§ 49 ThJG - Überwachung des Wildhandels
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Jagdgesetz (ThJG)
- Amtliche Abkürzung
- ThJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 792-1
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die behördliche Überwachung (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes) des gewerbsmäßigen Ankaufs, Verkaufs und Tausches sowie die gewerbsmäßige Verarbeitung von Wildbret durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Tierschutz und Tierseuchenbekämpfung zuständigen Ministerium zu regeln.