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§ 119 LDG - Weisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde, Selbsteintrittsbefugnis

Bibliographie

Titel
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Amtliche Abkürzung
LDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2031-1

(1) Die Aufsichtsbehörde kann den zuständigen Dienstvorgesetzten im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Kommt dieser der Anweisung nicht nach, kann sie das Disziplinarverfahren selbst einleiten.

(2) Soweit konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens zumindest auch gegen die Pflicht begründen, sich durch das gesamte Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, ist die Aufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen kann sie das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen und zurückgeben sowie die Vorlage der Disziplinarakte verlangen.