Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2007, Az.: I ZR 132/06
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.03.2007
- Aktenzeichen
- I ZR 132/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 12172
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 08.01.2004 - AZ: 31 O 177/01
- OLG Düsseldorf - 02.06.2004 - AZ: I-18 U 37/04
- BGH - 01.12.2005 - AZ: I ZR 85/04
- OLG Düsseldorf - 28.06.2006 - AZ: I-18 U 37/04
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- TranspR 2007, 405 (Volltext mit amtl. LS)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. März 2007
durch
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt Grundsätze für eine schematische Abwägung der Mitverschuldensanteile in Versandfällen auf, in denen ein Versender den Frachtführer bei der Massengutversendung nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht hat. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Grundsätze geeignet sind, den Umfang des zu leistenden Ersatzes angemessen zu bestimmen, kommt es vorliegend nicht an. In den streitgegenständlichen Fällen, in denen es nur um Schadenssummen ging, die 5.000 EUR nicht sehr erheblich überstiegen, hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis noch im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 28.985,91 EUR
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff