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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 15.07.1992, Az.: II B 29/92

Recht der Beteiligten auf Abschriften aus den Gerichtsakten

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
15.07.1992
Aktenzeichen
II B 29/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17486
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1993, 111

Entscheidungsgründe

1

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen und sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Das Recht auf Abschriften usw. besteht nur, soweit die Erteilung von Abschriften usw. geeignet und erforderlich ist, die Prozeßführung zu erleichtern; umfängliche Abschriften können dann nicht verlangt werden, wenn ein Beteiligter sein Ziel auch durch Akteneinsicht erreichen kann (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., Tz.5 zu § 78 FGO). Ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Gerichtsakten und der gesamten dem Gericht vorgelegten Akten, die einer Erstellung von "Zweitakten" gleichkommt, besteht nicht.