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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.10.1977, Az.: 4 AZR 336/76

Vereinbarung einer Leistungszulage; Ministerialzulage; Stellenzulage; Stiftung; Zahlung unter Widerrufsvorbehalt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
26.10.1977
Aktenzeichen
4 AZR 336/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr 4 zu § 33 BAT
  • DB 1978, 452 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die 1968 abgeschlossene Vereinbarung in einem die Geltung des BAT vorsehenden schriftlichen Arbeitsvertrag "Es wird eine Leistungszulage von DM 125,- gezahlt, die steuer- und sozialversicherungspflichtig ist" kann nicht dahin ausgelegt werden, daß der Angestellte Anspruch auf Ministerialzulage haben soll und ihm demgemäß ab 1. Januar 1972 die die Ministerialzulage ablösende Stellenzulage zusteht.

2. Zahlt eine von öffentlich-rechtlichen Geld- und Zuschußgebern abhängige Stiftung ohne deren Zustimmung eine entsprechende Stellenzulage unter Widerrufsvorbehalt, so verstößt ihr Widerruf nicht gegen die Billigkeit, wenn der Stiftung die zur Bezahlung der Stellenzulage notwendigen Geldmittel endgültig versagt werden.

3. Grundsätzlich bedarf es einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wenn ein Arbeitnehmer nach dem Ergebnis eines von einem anderen Mitarbeiter gegen denselben Arbeitgeber geführten Prozesses behandelt werden soll.