Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 08.03.2000, Az.: 7 ABR 73/98
Verpflichtung des Arbeitgebers, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, die von ihm vertretenen Arbeitnehmer über vorhandene Telefonanlagen anrufen zu können
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.03.2000
- Aktenzeichen
- 7 ABR 73/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 22846
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Elmshorn - 30.09.1997 - 4b BV 34/96
- LAG Schleswig-Holstein - 06.10.1998 - AZ: 3 TaBV 2 d/98
- LAG Schleswig-Holstein - 06.10.1998 - AZ: 3 TaBV 2d/98
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- AuR 2000, 142 (Kurzinformation)
In dem Rechtsstreit
hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts
am 8. März 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dörner,
die Richterin am Bundesarbeitsgericht Schmidt,
den Richter am Bundesarbeitsgericht Linsenmaier,
die ehrenamtlichen Richter Nottelmann und Hökenschnieder
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 6. Oktober 1998 - 3 TaBV 2 d/98 - aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 30. September 1997 - 4b BV 34/96 - abgeändert.
Dem Arbeitgeber wird aufgegeben, die in den einzelnen Verkaufsstellen im Zuständigkeitsbereich des antragstellenden Betriebsrats vorhandenen Fernsprecher telefontechnisch so einrichten zu lassen, daß der Betriebsrat in den Verkaufsstellen anrufen kann.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, die von ihm vertretenen Arbeitnehmer über vorhandene Telefonanlagen anrufen zu können.
Der Arbeitgeber vertreibt bundesweit Drogeriewaren über Verkaufsstellen. Die Verkaufsstellen sind aufgrund einer tariflichen Vereinbarung zwischen der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherung (HBV) und dem Arbeitgeber nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Bezirken zugeordnet, in denen jeweils Betriebsräte gebildet worden sind. Der Antragsteller ist der für den Bezirk Flensburg gewählte Betriebsrat. Dem Bezirk gehören etwa 20 räumlich voneinander entfernt liegende Verkaufsstellen an. In den Verkaufsstellen sind Telefonapparate installiert. Diese Telefonanschlüsse sind aufgrund einer besonderen technischen Schaltung von außen nicht anrufbar. Die dortigen Mitarbeiter können lediglich eine beschränkte Anzahl von Telefonnummern anwählen, darunter auch diejenige des Betriebsrats.
Dem Betriebsrat stehen im Betriebsratsbüro zwei Telefonanschlüsse mit freigeschalteter Amtsleitung zur Verfügung. Das Betriebsratsbüro ist dienstags und donnerstags in der Zeit von 9.00-14.00 Uhr besetzt. Zum Sachaufwand des Betriebsrats trifft ein Ergänzungstarifvertrag zwischen der HBV und dem Arbeitgeber vom 7. April 1995 folgende Regelung:[xxxxx]