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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.09.2008, Az.: III ZR 198/05

Erinnerung gegen den Kostenansatz für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aufgrund einer erklärten Aufrechnung mit Gegenforderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.09.2008
Aktenzeichen
III ZR 198/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 22558
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Saarbrücken - 10.06.2002 - AZ:4 O 279/85
OLG Saarbrücken - 09.08.2005 - AZ: 4 U 401/02
BGH - 22.02.2007 - AZ: III ZR 198/05

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 25. September 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Schlick,
die Richter Dörr und Dr. Herrmann,
die Richterin Harsdorf-Gebhardt sowie
den Richter Hucke
beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers vom 29. August 2008 gegen den Gerichtskostenansatz in dem Verfahren über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 9. August 2005 - 4 U 401/02-44 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die neuerliche Erinnerung gegen den Kostenansatz für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist zwar zulässig (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), jedoch unbegründet.

2

Soweit der Kläger Grund und Höhe des Ansatzes bestreitet, hat der Senat die Einwendungen bereits mit Beschluss vom 22. Februar 2007 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Anhörungsrüge des Klägers ist erfolglos geblieben (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2008).

3

Die nunmehr erklärte Aufrechnung mit Gegenforderungen, die der Kläger aus dem Verfahren IX ZA 21/08 herleiten will, ist gegenüber dem Gerichtskostenansatz unbeachtlich. Sie ist entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 JBeitrO nur zulässig, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (z.B.: BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - IX ZR 52/06 - [...] Rn. 2 und vom 24. November 2005 - I ZR 91/04 - [...] Rn. 3). Dies ist nicht der Fall.

Schlick
Dörr
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke