Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.06.1958, Az.: 1 AZR 245/57
Tarifvertrag; Vereinbarung der Rückwirkung; Verbände; Abschluß in eigenem Namen; Tarifgebundenheit; Rückwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.06.1958
- Aktenzeichen
- 1 AZR 245/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 25.01.1957 - 3 Sa 250/56
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1958, 1041-1042 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1958, 742 (Volltext)
- DOK 1959, 43
- SAE 1959, 4
Amtlicher Leitsatz
1. Die Vereinbarung der Rückwirkung eines Tarifvertrages ist grundsätzlich zulässig.
2. Die Verbände schließen die Tarifverträge nicht in Vertretung ihrer Mitglieder, sondern im eigenen Namen ab.
3. Die Tarifverträge beherrschen die z.Zt. des Inkrafttretens des Tarifvertrages bestehenden Arbeitsverhältnisse der Tarifgebundenen, wenn die Tarifgebundenheit sowohl z.Zt. des Inkrafttretens wie des Abschlusses des Tarifvertrages bestanden hat. Darauf, ob z.Zt. des Abschlusses des Tarifvertrags das Arbeitsverhältnis noch bestand, kommt es nicht an.
4. Legt sich ein Tarifvertrag Rückwirkung zu, so gilt er im Zweifel auch für die Arbeitsverhältnisse der Tarifgebundenen, die z.Zt. seines Inkrafttretens oder nachher bestanden, in der Folgezeit, und zwar vor Vertragsabschluß, jedoch ihr Ende gefunden haben.