Bundessozialgericht
Urt. v. 05.12.1996, Az.: 4 RA 101/95
Gleichstellung der unvermeidlichen Zwischenzeit mit der vorangegangenen Ausbildungsanrechnungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 05.12.1996
- Aktenzeichen
- 4 RA 101/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 25034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LSG Berlin - 16.06.1995
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter:
BSG - 05.12.1996 - AZ: 4 RA 100/95
Amtlicher Leitsatz
Eine unvermeidliche Zwischenzeit ist der vorangegangenen (Ausbildungs-)Anrechnungszeit nur gleichzustellen, wenn sie generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch und zeitlich von vornherein auf höchstens vier Monate begrenzt ist und wenn sich eine Ausbildung anschließt, die den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt sowie Abschnitt auf dem Weg zu einer typischerweise rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung ist (Fortführung von BSG vom 25.4.1989 - 4 RA 32/88; BSGE 70, 220 = SozR 3-2600 § 252 Nr 1; BSG vom 24.10.1996 - 4 RA 52/95, zur Veröffentlichung vorgesehen).
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat
ohne mündliche Verhandlung
am 5. Dezember 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Meyer,
die Richterin Tüttenberg und
den Richter Dr. Terdenge sowie
die ehrenamtlichen Richter Bartsch und Jungwirth
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 16. Juni 1995 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.