Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.05.2004, Az.: 1 BvR 749/04
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 04.05.2004
- Aktenzeichen
- 1 BvR 749/04
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2004, 40667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
...
gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. November 2003 - B 6 KA 53/02 R -,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Juli 2002,
den Widerspruchsbescheid des Berufungsausschusses für Ärzte im Regierungsbezirk Freiburg vom 12. September 2000
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 4. Mai 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Für eine Verletzung von Grundrechten ist nichts ersichtlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).