Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.03.1976, Az.: VI ZR 257/73
Fahrlässige Verletzung der Treupflicht aus dem Beratungsvertrag eines Anwalts; Anforderungen an die Fahrlässige Verletzung von Vermögensinteressen durch fehlerhafte Beratung eines Anwalts; Verkauf von Geschäftsanteile zur Tilung eines Darlehns
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.03.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 257/73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12888
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 04.07.1973
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Rechtsanwalt Dr. Claus D. M., Otto B. Straße ...
Prozessgegner
Me. Gummitechnik GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer E., T. u.S., M.-F., Fred Joachim Sc.-Straße
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Juli 1973 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.
Tatbestand
Der Kläger ist Mitglied einer Anwaltssozietät in M. Diese Anwälte berieten von Oktober 1968 bis 1970 die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie deren früheren Geschäftsführer Dr. Horst P. und die Sü.-GmbH. die mit der Beklagten konkurrierte, deren Geschäftsanteile jedoch zu 51 % im Besitz von Dr. P. waren. In diesem Zusammenhang entwarfen sie Anfang 1969 mehrere Verträge, die die folgenden Transaktionen bewirken sollten.
In dieser Zeit hatte der Kaufmann Willy K. damals noch alleiniger Aktionär der Me. AG, Interesse am Erwerb der Beklagten und der Sü.-GmbH. Am 10. Februar 1969 vereinbarte er namens der Metzeler AG mit Dr. P., daß die Me. AG die Geschäftsanteile der Beklagten erwerben sollte; außerdem sollte Dr. P. alle Geschäftsanteile der Sü. -GmbH (Stammkapital 300.000 DM) zu einem Kurs von 400 % auf die Beklagte übertragen, dafür dann 25 % der Geschäftsanteile der Beklagten erhalten, so daß die Me. AG schließlich nur noch 75 % dieser Anteile hielt. Dr. P. mußte dazu zunächst von der Mitgesellschafterin der Sü.-GmbH, der Be. KG, die restlichen Anteile von 49 % erwerben. Nach Abschluß der Transaktion wollten Kaus und Dr. P. das Stammkapital der Beklagten von 6 Millionen auf 10 Millionen DM erhöhen. Um Dr. P. in Stand zu setzen, die Anteile der Beklagten zu kaufen, sagte ihm die Me. AG ein Darlehen von 1,2 Millionen zu. Zur Tilgung des Darlehens trat dieser seine aus dem vorgesehenen Verkauf sämtlicher Geschäftsanteile der Sü.-GmbH gegen die Beklagte entstehende Forderung, die bei einem Übernahmekurs von 400 % ebenfalls 1,2 Millionen betrug, an die Me. AG ab, und zwar sogleich an Erfüllungsstatt.
In den Ankauf der sämtlichen Anteile der Sü. GmbH schalteten die Beteiligten die I. und H. bank AG F. (...) als Treuhänder für Dr. P. ein. Diese erwarb mit Vertrag vom 14. Februar 1969 (Nr. 52/69 der Urk. Rolle des Notars Dr. O. in F.) "für Rechnung Dritter" von der Be. KG deren 49 % Geschäftsanteile an der Sü. GmbH im Nominalwert von insgesamt 147.000 DM, und zwar zum Kurs von 200 %, von den von Dr. Pfleger gehaltenen Geschäftsanteilen (51 %) jedoch nur einen Anteil im Nominalwert von 102.000 DM und einen Teil des nominell 51.000 DM betragenden Anteiles in Höhe von 36.000 DM. Dieser hatte nämlich einen Anteil von nominell 15.000 DM in demselben Vertrag an den Kläger abgetreten, und zwar ebenfalls zu einem Kurs von 200 %. In einer weiteren notariellen Urkunde vom selben Tag verpflichtete sich der Kläger, seine Geschäftsanteile an die Beklagte abzutreten.
Bereits am Tage vorher, am 13. Februar 1969 hatte die Beklagte, vertreten durch deren damaligen Geschäftsführer, den Vater des Dr. P. ebenfalls zu notariellem Protokoll, der D. H. bank und dem Kläger den Kauf und die Übernahme der in ihrem Besitz befindlichen Geschäftsanteile der Sü.-GmbH angeboten, und zwar zu einem Kurs von 400 %.
Anfang März 1969 zahlte die Me. AG, die bereits im Februar 1969 75 % der Geschäftsanteile der Beklagten erworben hatte, an Dr. P. das diesem zugesagte Darlehen von 1,2 Millionen DM aus, so daß dieser die von ihm gekauften 25 % der Geschäftsanteile der Beklagten bezahlen konnte.
Am 27. August und 2. September 1969 nahmen die D.- und H. bank und der Kläger die Kaufangebote der Beklagten an. Am 8. September 1969 erhielt der Kläger von der Beklagten zur Begleichung des Kaufpreises für die ihr verkauften Geschäftsanteile der Sü. einen Scheck über 60.000 DM. Darauf übertrug Dr. P. am 16. Oktober 1969 sowohl als Vertreter der I. und H. bank als auch des Klägers sämtliche Geschäftsanteile der Sü.-GmbH auf die Beklagte.
Im Jahre 1972 forderten die Me. AG sowie deren Vorstandsvorsitzender Willy K. vom Kläger die Rückzahlung der erhaltenen 60.000 DM an die Beklagte.
Der Kläger hat nach einigem Schriftwechsel mit der Klage die Feststellung begehrt, daß sich die Beklagte zu Unrecht eines Zahlungsanspruches in Höhe von 60.000 DM gegen ihn rühme.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht schließt aus den zwischen der Me. AG und Dr. P. getroffenen Vereinbarungen, bei denen der Beklagte und seine Anwaltssozietät rechtsberatend tätig geworden sind, daß durch die Abtretung des Kaufpreisanspruches in Höhe von 1,2 Millionen DM an Me. eine Auszahlung des Kaufpreises an Dr. P. vermieden werden sollte, um diesen Betrag bis auf weiteres zu Gunsten der Me. Firmengruppe in der Kasse der Beklagten (mit möglichen Vorteile für diese) zu belassen.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger habe dadurch, daß er den von Dr. P. am 14. Februar 1969 von seinen Geschäftsanteilen an der Sü.-GmbH abgespaltenen Anteil von 15.000 DM erworben und dann für einen Kurs von ebenfalls 400 % also für 60.000 DM an die Beklagte verkauft habe, gegen Inhalt und Zweck der Übernahme- und Finanzierungsvereinbarungen vom 10. Februar 1969 verstoßen und damit zumindest fahrlässig seine aus dem Beratungsvertrag sich ergebende Treuepflicht verletzt. Er sei deshalb verpflichtet, die Beklagte so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn er nicht vertragswidrig gehandelt habe. Das bedeute, daß er zur Rückerstattung der 60.000 DM verpflichtet sei. Der Schaden der Beklagten lasse sich nicht dadurch verneinen, daß sie im Ergebnis Inhaberin aller Geschäftsanteile der Sü. -GmbH geworden und "rein rechnerisch" hierfür nur mit insgesamt 1,2 Millionen DM - dem ursprünglich vorgestellten Kaufpreis - belastet worden sei, da sich die von Dr. P. an die Me. AG abgetretene Kaufpreisforderung auf 1.140.000 DM ermäßigt habe. Entscheidend sei vielmehr, daß die Beklagte entgegen den Vereinbarungen gezwungen worden sei, zum vollständigen Erwerb der Geschäftsanteile an der Sü.-GmbH 60.000 DM in bar aus ihrer Kasse an den Kläger zu zahlen. Ihr Schaden habe deshalb darin bestanden, daß der Geldbetrag in den Verfügungsbereich Kläger/Dr. P. geflossen und nicht im Bereich der Beklagten bzw. der Me. AG verblieben sei. Darüber hinaus sei auch mit der Auszahlung der 60.000 DM an den Kläger für die Beklagte eine Vermögensgefährdung in dieser Höhe eingetreten.
II.
Das Berufungsurteil hält gegenüber den von der Revision erhobenen Rügen einer rechtlichen Nachprüfung stand.
1.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger den zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrag schuldhaft dadurch verletzt hat, daß er durch den Erwerb und die spätere Veräußerung des abgespaltenen GmbH-Anteils gegen Entgelt den Transaktionsplan, den er und seine Sozien in den von ihm ausgearbeiteten Verträgen niedergelegt hatten, durchkreuzte. Er muß daher seinen Auftraggeber gemäß § 249 BGB so stellen, wie dieser gestanden hätte, wenn er pflichtgemäß gehandelt hätte: Die Beklagte besäße auch dann sämtliche Südgummianteile, schuldete aber den als "Kaufpreis" festgesetzten Betrag von 1,2 Millionen DM keinem "Verkäufer", sondern infolge der vorweggenommenen Zession ihrer neuen Muttergesellschaft, der Me. AG, die - wie verabredet - das Geld von ihr nicht haben, sondern die Forderung bei ihr zum Zwecke der Kapitalerhöhung einbringen wollte. Das Berufungsgericht hält deshalb den Kläger mit Recht für verpflichtet, die erhaltenen 60.000 DM an die Beklagte zurückzuzahlen.
Diese Ersatzpflicht des Klägers entfällt nicht dadurch, daß der Vater des Dr. P. als einer der damaligen Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger angeboten hat, die in seinem Besitz befindlichen, damals aber noch nicht erworbenen, Sü. anteile abzukaufen.
a)
Beim Kläger mußten zumindest Zweifel entstehen, ob der Vater Pfleger durch dieses Angebot nicht seine Treuepflicht gegenüber der von ihm vertretenen Beklagten verletzt hat, da er in ersichtlich verdächtiger Weise von seiner Vollmacht Gebrauch machte. Für Fälle dieser Art ist der Vertretene im Verhältnis zum Vertragsgegner nicht an die Erklärungen seines Vertreters gebunden (vgl. BGHZ 50, 112, 114).
b)
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht § 286 ZPO verletzt, wenn es nicht feststellt, der Vater Pfleger habe in voller Kenntnis und im Einvernehmen mit der Me. AG und deren alleinigem Aktionär K. gehandelt. Der Senat sieht gemäß § 565 a ZPO davon ab, dies näher auszuführen.
c)
Daraus allein, daß der alleinige Aktionär der Me. AG, K. möglicherweise - wie das Berufungsgericht unterstellt - am 10. Februar 1969 Kenntnis davon erhaltten hatte, daß der Kläger zum Zwecke der Einsparung von Grunderwerbsteuer für mindestens 6 Monate einen 5 %igen Geschäftsanteil der Beklagten erwerben sollte, folgt noch nicht, daß dieser auch damit einverstanden war, daß die Beklagte 60.000 DM in bar an den Kläger zahlte. Das Berufungsgericht gelangt - rechtsfehlerfrei - zu der gegenteiligen Überzeugung. Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es ausführt, der Einwand des Klägers, geglaubt zu haben, daß Dr. Pfleger die Inanspruchnahme von Konzerngeldern seinerseits mit der Beklagten bzw. dem Konzern irgendwie ausgleiche, könne ihn nach seiner Überzeugung nicht von dem Vorwurf befreien, fahrlässig die Vermögensinteressen der Beklagten verletzt zu haben.
2.
Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen den vom Berufungsgericht bejahten Schaden der Beklagten. Der Revision ist zwar zuzugeben, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts in dem angefochtenen Urteil stellenweise den Eindruck machen, als hätte es, wie dies rechtlich geboten ist, die Vermögensmassen der Me. AG und der Beklagten nicht auseinandergehalten. In Wirklichkeit ist dies jedoch nicht der Fall.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß sich die von Dr. P. an die Me. AG abgetretene Kaufpreisforderung infolge der Abspaltung des Anteils von nom. 15.000 DM auf 1.140.000 DM ermäßigt hatte, so daß diese gegen die Beklagte nicht - wie vorgesehen - einen Kaufpreisanspruch von 1,2 Millionen DM geltend machen konnte. Es räumt daher dem Kläger ein, daß die Beklagte auch nach der von ihm vorgenommenen Störung des Transaktionsplanes "rein rechnerisch" nur mit insgesamt 1,2 Millionen DM belastet wurde. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß die Beklagte einen Vermögensvorteil erlangen würde, wenn der Kläger nun 60.000 DM an sie zurückzahlen muß und zurückzahlt. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Beklagte im Innenverhältnis zur Me. verpflichtet ist, ihr die 60.000 DM in Verfolg der jener Transaktion zugrunde liegenden Verpflichtungsabrede spätestens dann doch, so wie dies Kaus von Anfang an von ihr. gefordert hatte, gutzubringen, wenn sie diese vom Kläger erhält. Dasselbe gilt für das Verhältnis Me. - Dr. P.
Das Berufungsgericht ist zwar nicht der Frage nachgegangen, ob etwa dieser seiner Auffassung von dem Zusammenhang all der Abreden von Februar 1969 entgegenstehende Vereinbarungen getroffen worden waren. Die Revision hat insoweit aber keine Verfahrensrüge erhoben. Aus den zu den Akten gereichten Verträgen, die das Berufungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung und seiner Auslegung gemacht hat, ergibt sich dafür nichts.
Nüßgens
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann