Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.05.2025, Az.: B 12 BA 19/24 B
Verwerfung dr Nichtzulassungsbeschwerden
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.05.2025
- Aktenzeichen
- B 12 BA 19/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 18269
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:080525BB12BA1924B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Karlsruhe - 20.10.2021 - AZ: S 9 BA 1004/21
- LSG Baden-Württemberg - 24.04.2024 - AZ: L 5 BA 3522/21
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befunden werden kann, ob die angegriffene Entscheidung möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Mai 2025 durch den Vizepräsidenten Heinz sowie den Richter Beck und die Richterin Geiger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden der Klägerin und des Beigeladenen zu 1. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24. April 2024 werden als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beigeladenen zu 1., ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin O, W, zu gewähren, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Umlagen iHv 74 259,52 Euro aufgrund Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. (künftig: Beigeladener) wegen Beschäftigung in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 16.2.2015 bis zum 13.5.2015 und vom 22.9.2015 bis zum 31.12.2018.
Unternehmensgegenstand der in der Rechtsform einer GmbH geführten Klägerin ist die Fertigung von Verbundplatten, Typenschildern, Skalen und Ziffernblättern sowie Frontfolien und Frontblenden aus verschiedenen Metallen und Kunststoffen. Der Beigeladene war bis zum 31.5.2014 als Abteilungsleiter "Büro" im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses für die Klägerin tätig. Zum 1.12.2014 meldete er unter der Bezeichnung "Projektmanagement Print und Digital: Konzeption, Gestaltung und Verkauf von Print- und Digitalprodukten" ein Gewerbe an. Nach einer Betriebsprüfung stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 16.2.2015 bis 13.5.2015 und vom 22.9.2015 bis zum 31.12.2018 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt und deshalb der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Die sich aus der Prüfung ergebende Nachforderung betrage insgesamt 74 259,52 Euro (Bescheid vom 6.5.2020; Widerspruchsbescheid vom 11.3.2021).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.10.2021). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 24.4.2024). Mit ihren Beschwerden wenden sich die Klägerin und der Beigeladene gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.
II
Die Beschwerden der Klägerin und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung sind gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung der Rechtsmittel ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN und BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.
Die Beschwerdeführer rügen einen vermeintlichen Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 117 SGG). Sie sind der Meinung, dass das LSG sein Urteil nicht auf eine Vernehmung des Beigeladenen in dem Erörterungstermin hätte stützen dürfen. Zudem sei der Erörterungstermin nur von der damaligen Berichterstatterin des LSG durchgeführt worden. Diese habe aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem Senat nicht mehr angehört. Einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel bezeichnen die Beschwerdeführer damit nicht.
a) Gemäß § 117 SGG erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung, soweit die Beweiserhebung nicht einen besonderen Termin erfordert. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwieweit im Termin am 6.9.2022 eine Beweiserhebung iS von § 117 SGG durchgeführt wurde. Eine Beweiserhebung in Gestalt einer Zeugenvernehmung scheidet bei Beigeladenen als Beteiligte des Verfahrens (§ 69 Nr 3 SGG) grundsätzlich aus. Ausweislich des Protokolls wurde daher der Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert und der Beigeladene lediglich "informatorisch" befragt. Inwieweit die Befragung des Beigeladenen dennoch als Beweiserhebung zu qualifizieren wäre, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
b) Selbst wenn sich die Unmittelbarkeit der Erkenntnisgewinnung durch Beweiserhebung auf alle Formen der Sachverhaltsaufklärung inklusive einer Sachverhaltserörterung mit den Beteiligten (§ 106 Abs 3 Nr 7 SGG) erstrecken würde, hätten die Beschwerdeführer einen Verstoß hiergegen nicht bezeichnet. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme erfordert ua, dass sich sämtliche die Entscheidung treffenden Richter einen persönlichen Eindruck von den Zeugen gemacht haben, wenn sie über deren Glaubwürdigkeit befinden; der persönliche Eindruck, den andere Richter einer früheren Verhandlung gewonnen haben, ist nur dann verwertbar, wenn er protokolliert oder auf sonstige Weise aktenkundig ist (vgl BSG Beschluss vom 14.12.2023 - B 4 AS 73/23 B - juris RdNr 6 mwN). Die Beschwerdeführer legen nicht dar, ob und inwieweit es bei der Würdigung der Sachverhaltsschilderungen durch den Beigeladenen überhaupt auf dessen Glaubwürdigkeit entscheidungserheblich angekommen ist. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beigeladene Angaben gemacht hätte, die im Widerspruch zu anderen Feststellungen oder Beweismitteln ständen. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, weil es vorliegend um die sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung aufgrund einer Gesamtabwägung gehe, sei ein besonders strenger Maßstab an den Unmittelbarkeitsgrundsatz insbesondere deswegen anzulegen, da zwischen dem Beigeladenen und der Klägerin nur mündliche Abreden zu ihrem Vertragsverhältnis bestanden hätten, wenden sie sich im Kern nur gegen die Sachverhaltsaufklärung durch das LSG (§ 103 SGG). Eine diesbezügliche Rüge haben sie jedoch mit Blick auf § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ausdrücklich nicht erhoben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Ausführungen, der von dem Beigeladenen erwähnte "Eklat" bei der Vertragsauflösung hätte einer weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft.
2. Auch die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen. Dabei kann offenbleiben, ob seine Beschwerde durch die Bezugnahme auf das Beschwerdevorbringen der Klägerin überhaupt begründet worden ist. Dahinstehen kann auch, ob der Beigeladene seine Beschwerde innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt hat (§ 160a Abs 1 Satz SGG). Jedenfalls genügt das Beschwerdevorbringen aus den dargelegten Gründen nicht den Zulässigkeitsanforderungen.
3. Der Antrag des Beigeladenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist deshalb abzulehnen. Nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO kann einem Beteiligten nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Hieran fehlt es. Aus den dargelegten Gründen bietet die Nichtzulassungsbeschwerde des Beigeladenen keine Aussicht auf Erfolg.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.