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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.02.1981, Az.: IVb ZR 560/80

Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts; Geschlechtsverkehr innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit; Einholung eines bio-statistischen, eines anthropologisch-erbbiologischen und eines Blutgruppengutachtens unter Einschluss des HLA-Systems sowie eines zweiten HLA-Gutachtens; Einholung eines Blutgruppen Ergänzungsgutachtens ; Bestehen von schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.02.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 560/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13407
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 21.02.1979

Prozessführer

Jürgen R., B. Straße 20, S.,

Prozessgegner

Sandra S., geb. am 2. Juli 1972, K.-H.-Straße 25 a, S. 1,
gesetzlich vertreten durch das Stadtjugendamt S. als Amtspfleger

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1981
durch
die Richter Lohmann, Portmann, Knüfer, Dr. Seidl und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1979 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wurde am 2. Juli 1972 während der - inzwischen geschiedenen - Ehe ihrer Mutter mit Peter S. geboren. Dieser wurde durch Blutgruppengutachten in einem Ehelichkeitsanfechtungsverfahren als Erzeuger ausgeschlossen, und die Nichtehelichkeit der Klägerin wurde festgestellt.

2

Im vorliegenden Verfahren nimmt sie den Beklagten auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch mit der Behauptung, ihre Mutter habe innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit außer mit ihrem geschiedenen Ehemann nur mit dem Beklagten geschlechtlich verkehrt. Der Beklagte stellt den Geschlechtsverkehr mit der Mutter der Klägerin nicht in Abrede, bezweifelt aber dennoch seine Vaterschaft.

3

Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der Kindesmutter und Einholung eines bio-statistischen, eines anthropologisch-erbbiologischen und eines Blutgruppengutachtens unter Einschluß des HLA-Systems sowie eines zweiten HLA-Gutachtens die Klage abgewiesen, da wegen einer Ausschlußkonstellation im HLA-System schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten bestünden.

4

Das Oberlandesgericht hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines Blutgruppen Ergänzungsgutachtens unter Einbeziehung des Vaters der Kindesmutter und der Mutter des Beklagten sowie eines Chromosomen-Gutachtens, durch - erneute - Vernehmung der Mutter der Klägerin und ihres früheren Ehemannes Peter S. als Zeugen und durch mündliche Vernehmung eines Sachverständigen. Sodann hat das Berufungsgericht in Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils auf die Berufung der Klägerin festgestellt, daß der Beklagte ihr Vater ist, und es hat ihn zur Zahlung des Regelunterhalts verurteilt.

5

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

1.

Das Berufungsgericht hat die Vermutung des § 1600 o Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der das Kind von dem Mann gezeugt ist, der der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat, als "nicht widerlegt" angesehen, weil nach dem im zweiten Rechtszug ergänzten Ergebnis der Beweisaufnahme schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten nicht begründet seien. Hierzu hat das Gericht ausgeführt: Die serologische Begutachtung habe zwar im sogenannten HLA-System eine Ausschlußkonstellation für den Beklagten ergeben. Die Klägerin habe den bei ihr festgestellten Haplotyp A 1 - B 8 eindeutig von ihrer Mutter geerbt und müsse deshalb den bei ihr vorhandenen zweiten Haplotyp AW 30 - CW 5 - B 18 von ihrem Vater geerbt haben. Bei dem Beklagten sei aber der Haplotyp A 3 - CW 5 - B 18 ermittelt worden. Daher sei der Beklagte formalgenetisch von der Vaterschaft ausgeschlossen. Dieser Befund sei jedoch von den zugezogenen Sachverständigen nicht dahin interpretiert worden, daß die Vaterschaft des Beklagten unmöglich wäre. Sie lasse sich vielmehr keinesfalls ausschließen, weil das Merkmal AW 30 bisher serologisch nicht eindeutig definiert sei. Die Sachverständigen hätten den erhobenen Befund daher als "Hinweis gegen die Vaterschaft des Beklagten", der mündlich angehörte Gutachter habe den Ausschluß als "gravierend" betrachtet. Immerhin handele es sich um einen "Ausschluß" aufgrund eines bislang nicht eindeutig definierten Merkmals. Es bestehe mithin die Möglichkeit, daß es zwischen den HLA-Merkmalen A 3 und AW 30 eine der Wissenschaft bisher unbekannte Verbindung gebe. Auch eine Gen-Mutation sei nicht völlig auszuschließen. Jedenfalls sei bemerkenswert, daß der Beklagte und die Klägerin in den weiteren Merkmalen des zweiten Haplotyps, die die Klägerin von ihrem Vater geerbt haben müsse (CW 5 und B 18) sowie in dem seltenen Merkmal BF F 1 übereinstimmten. Auch habe das serologische Gutachten, in das die noch lebenden Elternteile des Beklagten und der Kindesmutter einbezogen wurden, im übrigen keinen Ausschluß des Beklagten ergeben.

8

Die serologische Auswertung der erhobenen Blutbefunde habe aufgrund der konventionellen Blutmerkmale einen Wahrscheinlichkeitswert von 86 % nach dem Verfahren Essen-Möller ergeben. Bei Einbeziehung der mit den HLA-Merkmalen gekoppelten Blutbefunde in die serostatistische Berechnung ergäbe sich sogar ein Wahrscheinlichkeitswert von 99,61 % für die Vaterschaft des Beklagten. Diese Werte blieben allerdings wegen prinzipieller Bedenken gegen die Verwertung serostatistischer Ergebnisse in sogenannten Ausschlußfällen unberücksichtigt. Es sei lediglich festzuhalten, daß die serologische Begutachtung im übrigen keinen ernsthaften Hinweis gegen die Vaterschaft des Beklagten erbracht habe. Dagegen sei dem erbbiologischen Gutachten ein eindeutig positiver Hinweis zu entnehmen. Der Beklagte sei danach allein aufgrund der Ähnlichkeitsanalyse "sehr wahrscheinlich" der Vater der Klägerin (Stufe 2 mit Neigung zu Stufe 3 der insgesamt 7-stufigen Bewertungsskala der Sachverständigen). Auch durch das Chromosomengutachten habe der Beklagte nicht als Vater ausgeschlossen werden können. Vielmehr habe sich infolge der Übereinstimmung von drei Chromosomenmerkmalen ein "deutlicher Hinweis für eine Vaterschaft" ergeben. Schließlich seien durch die Beweisaufnahme auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte für eine Abstammung der Klägerin von einem anderen Mann als dem Beklagten hervorgetreten. Der frühere Ehemann der Mutter sei durch Blutgruppengutachten in zweifacher Weise ausgeschlossen, nämlich mit dem Merkmalspaar Ee wegen entgegengesetzter Reinerbigkeit (Kind: ee, Peter S.: EE) und mit der Phosphoglupomutase, weil aus einer Elternverbindung PGM 1-1: PGM 1-1 (Kindesmutter und Peter S.) kein Kind PGM 2-1 (Klägerin) abstammen könne. Nach der Bekundung der Kindesmutter habe diese innerhalb der Empfängniszeit außer mit dem Beklagten und ihrem früheren Ehemann mit keinem weiteren Mann geschlechtlich verkehrt. Diese seit dem Ehelichkeitsanfechtungsprozeß unveränderte Aussage der Mutter der Klägerin verdiene nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, auch unter Berücksichtigung der ihr entgegengehaltenen Umstände, Glauben und werde durch den negativen Hinweis aus dem HLA-Gutachten nicht erschüttert.

9

Aus diesen Gründen seien zwar Zweifel, aber keine schwerwiegenden Zweifel im Sinne des § 1600 o Abs. 2 Satz 2 BGB an der Vaterschaft des Beklagten verblieben mit der Folge, daß die Vaterschaft festgestellt werden müsse (§ 1600 a BGB).

10

2.

Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

11

a)

Sie macht zunächst geltend, das Berufungsgericht sei von einem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerhaften Rechtsbegriff der "schwerwiegenden Zweifel" ausgegangen.

12

Das trifft nicht zu.

13

Die Frage, ob bestehende Zweifel an der Vaterschaft eines in Anspruch genommenen Mannes als schwerwiegend im Sinne von § 1600 o Abs. 2 Satz 2 BGB zu beurteilen sind, hat sich nach der Zielvorstellung der gesetzlichen Regelung zu richten. Danach muß sich der Richter von der Überlegung leiten lassen, daß einerseits die Vaterschaftsfeststellung möglichst weitgehend mit der wirklichen biologischen Vaterschaft übereinstimmen, daß aber andererseits dem nichtehelichen Kind die Feststellung seiner Abstammung auch nicht praktisch unmöglich gemacht werden soll (BGHZ 61, 165/167/168 mit Nachweisen; BGH Urteil vom 21. September 1973 - IV ZR 136/72 = LM § 1600 o BGB Nr. 3 = NJW 1973, 2249 [BGH 21.09.1973 - IV ZR 136/72]; Johannsen in Festschrift Bosch 1976 S. 491). Nach dieser Zielsetzung des § 1600 o BGB sind Zweifel an der Vaterschaft dann als schwerwiegend anzusehen, wenn eine Unentschiedenheit insofern besteht, als die Umstände, die für die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Beklagten und diejenigen, die für die Vaterschaft eines anderen Mannes sprechen, etwa gleichgewichtig sind, wenn also die Wahrscheinlichkeit für die Vaterschaft des Beklagten nicht höher anzusetzen ist als die Wahrscheinlichkeit für die Abstammung des Kindes von einem anderen Mann (BGH Urteil vom 1. Oktober 1975 - IV ZR 154/74 = LM § 1600 o BGB Nr. 8 = NJW 1976, 367 [BGH 01.10.1975 - IV ZR 154/74]). In diesem Sinn sind vorhandene Zweifel dann schwerwiegend, wenn der Beklagte der Vater sein, ebensogut aber auch nicht sein kann (Johannsen a.a.O. S. 488; vgl. auch BGH LM § 1600 o BGB Nr. 3). Hingegen sind bestehende Zweifel dann nicht schwerwiegend, wenn mehr für als gegen die Vaterschaft des Beklagten spricht (Johannsen aaO; MünchKomm/Mutschler, BGB, § 1600 o Rdn. 20)

14

Von den aufgezeigten Kriterien hat sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bedeutung der nach dem Beweisergebnis verbliebenen Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten erkennbar leiten lassen, auch wenn es sich mit dem Begriff der schwerwiegenden Zweifel nach § 1600 o Abs. 2 Satz 2 BGB nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht hat nach Würdigung aller Umstände die Vaterschaft des Beklagten jedenfalls für wahrscheinlicher gehalten als die eines anderen Mannes. Es hat zwar nach dem Ergebnis der unter Einbeziehung des HLA-Systems erstatteten serologischen Blutgruppengutachten - in Übereinstimmung mit den medizinischen Sachverständigen - Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten deshalb gesehen, weil dieser wegen des Merkmals A 3 am ersten Gen-Ort - an dem die Klägerin das Merkmal AW 30 von ihrem Vater geerbt haben muß - "formalgenetisch" ausgeschlossen ist. Diese Zweifel hat das Berufungsgericht aber nur als gering und nicht als schwerwiegend beurteilt. So hat es sich bei der Wertung der HLA-Blutgruppengutachten maßgeblich darauf gestützt, daß die Sachverständigen selbst den formalgenetisch festgestellten Vaterschaftsausschluß des Beklagten - wegen der noch nicht eindeutigen Bestimmbarkeit des Merkmals AW 30 - nicht im Sinne einer Unmöglichkeit der Vaterschaft bewertet haben. Hierzu hatte der Sachverständige Dr. W. in seinem mündlichen Gutachten vom 31. Januar 1979 ausgeführt: "Die Möglichkeit, daß der Beklagte der Vater des klagenden Kindes wäre, würde voraussetzen, daß bei Vererbung A 3 in der Ausprägung als AW 30 erscheint. Diese Möglichkeit läge näher, wenn man eine Verbindung zwischen A 3 und AW 30 kennen würde. Eine solche Verbindung ist mir aber nicht bekannt. Infolgedessen bin ich als Mediziner gehalten, den vorliegenden Ausschluß als gravierend zu betrachten, wenngleich die Möglichkeit einer Mutation nicht auszuschließen ist". In dem schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 21. Juni 1978 hatten die Sachverständigen Prof. Dr. D. und Dr. W. unter Bezugnahme darauf, daß das Merkmal AW 30 noch nicht sicher serologisch definiert sei, erklärt, es werde "vielleicht in einigen Jahren möglich sein, den vorliegenden Fall in eindeutiger Weise zu klären"; zur Zeit sei es nicht möglich, die Vaterschaft des Beklagten aufgrund der formalgenetischen Ausschlußkonstellation vollgültig auszuschließen. Aus diesen gutachtlichen Feststellungen sowie den mit ihnen übereinstimmenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. R. in seinem Gutachten vom 27. Mai 1977 hat sich das Berufungsgericht die Überzeugung gebildet, die Vaterschaft des Beklagten sei "keinesfalls auszuschließen". Es hat danach die Ausschlußkonstellation nach dem HLA-System dahin gewertet, daß sie nur geringe, nicht dagegen schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft des Beklagten rechtfertige, weil die Möglichkeit bestehe, daß es zwischen den Merkmalen A 3 und AW 30 eine der Wissenschaft bisher unbekannte Verbindung gebe, und weil auch eine Gen-Mutation nicht völlig ausgeschlossen werden könne. Dabei hat sich das Berufungsgericht zusätzlich auf den - für die Vaterschaft des Beklagten sprechenden - Umstand gestützt, daß die Klägerin in den Merkmalen CW 5 und B 18 des zweiten Haplotyps sowie in dem seltenen Merkmal BF F 1 mit dem Beklagten übereinstimmt.

15

Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht die weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme - das positive erbbiologische Gutachten, das eine Vaterschaft des Beklagten für sehr wahrscheinlich hielt, das Chromosomen-Gutachten, das einen deutlichen Hinweis auf die Vaterschaft des Beklagten erbracht hatte, und die nach seiner Überzeugung glaubhafte Bekundung der Mutter der Klägerin - in tatrichterlicher Würdigung als deutliche Anzeichen für die Abstammung der Klägerin von dem Beklagten gewertet. Wenn das Gericht unter diesen Umständen zu dem Ergebnis gelangt ist, nach der Beweisaufnahme seien zwar Zweifel, aber keine schwerwiegenden Zweifel in Sinne von § 1600 o Abs. 2 Satz 2 BGB an der Vaterschaft des Beklagten verblieben, so beruht diese Wertung erkennbar auf der - zutreffenden - Annahme, daß noch vorhandene Zweifel dann nicht als schwerwiegend anzusehen sind, wenn, wie im vorliegenden Fall, bei Abwägung aller maßgeblichen Umstände mehr Anhaltspunkte für die Vaterschaft des in Anspruch genommenen Beklagten sprechen als gegen sie.

16

b)

Die Revision vertritt ferner die Auffassung, das Berufungsgericht habe die Ausführungen der Sachverständigen unvollständig gewürdigt und damit gegen § 286 ZPO verstoßen. Die Gutachter Prof. Dr. D. und Dr. Weber hätten nämlich in ihrem Ergänzungsgutachten vom 12. Oktober 1976 dargelegt, selbst wenn man den Faktor AW 30 bzw. 31 unberücksichtigt lasse, sprächen darüber hinaus auch die erhobenen Befunde hinsichtlich des ersten Gen-Ortes gegen eine Vaterschaft des Beklagten, da dieser am ersten Gen-Ort die beiden sicher definierten Merkmale HLA A 2 und A 3 besitze. Das Kind müsse daher, wenn es von dem Beklagten stammte, eines dieser Merkmale geerbt haben. Es besitze aber am ersten Gen-Ort den Faktor A 1 und wahrscheinlich einen zweiten Faktor, der jedoch nicht A 2 oder A 3 sein könne.

17

Diese in dem Gutachten vom 12. Oktober 1976 enthaltenen Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. D. und Dr. W. sind indessen durch die weiteren Untersuchungen von Prof. Dr. R. nach seinem Gutachten vom 27. Mai 1977 dahin ergänzt worden, daß die Klägerin am ersten Gen-Ort zusätzlich zu dem Faktor A 1 mit Sicherheit den Faktor AW 30 besitze, auf dessen serologischen Nachweis der Gutachter "besondere Sorgfalt" verwendet hatte. Das hiermit gewonnene Ergebnis ist sodann in dem zweiten Ergänzungsgutachten der Sachverständigen Dr. E. und Dr. W. vom 21. Juni 1978 bestätigt worden mit der Feststellung, das Kind besitze "den Faktor AW 30 aufgrund sehr sorgfältiger Untersuchungen durch uns und den Zweitgutachter". Damit konzentrierte sich die "kritische HLA-Situation weiterhin auf den ersten Gen-Ort" bei der Klägerin und dem Beklagten (Ergänzungsgutachten Dr. D., Dr. W. vom 21. Juni 1978, Bl. 3), wozu der Sachverständige Dr. W. in seinem mündlichen Gutachten vom 31. Januar 1979 nochmals Stellung genommen hat.

18

Da sich das Berufungsgericht seinerseits unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten eingehend mit dem Merkmalsausschluß AW 30 (Klägerin) und A 3 (Beklagter) am ersten Gen-Ort auseinandergesetzt hat, besteht - entgegen der Auffassung der Revision - kein begründeter Anlaß zu der Annahme, das Gericht habe die eingeholten Gutachten unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht hinreichend gewürdigt.

19

Die von der Revision erhobenen weiteren Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet, § 565 a ZPO.

Lohmann
Portmann
Knüfer
Seidl
Krohn