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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1957, Az.: VII ZR 293/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1957
Aktenzeichen
VII ZR 293/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Düsseldorf - 11.05.1956

Prozessführer

der Firma Eugen S. in H., A.straße...,

Prozessgegner

die W. Stadtwerke Aktiengesellschaft in W., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. ing. Ludwig R. und Emil I., ebenda,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Scheffler, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann, Erbel und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Mai 1956 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte forderte die Klägerin Anfang März 1953 unter Übersendung eines Leistungsverzeichnisses und Bekanntgabe ihrer Vertragsbedingungen auf, ein Angebot für den Neuanstrich eines Gasbehälters abzugeben. Unter dem 25. März 1953 erbot sich die Klägerin, nachdem sie den Gasbehälter besichtigt hatte, zur Ausführung der in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Arbeiten zu einem Gesamtpreis von 14.122,39 DM. Mit Schreiben vom 25. April 1953 nahm die Beklagte das Angebot der Klägerin zu den darin genannten verbindlichen Einzelpreisen an. Die Arbeiten sollten spätestens am 15. Mai 1953 der Wetterlage entsprechend begonnen werden und spätestens am 30. September 1953 beendet sein. Für die technische Durchführung und die Bewertung der Arbeiten waren vereinbarungsgemäß das Leistungsverzeichnis, die Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten für die Ausführung von Bauleistungen, die technischen Vorschriften für Bauleistungen (VOB) und die Vorschriften für den Rostschutz von Stahlbauwerken (Ro St) der Bundesbahn maßgebend.

2

Die Klägerin führte die im Vertrage vorgesehenen Arbeiten in der Zeit von Mai bis September 1953 aus und erhielt dafür die vereinbarte Vergütung. Sie verlangt darüber hinaus die Zahlung eines Betrages von 12.135,62 DM nebst 9 % Verzugszinsen seit dem 1. Dezember 1953. Zur Begründung dieser Forderung hat sie vorgetragen, bei der Beseitigung des Farbanstrichs an dem Behältergerüst mittels Sandstrahlgebläses (Position 2 des Leistungsverzeichnisses) sei sie auf ihr unbekannte Schwierigkeiten gestoßen. Während üblicherweise der abzublasende Farbanstrich splitternd abspringe, sei die alte graue Farbe des Behälters infolge des warmen Wetters weich geworden und habe sich mit dem Gebläsesand so verklebt, daß sie nur unter ganz außergewöhnlichen Schwierigkeiten habe beseitigt werden können. Hierdurch seien ihr hohe Mehraufwendungen an Arbeitslohn und Material entstanden, die ihr die Beklagte zusätzlich erstatten müsse. Die Beklagte habe ähnliche Schwierigkeiten bei einem anderen Gaskessel gehabt. Sie habe in dem Leistungsverzeichnis weder auf den grauen Farbanstrich noch auf die Eigenart der Farbe hingewiesen. Den maßgeblichen Angestellten der Beklagten seien die Schwierigkeiten, die bei der Beseitigung der Farbe aufgetreten seien, von Anfang an bekannt gewesen. Der Betriebsingenieur Sch. und der mit der Beaufsichtigung der Arbeiten beauftragte Angestellte P. seien täglich an der Arbeitsstelle gewesen und hätten die ungewöhnliche Wirkung des Sandstrahlgebläses auf den grauen Deckanstrich beobachtet. Die Beklagte habe gleichwohl die Fortsetzung der Arbeiten gewünscht.

3

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat den Klageanspruch nach Grund und Betrag bestritten. Sie hat in Abrede gestellt, daß die Leistungsbeschreibung unrichtig oder unvollständig gewesen sei und hat angeführt, die Klägerin, die sich als besonders sachkundiges Unternehmen bezeichnet habe, habe vor Abgabe ihres Angebots den Kessel besichtigen und die Zusammensetzung des darauf befindlichen Deckanstrichs untersuchen müssen. Hierzu sei sie um so eher verpflichtet gewesen, als nach Absatz h der Vertragsbedingungen nachträgliche Einwendungen wegen des Aufmaßes und des Zustands der Anlage ausgeschlossen gewesen seien. Die graue Farbe sei für jeden Laien erkennbar gewesen. Sie, Beklagte, habe ihre Beschaffenheit nicht gekannt. Bei dem anderen Gasbehälter habe es sich um andere Verhältnisse gehandelt. Die Klägerin habe es verabsäumt, sie von den bei der Entfernung des Farbanstrichs aufgetretenen Schwierigkeiten rechtzeitig zu unterrichten. Schon in der ersten Arbeitswoche seien Lufttemperaturen bis zu 32,7 ° gemessen worden. Die Klägerin habe den maßgeblichen Oberingenieur der Beklagten, von A., aber erst am 10. Juli 1953 mündlich und am 11. Juli 1953 schriftlich auf die bei der Entrostung aufgetretenen Erschwernisse aufmerksam gemacht. Damals seien die Arbeiten nahezu beendet und ihr Aufschub unzweckmäßig gewesen.

4

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Die Klägerin stützt den Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Vergütung in erster Linie darauf, daß die Beklagte entgegen § 9 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen für die Vergebung von Bauleistungen (DIN 1960 = VOB/A) die von ihr geforderte Leistung nicht eindeutig und vollständig beschrieben habe. Sie meint, in dem Leistungsverzeichnis der Beklagten sei weder von mehreren Farbanstrichen noch von der Eigenart der grauen Farbe die Rede, obwohl der Beklagten diese aus der Entrostung eines anderen Gaskessels im Jahre 1951 hätte bekannt sein müssen. Die Beklagte habe daher die unvollständigen Angaben in der Leistungsbeschreibung zu vertreten.

6

1)

Das Berufungsgericht hält den Worblaut der Position 2 des Leistungsverzeichnisses, die eine metallisch reine Entrostung des Behältergerüsts (Ro St § 12 b) und eine Entfernung des teilweise früher aufgebrachten Bitumenanstrichs vorlangt, für unzweideutig. Nach seiner Ansicht war es nicht erforderlich, bei den Vertragsverhandlungen von mehreren Anstrichen zu sprechen, weil die Entfernung einer Mehrzahl von Farbschichten erfahrungsgemäß keine zusätzliche Arbeit verursache und die Anzahl der Anstriche dem Auftraggeber meist selbst unbekannt sei.

7

Die Klägerin ist der Behauptung der Beklagten, daß die graue Farbe des Gasbehälters für jeden Laien weithin sichtbar gewesen sei, nicht entgegengetreten. Sie hat, bevor sie ihr Angebot abgab, den Behälter besichtigt und, wie sie der Beklagten in ihrem Schreiben vom 11. Juli 1953 mitgeteilt hat, sowohl an dem schwarzen wie an dem grauen Anstrich Schnitt-, Kratz- und Klopfproben vorgenommen. Sie wußte also, ohne daß dies im Leistungsverzeichnis besonders erwähnt war, daß der Gasbehälter außer dem Bitumenanstrich weitere Deckfarben enthielt.

8

Unter diesen Umständen ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, daß die Ausschreibung hinsichtlich der Anzahl der zu beseitigenden Farbanstriche nicht als unvollständig anzusehen sei.

9

2)

Eine weitere Unrichtigkeit des Leistungsverzeichnisses erblickt die Klägerin darin, daß die Beklagte keine Angaben über die besondere Beschaffenheit der grauen Farbe gemacht habe. Sie meint, diese Unterlassung sei von der Beklagten zu vertreten, weil sie die Eigenschaften der Farbe gekannt habe. Jedenfalls aber hätte die Beklagte die seinerzeit am Behälter III entstandenen Schwierigkeiten nicht verschweigen dürfen.

10

Auch das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Leistungsverzeichnis hätte Angaben über die Beschaffenheit der Farbe enthalten müssen, wenn die Beklagte als Auftraggeberin die absonderliche Eigenschaft des zu bearbeitenden Gegenstands gekannt und die Klägerin trotz aller Sachkunde nicht damit hätte zu rechnen brauchen. Beides verneint aber das Berufungsgericht.

11

a)

Die Klägerin begründet ihre Auffassung, die Beklagte habe gewußt, daß die Entfernung des grauen Anstrichs Schwierigkeiten bereiten würde, mit Äußerungen von Angestellten der Beklagten, insbesondere des zur Überwachung der Arbeiten bestellten P. und des Ingenieurs Sch. der Beklagten. Diese sollen einigen Arbeitern der Klägerin bei Gesprächen über die bei der Beseitigung des Anstrichs aufgetretenen Schwierigkeiten erklärt haben, eine andere Firma habe im Jahre 1951 beim Entfernen des Anstrichs am gegenüberliegenden Gaskessel III die gleichen, ganz außergewöhnlichen Schwierigkeiten gehabt. Die Beklagte hat jede Kenntnis von der Beschaffenheit des Farbanstrichs am Gasbehälter I in Abrede gestellt. Ihre Behauptung, nur die Eisenblechumrandung des Wasserbehälters an dem Gaskessel III sei mit einem Sandstrahlgebläse von dem alten Anstrich gesäubert worden, dieser Anstrich habe einen Mennigeuntergrund und darüber einen dicken Teeranstrich gehabt, hat die Klägerin nicht bestritten.

12

Das Berufungsgericht hält angesichts dieser Sachlage die Darstellung der Klägerin nicht für schlüssig und ihre Beweisantritte nicht für erheblich. Dem kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Aus der Tatsache, daß die Entrostung von Teilen eines anderen Gaskessels im Jahre 1951 auf Schwierigkeiten gestoßen war, ergibt sich nicht zwingend der Schluß, daß dies auch bei der Beseitigung der grauen Farbe an dem Gasbehälter I der Fall sein würde. Denn der Anstrich an dem Behälter III war mit dem des Gaskessels I, wie das Berufungsgericht auf Grund der insoweit unwidersprochen gebliebenen Einlassung der Beklagten ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, nicht identisch. Auch die von der Revision hervorgehobenen Umstände, daß die Beklagte ein erfahrenes technisches Unternehmen sei, daß sie eine eigene Anstreicherei unterhalte und die Farben für die an Dritte vergebenen Anstreicherarbeiten wie für den der Klägerin erteilten Auftrag geliefert habe, nötigen nicht zu dem Schluß, daß die Beklagte die Zusammensetzung und die Beschaffenheit der hier in Betracht kommenden Farbe gekannt hat. Die Klägerin hat nicht behauptet, daß auch die auf den Gasbehälter I aufgetragene alte Deckfarbe von der Beklagten geliefert worden sei. Sie hat ferner die Behauptung der Beklagten, sie habe die Gasanlage mit dem von der Klägerin beseitigten Anstrich übernommen, nicht in Zweifel gezogen. Wenn die Beklagte eine eigene Anstreicherei unterhält, so folgt daraus nicht zwingend, daß ihre Vertreter oder Erfüllungsgehilfen besondere Kenntnisse über die chemische Zusammensetzung und die Eigenschaften von Deckfarben der hier fraglichen Art besitzt. Auch ihre sonstigen technischen Erfahrungen zwingen nicht zu diesem Schluß.

13

Hiernach läßt sich die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die besondere Eigenart der grauen Farbe nicht gekannt habe, aus Rechtsgründen nicht beanstanden. Der fehlende Hinweis hierauf in dem Leistungsverzeichnis kann der Beklagten deshalb ebensowenig als eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten zur Last gelegt werden wie die Tatsache, daß sie von den im Jahre 1951 bei den Arbeiten an dem Gasbehälter III entstandenen Schwierigkeiten bei der Vergebung des Auftrags an die Klägerin nichts erwähnt hat.

14

b)

Damit erübrigt es sich, an dieser Stelle auf die von der Revision beanstandete Feststellung des Berufungsgerichts einzugehen, die Klägerin habe mit der Tücke eines solchen Anstrichs rechnen müssen, diese Kenntnis gehöre zum notwendigen Fachwissen einer Spezialfirma. Trifft nämlich die Beklagte bei der Aufstellung des Leistungsverzeichnisses kein Verschulden, so entfallen alle darauf gegründeten Ansprüche der Klägerin, mögen sie auf § 2 VOB Teil B, auf § 632 BGB oder auf ein Verschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen gestützt sein.

15

II.

Die Klägerin begründet ihre Ansprüche auf eine Erhöhung des Werklohnes auch mit § 242 BGB. Sie hat geltend gemacht, es habe mindestens ein beiderseitiger Irrtum über die Geschäftsgrundlage, nämlich das Vorhandensein eines mit normalen Mitteln zu beseitigenden Farbanstrichs, vorgelegen. Infolge dieses Irrtums bestehe ihre Verpflichtung, für die von ihr ausgeführte Werkleistung nur die vereinbarte Vergütung zu fordern, nicht mehr und berechtige sie, den Ersatz ihrer Mehraufwendungen zu verlangen.

16

1)

Auch einen solchen Anspruch verneint das Berufungsgericht. Es führt aus, die Klägerin könne eine Neugestaltung des Vertragsverhältnisses entsprechend den Grundsätten von Treu und Glauben nur beanspruchen, wenn sie mit den eingetretenen Schwierigkeiten nicht habe zu rechnen brauchen. Die Klägerin habe aber die Möglichkeit eines Ersatzanstrichs und dessen ungewöhnliche Eigenschaft als Fachunternehmen in Betracht ziehen und den Werklohn danach bemessen müssen. Wenn sie dennoch auf einen Festpreis eingegangen sei, ohne die Eigenschaft des zu beseitigenden Farbanstrichs zu klären, so habe sie die mit der Eigenart der Farbe verbundene Gefahr auf sich genommen. Von einem Irrtum der Klägerin über die Geschäftsgrundlage könne um so weniger gesprochen werden, als nach Abschnitt h) der Vertragsbedingungen spätere Einwendungen über den Zustand der Anlage ausgeschlossen seien.

17

Aber selbst wenn man einen Irrtum über die Geschäftsgrundlage annehmen wollte, könne die Klägerin keine weiteren Ansprüche aus § 242 BGB herleiten. Die Klägerin habe es verabsäumt, nach Erkennen ihres Irrtums die ihr gesetzlich zustehenden Rechte auszuüben. Nach der Darstellung der Klägerin hätten bereits Mitte Mai 1953 einige heiße Wochen eingesetzt, die den grauen Anstich erweicht und seine heimtückischen Eigenschaften hätten zutage treten lassen. Da in der Folgezeit mit einer Besserung der Temperatur nicht zu rechnen und der Mehraufwand an Lohn und Material zu übersehen gewesen seien, hätte die Klägerin die Arbeiten entweder auf die kühlere Jahreszeit verschieben lassen oder unter Berufung auf ihren Irrtum vom Vertrage zurücktreten müssen. Statt dessen habe die Klägerin die Arbeiten fortgesetzt, obwohl die Beklagte ihr keinen Grund zu der Annahme gegeben habe, daß sie ihr die Mehrkosten ersetzen werde. Der ursprüngliche Vertrag sei deshalb weiterhin maßgebend geblieben.

18

2)

Diese Ausführungen lassen einen die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigenden Rechtsirrtum nicht erkennen.

19

a)

Allerdings ist der Revision darin beizutreten, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin habe mit der Tücke eines solchen Anstrichs rechnen müssen, mit den Feststellungen des Sachverständigen Wieacker in seinem schriftlichen Gutachten vom 23. Juli 1955 in Widerspruch steht und eine Auseinandersetzung mit diesem und den weiteren bei den Akten befindlichen gutachtlichen Äußerungen über die Zusammensetzung der Farbe vermissen läßt. Angesichts der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Feststellungen des Sachverständigen ist für diese Instanz vielmehr davon auszugehen, daß die Klägerin bei den Besichtigungen des Gasbehälters im März und April 1953 wegen des damals herrschenden kühlen Wetters die Eigenart des grauen Anstrichs nicht erkennen konnte. Dam angefochtenen Urteil kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als es davon ausgeht, die Klägerin hätte als Fachunternehmen wissen müssen, daß Farben aus allen möglichen chemischen Substanzen zusammengesetzt seien, und sich durch Wärmeeinwirkung erweichen könnten, die Klägerin hätte daher entweder die Farbe auf ihre Zusammensetzung untersuchen oder etwaigen Schwierigkeiten bei ihrer Entfernung in ihrem Preisangebot Rechnung tragen müssen. Eine so weitgehende Prüfungspflicht des Unternehmers besteht in der Regel der Fälle nicht. Besonders dann, wenn die äußerliche Untersuchung des vorhandenen Farbanstrichs irgendwelche Abweichungen vom Normalen nicht erkennen läßt, wird dem Unternehmer die - regelmäßig mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbundene - Verpflichtung, Farben, deren Beseitigung er vertraglich zu übernehmen beabsichtigt, chemisch untersuchen zu lassen, nicht zugemutet werden können.

20

Aber selbst wenn für diese Instanz zugunsten der Klägerin unterstellt wird, daß sie mit den später aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Entfernung des grauer Anstrichs nicht habe zu rechnen brauchen, ist ihr Anspruch auf Ersatz der ihr erwachsenen Mehraufwendungen nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hatte sich verpflichtet, die im Leistungsverzeichnis aufgeführten Arbeiten zu Festpreisen auszuführen Nicht jede bei diesen Arbeiten auftretende Schwierigkeit berechtigte sie, eine Erhöhung des vereinbarten Werklohns zu verlangen (vgl. Planck-Oegg 4. Aufl. Anm. 2 g 8; Staudinger-Kober 10. Aufl. Anm. 2; Oertmann 5. Aufl. Anm. 4 zu § 650 BGB; OLG Marienwerder Seuff Arch 55 Nr. 200). Eine Erhöhung der vertraglichen Vergütung würde ihr unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben nur dann zugestanden werden können, wenn die bei der Ausführung der Arbeiten aufgetretenen Schwierigkeiten jedes bei Eingehung des Vertrages voraussehbare Maß überstiegen und die Klägerin bei Einhaltung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu Aufwendungen gezwungen hätten, die zu der ihr eingeräumten Vergütung in keinem vertretbaren Verhältnis standen. Die Klägerin könnte sich ferner auf § 242 BGB berufen, wenn die mit der Durchführung der übernommenen Arbeiten verbundenen Kosten in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und des Umfangs ihres Unternehmens im Verhältnis zu dem ihr vertraglich zustehenden Werklohn so hoch gewesen wären, daß ihr ein weiteres Festhalten am Vertrage schlechterdings nicht zuzumuten war. Hierfür hat die Klägerin jedoch nichts Erhebliches vorgebracht. Der Umstand, daß die Kosten der Beseitigung des Farbanstrichs nach den Berechnungen der Klägerin etwas mehr als das Doppelte der veranschlagten Summe betrugen, läßt die der Klägerin vertraglich obliegende Leistung nicht nach § 242 BGB unzumutbar erscheinen. Daß die mit der Eigenart der zu beseitigenden Farbe verbundenen Mehrkosten, falls sie der Klägerin nicht erstattet werden, diese in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten versetzt haben, hat die Klägerin nicht einmal behauptet.

21

Unter diesen Umständen kommt eine Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben lediglich wegen der von der Klägerin zu vertretenden Kostenerhöhung nicht in Betracht.

22

b)

Es ist der Revision zuzugeben, daß der Berufungsrichter nicht hinreichend auf die - von der Beklagten in gewissen Umfange bestätigte - Behauptung der Klägerin eingegangen ist, die Beklagte habe, nachdem sie über die bei der Beseitigung der grauen Farbe aufgetretenen Schwierigkeiten unterrichtet worden sei, die Fortsetzung der Arbeiten gefordert. Aber auch dieses Verhalten der Beklagten rechtfertigt die von der Klägerin geforderte Erhöhung ihrer Vergütung unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB nicht. Die Klägerin durfte den Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten nicht ohne weiteres geltend machen. Sie mußte der Beklagten zuvor Gelegenheit geben, zu der veränderten Sachlage Stellung zu nehmen und sich zu entschließen, ob sie die Arbeiten fortsetzen lassen, ob sie sie bis zum Eintritt kühleren Wetters aufschieben oder sie ganz aufgeben wollte. Entsprechend schreibt § 6 Abs. 1 der einen Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages bildenden Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB Teil B) vor, daß der Auftragnehmer, wenn er sich in der ordnungsmäßigen Durchführung der übernommenen Leistung behindert glaubt, dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen und daß er bei Unterlassung dieser Anzeige Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände nur hat, wenn dem Auftraggeber die Tatsachen und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt sind.

23

Die Klägerin hätte den Ersatz ihrer Mehraufwendungen nach Treu und Glauben daher nur beanspruchen können, wenn die Beklagte sie nach Mitteilung der einer ordnungsmäßigen Durchführung der Arbeiten entgegenstehenden Hindernisse zur Fortsetzung der Arbeiten aufgefordert hätte und ihrem Verlangen auf eine Erhöhung des vereinbarten Werklohns nicht entgegengetreten wäre. Anderenfalls hätte die Klägerin die Arbeiten einstellen oder im Hinblick auf die außergewöhnliche Kostenerhöhung ihren Aufschub bis zum Eintritt kühleren Wetters verlangen müssen. Keines von beiden ist geschehen. Die Klägerin hat vielmehr unstreitig die Arbeiten fortgesetzt, obwohl ihr bald nach deren Beginn klar geworden sein mußte, daß die Beseitigung des Farbanstrichs den nach dem Vertrage vorausgesetzten Arbeits- und Materialaufwand bei weitem übersteigen würde. Die Beklagte hat, nachdem sie von der Klägerin von den aufgetretenen Schwierigkeiten und den voraussichtlichen Mehraufwendungen unterrichtet worden war, nicht etwa einer Erhöhung der Vergütung zugestimmt, sondern, wie das Berufungsgericht im Anschluß an den dahingehenden Vortrag der Klägerin festgestellt hat, lediglich auf die vereinbarte Vergütung verwiesen.

24

Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin, wenn sie nicht gewillt war, die Arbeiten zu dem vereinbarten Festpreise durchzuführen, die weitere Beseitigung des Farbanstrichs einstellen und die Entschließung der Beklagten abwarten müssen. Wenn sie statt dessen die Arbeiten fortsetzte, ohne daß sie einen Anlaß zu der Annahme hatte, daß die Beklagte ihr den entstehenden Mehraufwand ersetzen würde, so tat sie das auf eigenes Risiko. Allein aus dem Umstand, daß die Beklagte in Kenntnis der aufgetretenen Schwierigkeiten die Fortsetzung der Arbeiten verlangt hat, kann sie eine Erhöhung der vereinbarten Vergütung unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Geschäftsgrundlage nicht beanspruchen. Dem Berufungsgericht ist somit im Ergebnis darin beizutreten, daß die von der Klägerin erhobene Mehrforderung auch unter Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben an dem eigenen Verhalten der Klägerin scheitern muß. Auch der Hinweis der Revision auf den im § 645 BGB enthaltenen Rechtsgedanken führt zu keinem anderen Ergebnis.

25

III.

Das Berufungsgericht hat nach alledem den Anspruch der Klägerin auf eine Erhöhung der vertraglich vereinbarten Vergütung wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten bei der Ausführung der Arbeiten mit Recht verneint. Erweist sich das angefochtene Urteil somit als zutreffend, so mußte die Revision der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen werden.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Scheffler Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel Meyer