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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 13.12.2024, Az.: 2 BvE 9/24

Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
13.12.2024
Aktenzeichen
2 BvE 9/24
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2024, 28991
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2024:es20241213.2bve000924

In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin dadurch verletzt, dass er es unterlässt, bei der Zulassung der Parteien, die nicht im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (§ 18 Abs. 2 Bundeswahlgesetz), zur Teilnahme an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag von der Anwendung der § 20 Absatz 2 Satz 3, § 27 Absatz 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz (Unterschriftenquoren) abzusehen, hilfsweise die Zahl der vorzulegenden Unterschriften erheblich zu reduzieren oder andere geeignete gesetzliche Maßnahmen zu ergreifen
Antragstellerin: Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD), vertreten durch ihren Parteigeschäftsführer Herrn (...),
- Bevollmächtigte: (...) -
Antragsgegner: Deutscher Bundestag,
vertreten durch die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 13. Dezember 2024 gemäß § 24 BVerfGG einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 - Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Das Antragsvorbringen gebietet keine davon abweichende Bewertung.

  2. 2.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.

König
Maidowski
Langenfeld
Wallrabenstein
Fetzer
Offenloch
Frank
Wöckel