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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.05.2011, Az.: 2 ARs 134/11; 2 AR 84/11

Das Schweigen über die Frage der Zulassung einer Rechtsbeschwerde bedeutet die Nichtzulassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.05.2011
Aktenzeichen
2 ARs 134/11; 2 AR 84/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 15945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 01.03.2011 - AZ: 4 VAs 2/11

Fundstelle

  • StraFo 2011, 319

Verfahrensgegenstand

Änderung der Vollstreckungsreihenfolge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers
am 5. Mai 2011
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. März 2011 -Az.: 4 VAs 2/11 -wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Beschluss ist gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG nicht anfechtbar. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist unstatthaft, da das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen hat. Das Schweigen über die Frage der Zulassung, deren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 EGGVG das Oberlandesgericht von Amts wegen zu prüfen hatte, bedeutet die Nichtzulassung, die ihrerseits unanfechtbar ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2).

Fischer
Berger
Krehl