Bundessozialgericht
Urt. v. 01.06.1965, Az.: 5 RKn 38/64
Bergmannsrente; Hauptberufliche Tätigkeit; Beschäftigung als Hauer; Ausbildung des Hauers; Neubergmann; Silikose im Frühstadium; Vorsorgliche Aufgabe der Untertagetätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.06.1965
- Aktenzeichen
- 5 RKn 38/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10163
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 45 RKG
Fundstelle
- SozR Nr 20 zu § 45 RKG
Amtlicher Leitsatz
Hauptberuf eines Versicherten, der nach Ablegung der Hauerprüfung noch - wenn auch nur kurzfristig - als Hauer beschäftigt war, ist die Hauertätigkeit. Es ist unerheblich, ob es sich um einen Hauer mit Bergmannslehre oder um einen sogenannten Neubergmann handelt. Die Ausübung der Hauertätigkeit wird auch dann in diesem Sinne berücksichtigt, wenn die Bergbau-Berufsgenossenschaft dem Versicherten bereits bei Beginn der Tätigkeit nahegelegt hat, wegen sogenannter Frühsilikose aus vorsorglichen Gründen die Untertagetätigkeit aufzugeben.