Überweisung

Normen

§§ 675c – 676c BGB

Art. 228 EGBGB

EU-VO im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro:

  • VO 2024/886

  • VO 260/2012

  • VO 2021/1230

EU-RL 2015/2366

Information

Überweisungen sind rechtlich unselbstständige Weisungen des Bankkunden an das Kreditinstitut im Rahmen des Zahlungsdienstevertrages. Der Überweisungsvertrag ist eine selbstständige Form der Geschäftsbesorgung. Rechtsgrundlage sind die §§ 675c – 676c BGB.

Die Vorschriften gelten für inländische Überweisungen, Überweisungen in ein Land der Europäischen Union, einen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums sowie in ein Nicht-EU-Land.

Die Bank kann die Ausführung des Überweisungsauftrags bei Vorliegen der in § 675o BGB genannten Voraussetzungen ablehnen. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, muss sie die Überweisung innerhalb der Fristen des § 675s BGB ausführen.

Dauer der Überweisung: Echtzeitüberweisungen:

Zum 09.10.2025 sind mit der EU-VO 2024/886 die Änderungen im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro in Kraft getreten. Danach müssen Echtzeitüberweisungen innerhalb von 10 Sekunden dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Es besteht kein Überweisungshöchstbetrag mehr. Diese Echtzeitvorgaben bestehen nunmehr für alle SEPA-Überweisungen. Zudem müssen alle Bankinstitute die Echtzeitüberweisungen durchführen.