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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.09.1989, Az.: BVerwG 7 C 44/88

Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes; Antrag auf Taxengenehmigungserteilung; Auswirkungen auf Verkehrsbedingungen; Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes; Begrenzt verfügbare Taxengenehmigungen; Zeitliche Reinfolge des Eingangs der Anträge; Höchstzulassung von Taxen; Mängel in der Verkehrsbedienung durch Taxen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 44/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18641
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH München

Fundstellen

  • BVerwGE 82, 295 - 303
  • DVBl 1990, 50-52 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1990, 249-252 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1376
  • NVwZ 1989, 1041 (Pressemitteilung)
  • NZV 1990, 85
  • VRS 1990, 230
  • VerkMitt 1990, 33
  • ZfS 1990, 108

Redaktioneller Leitsatz

Leitsatz der Redaktion:

1) Auf die Auswirkungen der einzelnen Genehmigung für die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist nicht bei einer Entscheidung über einen Antrag auf eine Taxengenehmigungerteilung abzustellen. Es müssen hingegen die Verhältnisse im örtlichen Taxengewerbe und der durch die Erteilung weiterer Genehmigungen zu erwartenden Auswirkungen gebotender Verkehrsbedienungen durch Taxen einheitlich betrachtet werden.

2) Nur die Verwaltungsbehörde ist befugt die Grenze zahlenmäßig festzusetzen, bei der die Zulassung weiterer Taxen die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes bedrohen würde.

3) Ein materiell rechtliches Gebot ist die Verteilung der begrenzt verfügbaren Taxengenehmigungen entsprechend der zeitlichen Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Dies muß auch von den Gerichten beachtet werden.

4) Der klagende Bewerber, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 PersBefG erfüllt, hat einen Anspruch auf Erteilung einer Taxengenehmigung, wenn es an einer behördlichen Prognose über die Zahl der Höchstzulassung von Taxen fehlt und die Behörde nicht substantiiert darlegt, daß es zweifelhaft erscheint, daß der Kläger bei Beachtung der Vormerkliste eine Taxengenhmigung erhalten kann.

5) Eine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist anzunehmen, wenn die nach den Merkmalen des § 13 Abs. 4 S. 2 PersBefG konkret belegte Gefahr besteht, daß die Erteilung weiterer Genehmigungen schwerwiegende Mängel in der Verkehrsbedienung durch Taxen zur Folge haben kann.