Mai 1985 bis zum 31. Mai 1990, die sie auf 30.786,10 DM beziffert. Ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, bei einem unfallbedingten zukünftigen Ausfall von Pflichtbeiträgen Geldersatz in Höhe der mutmaßlichen Pflichtbeiträge zu leisten, und zwar längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ihres Mitglieds.
Die Beklagte hat den Feststellungsantrag für die Zeit ab l. Januar 1992 anerkannt.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit sie über das Anerkenntnis hinaus für begründet erachtet wurde, weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres Mitglieds D. einen Anspruch auf Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung auch für die Zeit vom 15. Mai 1985 bis zum 31. Dezember 1991. Diesem Anspruch aus §§ 842, 843 BGB, § 11 StVG, § 3 PflVG stehe der Einwand der sog. unfallfesten Position, wie er in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt worden sei, nicht entgegen; Frau D. habe, weil sie die Wartezeit des § 25 Abs. 7 AVG noch nicht erfüllt habe, eine solche Position noch nicht erlangt. Zwar werde Frau D. über die Anrechnung von Zurechnungszeiten nach § 37 Abs. 1 AVG die Wartezeit von 35 anrechnungsfähigen Versicherungsjahren, wie sie in § 25 Abs. 7 AVG vorausgesetzt werde, bis zum Eintritt des Versicherungsfalls erreichen, ohne daß noch weitere Beiträge gezahlt werden müßten; die sog. Halbbelegung, die nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AVG die Voraussetzung für die Anrechnung der Zurechnungszeit sei, liege bei ihr vor. Der Erlangung einer unfallfesten Position stehe aber entgegen, daß Frau D. bis zur Einstellung der Zahlung durch die Beklagte am 15. Mai 1985 erst eine Versicherungszeit von 134 Kalendermonaten zurückgelegt habe, während § 25 Abs. 7 AVG für die Erfüllung der Wartezeit über die 35 anrechnungsfähigen Versicherungsjahre hinaus eine Versicherungszeit von mindestens 180 Kalendermonaten voraussetze. Hieraus folge, daß erst nach Zahlung der Beiträge für 46 weitere Kalendermonate und damit für die Zeit bis März 1989 eine "unfallfeste Position" für das Altersruhegeld erreicht sei. An der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung dieser bereits fälligen Beiträge ändere ihr Anerkenntnis für die Zeit ab Januar 1992 nichts. Die Leistungspflicht der Beklagten erlösche aber auch nicht, wenn sie die noch ausstehenden 46 Monatsbeiträge gezahlt und die Verletzte damit eine "unfallfeste Position" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlangt habe. Diese Rechtsprechung, nach der die Erlangung der "unfallfesten Position" des Verletzten seinem Beitragserstattungsanspruch entgegenstehe, lasse sich nämlich nicht aufrechterhalten. Ihr stehe auch die am 1. Januar 1992 in Kraft tretende Vorschrift des § 62 SGB VI entgegen. In dieser Vorschrift habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß er die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anspruchseinschränkung bei "unfallfester Position", die ohnehin Anlaß zur Kritik gebe, nicht billige; die Vorschrift müsse daher schon vor ihrem Inkrafttreten beachtet werden.
II.
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision zum Teil nicht stand.
1. Allerdings trifft es zu, daß der Klägerin gegen die Beklagte für den Zeitraum Mai 1985 bis März 1989 - also für 46 Kalendermonate - ein Anspruch auf Zahlung der Beiträge zur Rentenversicherung zusteht.
a) Gegenstand der Klage ist der Anspruch der Verletzten auf Zahlung der Beiträge zur Absicherung ihres Altersruhegeldes nach § 25 AVG. Diesen Anspruch macht die Klägerin als Legalzessionar nach § 119 SGB X geltend. Nach dieser Vorschrift erwirbt der Leistungsträger den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung mit dem Inhalt, mit dem er in der Person des Verletzten entstanden ist (Senat BGHZ 97, 330, 333 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 214). Sind diese Beiträge eingegangen, dann gelten sie in der Rentenversicherung als Pflichtbeiträge, wenn der Geschädigte - wie hier - im Zeitpunkt des Schadensereignisses pflichtversichert gewesen ist (§ 119 Satz 2 SGB X).
Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß zu dem Erwerbs- und Fortkommensschaden, den der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer dem Verletzten nach §§ 842, 843 BGB, § 11 StVG, § 3 PflVG zu ersetzen hat, auch die Nachteile gehören, die der Verletzte als Sozialversicherter dadurch erleidet, daß für ihn durch den Verlust der versicherungspflichtigen Beschäftigung infolge der Arbeitsunfähigkeit von seinem bisherigen Arbeitgeber keine Versicherungsbeiträge mehr abgeführt werden. Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der Beitragslücke; er setzt nicht voraus, daß der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Fortsetzung der sozialen Vorsorge verlangen zu können (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BGHZ 69, 347, 348; 87, 181, 182 [BGH 12.04.1983 - VI ZR 126/81]; 97, 330, 332 [BGH 15.04.1986 - VI ZR 146/85]; 101, 207, 210 f.). Dieser Anspruch des Geschädigten geht nach § 119 Satz 1 SGB X auf den Leistungsträger über.
b) Allerdings hängt der Beitragserstattungsanspruch des Verletzten davon ab, daß die Zahlung der Beiträge ihren Zweck, die Absicherung des Anspruchs des Verletzten auf Altersruhegeld, noch erreichen kann. Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen hat der Geschädigte von vornherein nur einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Kosten der Schadensbehebung, die bei einem wirtschaftlich vernünftigen Vorgehen entstehen; dem Interesse des Geschädigten an der Restitution sind durch die wirtschaftliche Zumutbarkeit für den Schädiger Grenzen gezogen (arg. § 251 Abs. 2 BGB; vgl. BGHZ 63, 295, 297). Eine Zahlung von Beiträgen, die nicht zu einer Verbesserung der Rechtsposition des Verletzten in der Sozialversicherung führt, ist nicht wirtschaftlich vernünftig. Der Senat hat deshalb in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Verletzte einen Ausgleich der unfallbedingten Störung in seinem Rentenaufbau durch die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung dann nicht mehr von dem Schädiger verlangen kann, wenn er in der Sozialversicherung bereits eine Position erworben hat, die durch die beitragslos gebliebene Zeit nicht oder doch nur in einem so geringen Maß gestört wird, daß ein verständiger Betroffener, der die Versicherungslasten selbst zu tragen hätte, von einer freiwilligen Versicherung absehen würde (vgl. BGHZ 69, 347, 350; Senatsurteil vom 25. Oktober 1977 - VI ZR 150/75 - VersR 1977, 1158, 1159).
Eine solche - als "unfallfest" bezeichnete - Position hat der Senat angenommen, wenn die Wartezeit nach § 25 Abs. 7 AVG bzw. § 1248 Abs. 7 RVO gegeben und die sog. Halbbelegung nach § 36 Abs. 3 AVG bzw: § 1259 Abs. 3 RVO erreicht war. Mit dem Erreichen dieser Position ist der Versicherte gegen Renteneinbußen aus einer Ausfallzeit, auch wenn sie nicht mit Beiträgen überbrückt wird, auch hinsichtlich der Rentenbemessung weithin abgesichert (§ 32 a Abs. 3, 35 AVG, §§ 1255 a Abs. 3, 1258 RVO). Beiträge, die für eine Ausfallzeit freiwillig gezahlt werden, schlagen deshalb in aller Regel nicht oder nur so gering zu Gunsten einer späteren Rente des Versicherten zu Buche, daß der Aufwand, auf diesem Wege einen möglichen späteren Rentenschaden aufzufangen, in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle als unverhältnismäßig erscheinen muß (BGHZ 101, 207, 211 f.). In solchem Fall ist dem Ausgleichsinteresse des Verletzten hinreichend dadurch gedient, daß der Schädiger ihm eine sich später im Versicherungsfall gleichwohl herausstellende Rentenverkürzung zu diesem Zeitpunkt ersetzt und der Verletzte sich diesen Ersatzanspruch im Wege der Feststellungsklage sichert.
Diese für Ausfallzeiten entwickelten Grundsätze gelten, wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, auch in den Fällen, in denen es - wie hier - um eine Zurechnungszeit nach § 37 AVG bzw. § 1260 RVO geht. Es ist das die Zeit zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und der Vollendung des 55. Lebensjahrs, die im Fall vorzeitiger Berufs oder Erwerbsunfähigkeit bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 2 AVG den zurückgelegten Versicherungszeiten hinzugerechnet wird. Die Zurechnungszeit wird also ebenso wie die Ausfallzeit bei der Ermittlung der Anzahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre berücksichtigt (§ 35 AVG bzw. § 1258 RVO). Allerdings zeigen sich Unterschiede bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage. Während der Bewertung der Ausfallzeiten der Monatsdurchschnitt zugrundegelegt wird, der sich aus der Bewertung der Versicherungs- und Ausfallzeiten ergibt, die bis zum Ende des Kalenderjahres vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt sind (§ 32 a Abs. 3 bzw. § 1255 a Abs. 3 RVO), wird für die Zurechnungszeit der Monatsdurchschnitt zugrundegelegt, der sich aus der Bewertung der Beitragszeiten ergibt, die für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit vor der zu bewertenden Zeit zurückgelegt sind (§ 32 a Abs. 4 AVG bzw. § 1255 a Abs. 4 RVO). Diese unterschiedliche Regelung fällt indes für die hier zu entscheidende Frage nach dem wirtschaftlich Vernünftigen und der Verhältnismäßigkeit des Aufwandes für eine Beitragszahlung nicht ins Gewicht. Es bleibt dem Verletzten unbenommen, einen Ausgleich für eine etwaige Rentenverkürzung zu fordern, wenn sich diese trotz seiner "unfallfesten Position" im Rentenfall herausstellt (vgl. BGHZ 101, 207, 213).
c) Das Berufungsgericht ist mit Recht der Auffassung, daß im Streitfall die Verletzte eine "unfallfeste Position" im vorgenannten Sinn erst dann erlangt hat, wenn für weitere 46 Monate Versicherungsbeiträge gezahlt worden sind.
Die Bejahung einer solchen Position scheitert hier nicht schon daran, daß der Anspruch auf Altersruhegeld nach § 25 Abs. 1 und 7 AVG davon abhängt, daß für die Erfüllung der Wartezeit 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre zurückgelegt sein müssen. Die am 20. April 1958 geborene Frau D. war seit 1974 durchgängig versichert. Dieser Beitragszeit im Sinne des § 27 Abs. 1 AVG wird, wie gesagt, nach § 35 AVG die Zurechnungszeit hinzugerechnet; die sog. Halbbelegung, von der die Anrechnung der Zurechnungszeit nach § 37 Abs. 1 Satz 2 AVG abhängt, ist erfüllt. Dies bedeutet, daß die Verletzte im Zeitpunkt der Antragstellung nach § 25 Abs. 1 AVG bzw. der Umwandlung der Erwerbsunfähigkeitsrente in das Altersruhegeld von Amts wegen nach § 31 Abs. 2 AVG die Wartezeit von 35 anrechnungsfähigen Versicherungsjahren zurückgelegt haben wird. Die Erfüllung dieses Erfordernisses wird denn auch in der Revisionsinstanz nicht mehr in Frage gestellt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Verletzte aber erst eine Beitragszeit von 134 Kalendermonaten zurückgelegt, während § 25 Abs. 7 AVG die Erfüllung der Wartezeit von der weiteren Voraussetzung einer Versicherungszeit von mindestens 180 Kalendermonaten abhängig macht. Diese Versicherungszeit kann, da Ersatzzeiten nach §§ 28 und 28 a AVG hier nicht infrage stehen, nach § 27 Abs. 1 AVG nur durch Beitragszeiten, d.h. durch die Entrichtung der noch fehlenden Beiträge für 46 Kalendermonate erfüllt werden.
Gegenüber ihrer Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, daß durch die Zahlungen, die im Rahmen ihres Anerkenntnisses ab Januar 1992 erbracht werden, die Versicherungszeit von 180 Monaten erreicht werde. Der Anspruch der Verletzten auf Zahlung der Beiträge ist, wie oben ausgeführt, mit der Beitragslücke entstanden. Er erlischt nach der Rechtsprechung des Senats erst mit der Entstehung einer "unfallfesten Position". Eine solche Position entsteht für Frau D. nach §§ 25 Abs. 7, 27 Abs. 1 AVG aber erst mit der Zahlung der für die Erfüllung der Wartezeit von 180 Kalendermonaten noch fehlenden Beiträge. Die Aussicht auf zukünftige Beitragszahlungen begründet noch keine "unfallfeste Position", und zwar auch dann nicht, wenn an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners kein Zweifel besteht.
2. Dem Berufungsgericht kann indes nicht gefolgt werden, soweit es den Klageanträgen über die Zahlung der noch fehlenden 46 Beiträge und damit über die Erlangung einer "unfallfesten Position" hinaus stattgegeben hat (Beiträge für April 1989 bis Mai 1990 sowie Feststellungsausspruch für die Zeit von Juni 1990 bis Dezember 1991).
Erreicht die Verletzte mit der Zahlung der noch fehlenden 46 Beiträge eine "unfallfeste Position", in der bis zum Ablauf der Zurechnungszeit Beitragszahlungen nicht oder kaum zu Gunsten ihres späteren Altersruhegeldes zu Buche schlagen, dann stößt, wie gesagt, ihr grundsätzlicher Beitragserstattungsanspruch an die Schranke des § 251 Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hat diese Schranke durchaus gesehen, meint aber, sie mit Blick auf § 62 SGB VI überwinden zu können. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.
§ 62 SGB VI ordnet an, daß ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit durch die Berücksichtigung rentenrechtlicher Zeiten nicht ausgeschlossen oder gemindert wird. Der Wortlaut dieser Vorschrift mag zu Zweifeln Anlaß geben. Ihre Aussage wird indes im Lichte der Entstehungsgeschichte deutlich. Zur Begründung der Vorschrift wurde während des Gesetzgebungsverfahrens geltend gemacht, es erscheine geboten, den gegenwärtigen Rechtszustand zu ändern, nach dem der Rentenversicherungsträger im Fall der Drittschädigung vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer Beiträge dann nicht im Regreßwege fordern könne, wenn dem Versicherten aufgrund begünstigender Regelungen des Rentenversicherungsrechts (z.B. durch die Berücksichtigung von Anrechnungs- oder Zurechnungszeiten) kein Schaden durch den Ausfall von Beiträgen entstehe (vgl. BT-Drucks. 11/4452 S. 9 und 11/5530 S. 43 f.). Es ist danach dem Berufungsgericht zuzugeben, daß nach § 62 SGB VI der Beitragserstattungsanspruch nicht mehr verneint werden kann, sobald der Geschädigte eine "unfallfeste Position" erlangt hat. Die Vorschrift tritt indes nach Art. 85 des Rentenreformgesetzes 1992 (BGBl. I 1989, 2261) erst am 1. Januar 1992 in Kraft. Sie kann damit hier keine Anwendung finden.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts geben dem Senat auch keine Veranlassung, seine Rechtsprechung zu ändern, nach der die Zweckbestimmung des Schadensersatzanspruchs sowie das Erfordernis der wirtschaftlichen Zumutbarkeit in den Fällen einer "unfallfesten Position" dem grundsätzlichen Beitragserstattungsanspruch des Verletzten eine Schranke setzen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es nicht diese Rechtsprechung, die zu einer Belastung der Versichertengemeinschaft führt. Vielmehr schlagen sich insoweit allein die sozialpolitischen Entscheidungen im Sozialversicherungsrecht, auf denen die Anrechnung beitragsloser Zeiten beruht, schadensrechtlich nieder. Der von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abzunehmende Schaden ist nach Grund und Höhe durch die verletzungsbedingten Einbußen festgelegt, die der Geschädigte in seinem Vermögen erleidet; es ist sein durch die Beeinträchtigung des Erwerbslebens verursachter Schaden im Aufbau der Berechtigungen in der Sozialversicherung, nicht ein Schaden des Sozialversicherungsträgers durch den Beitragsausfall auszugleichen. Der Übergang des Beitragserstattungsanspruchs des Geschädigten auf den Leistungsträger nach § 119 SGB X ändert nichts daran, daß es um den Ersatz allein des dem Verletzten entstandenen Schadens geht (vgl. BGHZ 101, 207, 213 f.). Es trifft zwar zu, daß sich Leistungen aus der Sozialversicherung, soweit sie zeitlich und sachlich auf den Schaden erbracht werden, nicht zu Gunsten des Schädigers auswirken dürfen. Diesem Grundsatz trägt § 116 SGB X Rechnung, der durch den Übergang des Schadensersatzanspruchs auf den Sozialversicherungsträger einer Entlastung des Schädigers durch die Leistungen aus der Sozialversicherung an den Geschädigten entgegenwirkt. Die Regelungen, nach denen unter bestimmten Voraussetzungen beitragslose Zeiten in der Rentenversicherung angerechnet werden, können diesen Sozialversicherungsleistungen nach § 116 SGB X indes nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Insoweit geht es vielmehr um die Beteiligung von Staat, Versichertengemeinschaft und versichertem Mitglied nicht an Leistungen für dieses, sondern an dem gesamten Versicherungsaufwand, also um eine Lastenverteilung, der der unmittelbare Bezug zu dem einzelnen Versicherungsfall und den durch ihn ausgelösten Sozialversicherungsleistungen fehlt. Eine Beteiligung des Schädigers an diesem Gesamtaufwand des Kollektivs kann nicht auf die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze der Individualhaftung und das allein an der Vermögenseinbuße des individuell Betroffenen sich ausrichtende Schadensrecht gestützt werden. Dazu bedarf es vielmehr einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, wie sie erst durch § 62 SGB VI mit Wirkung ab 1. Januar 1992 geschaffen worden ist.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da das Berufungsgericht zur Höhe der Versicherungsbeiträge für die 46 Monate, die die Beklagte an die Klägerin zu zahlen hat, keine Feststellungen getroffen hat, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung nicht möglich.