Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.05.2004, Az.: 1 BvR 749/04

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.05.2004
Aktenzeichen
1 BvR 749/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 40667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

...

gegen

das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. November 2003 - B 6 KA 53/02 R -,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2002,

den Widerspruchsbescheid des Berufungsausschusses für Ärzte im Regierungsbezirk Freiburg vom 12. September 2000

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger

und die Richter Hömig,

Bryde

am 4. Mai 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten ist nichts ersichtlich.

2

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

Jaeger
Hömig
Bryde