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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1995, Az.: 3 StR 31/95

Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und vollendetem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Bloße unverbindliche Voranfrage ohne konkreten Umsatzwillen als straflose Vorbereitungshandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.04.1995
Aktenzeichen
3 StR 31/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 18206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lübeck - 15.09.1994

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Prozessgegner

Mithat K. aus W., geboren am ... 1966 in U. (Türkei)

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 12. April 1995,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt als Vorsitzender,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth, Dr. Miebach, Winkler als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 15. September 1994 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet mit ihrem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel insbesondere, das Landgericht habe seiner Verurteilung rechtsfehlerhaft einen zu geringen Schuldumfang zugrundegelegt. Ihre Revision hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen erklärte sich der Angeklagte auf Drängen seines Freundes Timmi bereit, "Erkundigungen" darüber anzustellen, ob er vier Kilogramm Kokain, die Timmi gewinnbringend weiterverkaufen wollte, besorgen könne. Zu diesem Zweck traf sich der Angeklagte in Hannover mit einem "Nuretim", der ihm erzählt hatte, er kenne kurdische Landsleute, die auch größere Mengen Rauschgift liefern könnten. Der Angeklagte eröffnete "Nuretim", "ein Freund (sei) auf der Suche nach einem Lieferanten für vier Kilogramm Kokain". "Nuretim" erwiderte, "ein solches Geschäft in dieser Größenordnung sei wohl für seinen Freund und ihn 'einige Nummern zu groß'". Der Angeklagte stellte keine weiteren Nachfragen, unterrichtete Timmi von dem Gespräch und riet ihm "die Finger von dem Geschäft zu lassen". Timmi schrie den Angeklagten an und wies ihn zurecht. Er forderte ihn auf, sich "jedenfalls um die Lieferung von einem Kilogramm Kokain zu bemühen", und versprach ihm einen Verdienst von 5.000 DM. Auf eine weitere telefonische Antrage erhielt der Angeklagte von "Nuretim" die Zusage, ein Kilogramm Kokain für 80.000 DM zu besorgen, was auch geschah. Dieses Kokain (991,33 Gramm/48,4 % KHC) wurde sichergestellt.

3

2.

Aus diesen von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte mit vier Kilogramm Kokain unerlaubt Handel getrieben hat. An die rechtlich unzutreffende Wertung der Strafkammer, unerlaubtes Handeltreiben liege nur hinsichtlich der sichergestellten Kokainmenge von 991,33 Gramm vor, bezüglich der darüber hinausgehenden Menge habe der Angeklagte "lediglich eine bloße unverbindliche allgemeine Voranfrage ohne konkreten Umsatzwillen gestellt, mithin insoweit eine straflose Vorbereitungshandlung begangen", ist der Senat nicht gebunden (vgl. BGH VRS 54, 436, 437; Pikart in KK-StPO 3. Aufl. § 353 Rdn. 13; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 337 Rdn. 33). Einer Aufhebung des Schuldspruchs bedarf es daher nicht.

4

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fällt unter den Begriff des unerlaubten Handeltreibens jede eigennützige, auf Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit, ohne daß es zu eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen sein müßte (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 4 m.w.N.). Handeltreiben setzt insbesondere auch nicht etwa den Besitz an dem zum Umsatz bestimmten Rauschgift voraus. Es reicht für die Vollendung des Tatbestandes aus, daß der Täter das Stadium allgemeiner Antragen verläßt und sich mit dem - von der Absicht zur gewinnbringenden Veräußerung getragenen - ernsthaften Anerbieten, Rauschgift zu erwerben, an eine Person wendet, die nach seiner Vorstellung als Verkäufer oder Vermittler in Betracht kommt (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 4 und 31; BGH, Urteil vom 15. März 1995 - 2 StR 15/95).

5

So liegt der Fall hier:

6

Die für den Schuldumfang maßgeblichen Bemühungen des Angeklagten richteten sich zunächst auf die tatsächliche Beschaffung von vier Kilogramm Kokain. Der Angeklagte hatte seinem Hintermann Timmi die verbindliche Zusage erteilt, Erkundigungen über die Beschaffung dieser Rauschgiftmenge anzustellen. Aus diesem Grunde fuhr der erheblich verschuldete Angeklagte von Schleswig-Holstein nach Hannover, wo er sich in Verwirklichung seiner Zusage gezielt an einen aus seiner Sicht möglichen Vermittler einer solchen Kokainmenge wandte. Diesem gegenüber bekundete er ein konkretes und ernsthaftes Interesse am Erwerb einer bestimmten Menge (vier Kilogramm) Kokain, um dieses gewinnbringend weiterzuleiten. Sein Gesprächspartner war tatsächlich in der Lage, größere Mengen Kokain zu vermitteln. Die Feststellungen des Urteils ergeben auch, daß "Nuretim" das Ansinnen des Angeklagten als konkretes Kaufangebot verstand. Denn ein einziges Telefonat des Angeklagten genügte, um am folgenden Tag von "Nuretim" die verbindliche Zusage für die Lieferung von einem Kilogramm Kokain für 80.000 DM zu erhalten. Das Stadium der allgemeinen Antragen hatte der Angeklagte damit bereits beim Zusammentreffen mit "Nuretim" in Hannover verlassen. Er war vielmehr mit einer ernstgemeinten Kaufabsicht zur gewinnbringenden Weitergabe hinsichtlich einer Menge von vier Kilogramm Kokain an den Vermittler herangetreten. Daß dieser unter Hinweis auf die Unerfahrenheit des Angeklagten und seines Freundes ein "Geschäft" in diesem Umfang ablehnte, ändert nichts am Vorliegen vollendeten unerlaubten Handeltreibens mit vier Kilogramm Kokain (vgl. BGHR § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 31).

7

Die abweichende Wertung des Landgerichts führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer ist sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der Strafzumessung im engeren Sinne von einem unzutreffenden Schuldumfang ausgegangen. Weil der neue Tatrichter unter Zugrundelegung des zutreffenden Schuldumfangs die Strafe zuzumessen hat, braucht der Senat auf Einzelfragen der Strafzumessung, insbesondere auf die von der Revision aufgeworfene Frage nicht mehr einzugehen, ob die für unerlaubtes Handeltreiben mit dem 95fachen der nicht geringen Menge verhängte Strafe so unvertretbar milde ist, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens liegt (vgl. BGHSt 29, 319, 320;  34, 345, 349;  BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 8).

Zschockelt
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
Winkler