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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1987, Az.: BVerwG 1 WB 145/84

Beförderung von Offizieren; Eignungsreihenfolge; Speicherung personenbezogener Daten; Truppendienstliche Maßnahme; Förmliches Prüfungsverfahren; Prüfungsergebnisse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 145/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12365
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 83, 323 - 327
  • NJW 1988, 1405 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 156-157 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Speicherung personenbezogener Daten von Soldaten in Dateien des Bundesministers der Verteidigung ist eine truppendienstliche Maßnahme, die im Rechtsweg vor den Wehrdienstgerichten angefochten werden kann.

2. Die Aufnahme von in förmlichen Prüfungsverfahren erzielten Prüfungsergebnissen in Personalakten oder Dateien bedarf nicht der vorherigen Anhörung.

3. Bei der Festlegung von Eignungsreihenfolgen dürfen die Kriterien jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft geändert werden. Das gilt bei Offizieren auch für die Substitution der Abschlußnote des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C durch die in dem Lehrgang erzielte Platzziffer.